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Anführung von Gesellschaftern (Mitgliedern) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden

BMF05 0201/1-IV/5/0330.10.19951995Anführung von Gesellschaftern (Mitgliedern) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden

Einbringungsmaßnahmen gegen Gesamtschuldner (zB Gesellschafter einer GesBR betreffend Umsatzsteuer) erfordern die namentliche Anführung der Gesamtschuldner im Leistungsgebot.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, Gesamtschuldner, Entscheidungspflicht, Abgabenbescheid, Begründung

Sind nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie etwa GesBR und (schlichte) Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (zB nach dem UStG 1994), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) dem § 6 Abs. 2 BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (zB VwGH 25.11.1994, 92/17/0030; VwGH 22.2.1995, 95/13/0031).

Gegen solche Gebilde ist wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich (zB 128 BlgNR 15. GP, 23). Dennoch sind (ua in Entsprechung der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO über von ihnen eingereichte Abgabenerklärungen) an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen.

Werden solche Bescheide zB an A- und Mitges, B- und Mitbes, ARGE-X Brückenbau, Hausgemeinschaft 1010 Wien, C-Straße Nr. 1, oder an die Erben nach Y gerichtet, so stellen die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter (Mitglieder) dar (vgl. zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0013; VwGH 18.12.1992, 89/17/0193).

Erweisen sich Maßnahmen der zwangsweisen Einbringung hinsichtlich derartiger Abgaben als nötig, so sind wirksame Leistungsgebote, nämlich an den (die) beteiligten Gesellschafter (Mitglieder) gerichtete Abgabenbescheide, zu erlassen. Im Spruch ist der Name des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zu nennen. Hiefür genügt nach der Rechtsprechung eine Anführung im "Adressfeld" ("Bescheidkopf", zB VwGH 21.5.1992, 90/17/0036; VwGH 18.3.1994, 93/17/0047).

Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen (zB VwGH 17.11.1993, 93/17/0084). Ob ein, einige oder alle Gesellschafter (Mitglieder) in Anspruch genommen werden, liegt ebenso im Ermessen, wie ob die Inanspruchnahme für den gesamten offenen Abgabenbetrag oder nur für Teile hievon erfolgt (vgl. zB Ritz, RdW 1995, 243).

Wird ein Gesamtschuldner nur für einen Teil der offenen Abgabenschuldigkeit in Anspruch genommen, so hat der Abgabenbescheid im Spruch sowohl (dem § 198 Abs. 2 erster Satz BAO zufolge) die Abgabenhöhe (Abgabenanspruch) zur Gänze als auch die Höhe des Teilbetrages auszuweisen.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Gesamtschuldner sind in der Bescheidbegründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) darzulegen (insbesondere Hinweis auf § 6 Abs. 2 BAO, auf die betreffenden offenen Abgabenschuldigkeiten, auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit gegen die Personenvereinigung bzw. Personengemeinschaft). Weiters hat die Bescheidbegründung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (vgl. zB VwGH 31.5.1995, 94/16/0278; VwGH 19.4.1995, 94/16/0193).

Bei den genannten Gesamtschuldverhältnissen die Abgabenbescheide von Vornherein gemäß § 199 einheitlich zu erlassen, wäre zulässig. Ein solcher einheitlicher Abgabenbescheid erfordert gemäß § 93 Abs. 2 BAO die namentliche Anführung der Gesamtschuldner im Spruch (ihre Nennung als Bescheidadressaten). Dies ist EDV-unterstützt nicht möglich, sodass eine solche Vorgangsweise wohl nur ausnahmsweise zweckmäßig sein dürfte.

Abgesehen von Fällen der Gesamtrechtsnachfolge können Abgabenbescheide nur gegen im Bescheid genannte Bescheidadressaten Wirkungen entfalten. Bei Leistungsgeboten (zB Abgabenbescheiden) ist somit die Nennung des (der) zur Leistung verpflichteten Schuldner(s) ua für die zwangsweise Einbringung der betreffenden Abgabenschuldigkeiten unabdingbar.

30. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Bibus

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, Gesamtschuldner, Entscheidungspflicht, Abgabenbescheid, Begründung

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