Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Auslegung OECD-Kommentar |
Verweise: | OECD-MK, OECD-Musterabkommenskommentar, Einleitung Rz 33 ff |
Aus Anlass der nunmehr laufend erfolgenden Revisionen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird im Interesse der einheitlichen Anwendung dieses Kommentars auf bestehende, somit vor der jeweiligen Revision abgeschlossene, sowie künftig abzuschließende Doppelbesteuerungsabkommen folgendes eröffnet:
Der Rat der OECD hat die Mitgliedstaaten der OECD ersucht, bei der Anwendung der zwischen ihnen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die im Kommentar dazu gegebene Auslegung zugrunde zu legen. Dieser Empfehlung wäre daher Folge zu leisten.
Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des Kommentars in seiner jeweils geltenden Fassung zu früheren Fassungen des Musterabkommens folgt das Bundesministerium für Finanzen den in Z 33 ff der Einleitung zum OECD-Kommentar dargelegten Überlegungen. Sonach ist der revidierte Kommentar in seiner jeweils geltenden Fassung auch auf vor der jeweiligen Kommentarrevision abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Abkommensbestimmungen insoweit anzuwenden, als die dem Kommentar zugrundeliegende Bestimmung des Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung mit dem Wortlaut der vergleichbaren Bestimmung des betroffenen bilateralen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens zumindest sinngemäß übereinstimmt. In Verständigungsverfahren getroffene Abkommensauslegungen bleiben davon unberührt.
27. Oktober 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 284/1995
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Auslegung OECD-Kommentar |
Verweise: | OECD-MK, OECD-Musterabkommenskommentar, Einleitung Rz 33 ff |