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Filmlizenzverwertung durch Sublizenzierung in Drittstaaten

BMFH 191/2-IV/4/9623.12.19961996

EAS 995

 

Schließt ein in Österreich ansässiger Filmverleiher Lizenzverträge mit thailändischen, amerikanischen und in Hongkong ansässigen Filmverleihgesellschaften ab, auf Grund derer er u.a. berechtigt ist, die betreffenden Filme auch in Sublizenz in das Drittausland zu vergeben, dann werden insoweit die mit den Lizenzverträgen eingeräumten Berechtigungen in den inländischen Betriebstätten des österreichischen Filmverleihers verwertet. Eine Verwertung von Filmlizenzrechten findet daher nicht ausschließlich nur dort statt, wo die Filme vorgeführt werden.

Diese Rechtsauffassung lag implizit bereits EAS 641 zugrunde, als es darum ging zu beurteilen, ob im Fall einer Software-Lizenzvergabe durch eine niederländische Muttergesellschaft im Wege einer österreichischen Tochtergesellschaft nach Tschechien für die niederländische Muttergesellschaft beschränkte Steuerpflicht in Österreich eintritt. Auch in diesem Fall fand die Nutzung der geschützten immateriellen Werte außerhalb Österreichs statt, und nur die Sublizenzierung wurde als Verwertungselement den inländischen Betriebstätten der Tochtergesellschaft zugeordnet, sodass damals der für die beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Lizenzgebers in Österreich geforderte Tatbestand "Verwertung seiner Rechte in einer inländischen Betriebstätte" als verwirklicht angesehen wurde.

Die mit den USA und Thailand abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen berechtigen aber zur Herabsetzung der österreichischen Abzugsbesteuerung auf 10% (USA) bzw. 15% (Thailand).

23. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Verwertung der Urheberrechte, Inlandsbetriebstätte, Abzugssteuer, Lizenzgebühren

Verweise:

EAS 641

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