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DBA-widrige Berechnung des Progressionsvorbehaltes

BMF04 0101/E0001-IV/4/9411.11.19941994

EAS 521

Bezieht ein in Ungarn ansässiger Arbeitnehmer einen Teil seines Jahreseinkommens aus einer Beschäftigung bei einer österreichischen Firma und ist dieser Teil des Einkommens gemäß Artikel 15 des DBA-Ungarn von der ungarischen Besteuerung freizustellen, so behält Ungarn das Recht diese in Österreich zu besteuernden Einkunftsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das BM für Finanzen teilt die Auffassung, dass die Berechnung des Progressionsvorbehaltes nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu erfolgen hat. Dieser Relevanz des innerstaatlichen Rechtes sind allerdings dort Schranken gesetzt, wo das Abkommen ausdrücklich anderes anordnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet den Ansässigkeitsstaat bei Berechnung des Progressionssatzes keinen höheren Steuersatz anzuwenden, als sich bei Einbeziehung der Auslandseinkünfte ergibt.

Beispiel:

Nach dem Recht von Staat A (= Ansässigkeitsstaat) unterliegt ein Einkommen von 500.000,- einer Steuer von 150.000,- (30%) und ein Einkommen von 100.000,- einer Steuer von 5.000,- (5%).

Ein in Staat A ansässiger Steuerpflichtiger bezieht aus Staat A Einkünfte in Höhe von S 100.000,- und aus Staat B Einkünfte, die in Staat A unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen sind, in Höhe von 400.000,-. Folgende Vorgangsweise ist vertragskonform:

 

Einkünfte

%

Steuer (A)

in Staat B zu versteuernde Einkünfte

100.000

 

0

in Staat A zu versteuernde Einkünfte

400.000

30%

120.000

Folgender Berechnungsmodus wäre hingegen vom Abkommen nicht gedeckt:

 

Einkünfte

%

Steuer (A)

Gesamteinkünfte

500.000

30%

150.000

in Staat B zu versteuernde Einkünfte

-100.000

5%

-5.000

in Staat A zu versteuernde Einkünfte

400.000

36,25%

145.000

In einem solchen Fall wäre das in Staat A zu besteuernde Einkommen mit einem Steuersatz (36,25%) belastet, der höher ist, als jener, der nach innerstaatlichem Recht unter Berücksichtigung der Auslandseinkünfte anzuwenden ist (30%); dies aber widerspricht der in Artikel 22 Abs. 1 DBA-Ungarn enthaltenen Regelung.

 

11. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 22 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Auslandseinkünfte, Steuerfreistellung, Ansässigkeitsstaat

Stichworte