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Abkommensloser Zustand mit Kasachstan

BMF04 3002/1-IV/4/9512.4.19951995

EAS 613

Nach den im Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen hat die Republik Kasachstan die pragmatische Weiteranwendung der seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen beendet (BMF-Erlass vom 10. März 1995, GZ 04 4382/5-IV/4/95); mit Kasachstan besteht demnach derzeit ein vertragsloser Zustand, so dass Doppelbesteuerungen nur im Wege einer auf § 48 BAO gestützten Ausnahmegenehmigung beseitigt werden können. Abkommensneuverhandlungen sind derzeit nicht vorgesehen.

12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

§ 48 BAO, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen

Verweise:

DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
BMF-Erlass vom 10. März 1995, GZ 04 4382/5-IV/4/95

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