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Firmenwertabschreibung bei grenzüberschreitender verschmelzender Umwandlung

BMFP 2163/34/1-IV/4/9512.4.19951995

EAS 615

 

Erwirbt eine österreichische Banken-AG von einer ebenfalls in Österreich ansässigen und zum Konzernverbund gehörenden Nicht-Banken-AG zu einem fremdverhaltenskonformen und daher stille Reserven aufdeckenden Preis alle Anteile an einer in einem EU-Staat ansässigen Banken-AG als vorbereitenden Anteilserwerb für eine nachfolgende verschmelzende Umwandlung mit der ausländischen Banken-AG, so wird damit im Ergebnis eine ausländische Konzern-Bank in einen ausländischen Filialbetrieb der österreichischen Banken-AG umgewandelt. Durch Untergang der zu Marktpreisen in den Büchern der österreichischen Banken-AG angesetzten Beteiligung kann in deren steuerlichen Rechenwerk ein Buchverlust eintreten; dann nämlich, wenn an die Stelle des Beteiligungsmarktwertes die niedrigeren Buchwerte des ausländischen Bankbetriebes treten. Nach österreichischem Recht ist die Firmenwertkomponente des Buchwertverlustes verteilt auf 15 Jahre abschreibbar.

Die Frage, ob dieser Abschreibungsaufwand auf Grund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens bei der Gewinnermittlung der ausländischen Bankenbetriebstätte oder bei der Gewinnermittlung des österreichischen Hauptsitzes der österreichischen Banken-AG zu berücksichtigen ist, wird nicht unilateral lösbar sein. Wohl spricht der Umstand, dass die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich des vorbereitenden Anteilserwerbes die Haushaltseinnahmen der österreichischen Steuerverwaltung erhöht hat, dafür, dass die durch die Abschreibung dieser stillen Reserven in den Händen des österreichischen Anteilserwerbers verursachten Steuermindereinnahmen von derselben Steuerverwaltung getragen werden. Allerdings ist vorzukehren, dass die ausländische Steuerverwaltung das Doppelbesteuerungsabkommen korrespondierend interpretiert, da nur so die Gefahr einer Doppelverwertung der Abschreibungen vermieden werden kann (Reziproker Fall zu EAS 525).

12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Konzerngesellschaft, fremdverhaltenskonform, Fremdverhaltenskonformität, Fremdüblichkeit, Verluste, Auslandsbetriebstätte

Verweise:

EAS 525

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