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Grenzüberschreitende verschmelzende Umwandlung

BMFP 21.63/34/1-IV/4/9411.11.19941994

EAS 525

 

Erwirbt eine Banken-AG eines EU-Mitgliedstaates von einer im gleichen EU-Staat ansässigen Nichtbanken-AG zu einem fremdverhaltenskonformen und daher stille Reserven aufdeckenden Preis alle Anteile an einer österreichischen Banken-AG als vorbereitenden Anteilswerb für eine nachfolgende verschmelzende Umwandlung mit der österreichischen Banken-AG, so wird damit im Ergebnis eine österreichische Konzern-Bank in einen österreichischen Filialbetrieb der ausländischen Banken-AG umgewandelt. Durch Untergang der zu Marktpreisen in den Büchern der ausländischen Banken-AG angesetzten Beteiligung kann in deren steuerlichen Rechenwerk ein Buchverlust eintreten; dann nämlich, wenn an die Stelle des Beteiligungsmarktwertes die niedrigeren Buchwerte des österreichischen Bankbetriebes treten. Nach österreichischem Recht wäre die Firmenwertkomponente des Buchwertverlustes verteilt auf 15 Jahre abschreibbar.

Die Frage, ob dieser Abschreibungsaufwand auf Grund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens bei der Gewinnermittlung der österreichischen Bankenbetriebstätte oder bei der Gewinnermittlung des Hauptsitzes der ausländischen Banken-AG zu berücksichtigen ist, wird ohne Abklärung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens nicht abschließend lösbar sein. Denn zieht man in Betracht, dass die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich des vorbereitenden Anteilserwerbes die Haushaltseinnahmen der ausländischen Steuerverwaltung erhöht hat, dann sollten folgerichtig die durch die Abschreibung dieser stillen Reserven in den Händen des Anteilserwerbers verursachten Steuermindereinnahmen von derselben Steuerverwaltung getragen werden. Denn es erschiene nicht sachgerecht, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer Konzerntochtergesellschaft mit einer anderen Konzerngesellschaft, die nach den Regeln der EG-Fusionsrichtlinie steuerneutral ablaufen soll, einem EU-Mitgliedstaat Steuermehreinnahmen verschafft, einem anderen Mitgliedstaat aber gleichzeitig Steuermindereinnahmen verursacht.

Ein Verständigungsverfahren müsste in dem Staat seinen Ausgang nehmen, in dem der Steuerpflichtige (die ausländische Bank-AG) ansässig ist.

11. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

fremdverhaltenskonform, Fremdverhaltenskonformität, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, Beteiligung

Verweise:

Fusionsrichtlinie, RL 90/434/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 1

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