EAS 997
Bezieht eine in Österreich ansässige Pensionistin neben ihrer österreichischen Sozialversicherungspension auch eine Rente von einer deutschen Landesbank (Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts), dann ist diese deutsche Rente zwar gem. Art. 10 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen, aber im Rahmen einer "Progressionsveranlagung" gem. Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Denn durch diesen Progressionsvorbehalt hat sich Österreich das Recht vorbehalten, den gemäß dem DBA in seiner Besteuerungszuständigkeit verbleibenden Teil des Welteinkommens mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf das gesamte Welteinkommen entfällt.
Es ist daher in einem ersten Schritt zunächst nach österreichischem Recht das Welteinkommen (inländische und deutsche Pension) so zu ermitteln, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen bestünde. In einem zweiten Schritt ist sodann - ebenfalls ohne Berücksichtigung des DBA - die darauf entfallende österreichische Einkommensteuer festzustellen. Bei diesem zweiten Schritt werden die in- und ausländischen sonstigen Bezüge mit einem Steuersatz von 6% belastet, und zwar dadurch, dass die inländischen sonstigen Bezüge mit dem 6%igen Lohnsteuerabzug "endbesteuert" bleiben und erst gar nicht in die Veranlagung einbezogen werden, wohingegen die deutschen sonstigen Bezüge zwar dem Grunde nach in die Veranlagung einzubeziehen wären, hiebei aber gemäß § 67 Abs. 11 EStG mit den inländischen sonstigen Bezügen gleichzubehandeln und daher ebenfalls nur mit 6% zu belasten sind. Damit erhöhen aber nach österreichischem inländischem Recht weder die inländischen noch die ausländischen begünstigten sonstigen Bezüge den auf die laufenden Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatz.
In einem dritten Schritt ist der Durchschnittsteuersatz (Progressionssatz) zu ermitteln. Hiebei sind nach Auffassung des BM für Finanzen in der anzustellenden Verhältnisrechnung sowohl bei der anzusetzenden österreichischen Einkommensteuer als auch bei dem anzusetzenden Einkommen die deutschen Sonderzahlungen samt der darauf entfallenden österreichischen Einkommensteuer außer Betracht zu lassen. Mit anderen Worten, die deutschen Sonderzahlungen dürfen sich weder steuersatzerhöhend noch steuersatzmindernd auswirken.
In einem vierten Schritt ist nun das Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten und die gemäß dem DBA in Österreich erfassbare Besteuerungsgrundlage zu ermitteln; es geschieht dies durch Ausscheidung der von der DBA-Steuerfreistellung betroffenen ausländischen Einkünfte; es scheiden sonach sowohl die laufende deutsche Rente als auch die Sonderzahlungen aus. Der im dritten Schritt ermittelte Durchschnittsteuersatz ist auf diese DBA-konforme Besteuerungsgrundlage anzuwenden.
Deutsche Sonderzahlungen bleiben daher in dem nach § 67 EStG begünstigten Ausmaß für die Ermittlung des Progressionssatzes außer Betracht.
12. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Befreiungssystem, Steuerfreistellung, Pension, Renten, Ruhegehälter, sonstige Bezüge, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt |
Verweise: | § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |