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Auslandsentsendungen durch deutschen Arbeitgeber

BMFP 691/21/1-IV/4/9512.4.19951995

EAS 619

 

Ist ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien, Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn und Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen; dieses letztgenannte Abkommen sieht anstelle der 183-Tage-Frist eine 1-Jahres-Frist vor) nicht übersteigen, so ist auf folgendes zu achten:

Auf Grund des DBA-Deutschland dürfen die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge nur insoweit in Deutschland besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden; dies allerdings auch dann, wenn diese jährlich weit unter 183 Tagen liegen. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Deutschland ist nach dem Abkommenswortlaut bei der steuerlichen Erfassung der auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile als bloßer Nichtwohnsitzstaat gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA nicht zur Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes berechtigt.

Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in den vorgenannten Drittstaaten entfallen, unterliegen nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden.

Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in den genannten Drittstaaten Betriebstätten unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt (ähnlich EAS 235).

Bei Entsendungen in Staaten, die nicht durch ein DBA mit Österreich verbunden sind (Nachfolgestaaten Jugoslawiens) könnte eine nachgewiesene Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden.

12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, 183-Tages-Frist, Auslandsentsendung, Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung, Freistellung, § 48 BAO

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 15 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
Art. 15 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 15 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 15 Abs. 2 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
EAS 235

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