EAS 527
Verleast eine niederländische Gesellschaft bewegliche Gegenstände an eine deutsche Gesellschaft, die ihrerseits diese Gegenstände an Kunden in Deutschland, Österreich und Ungarn weitervermietet, wobei in Österreich bei einer Spedition ein für die Geschäftsabwicklung unerlässlicher Stützpunkt eingerichtet wird (auf einem Grundstück des Spediteurs wird eine Waschanlage montiert; ein Warendepot wird angelegt; die Auslieferung der Gegenstände an die in- und ausländischen Kunden erfolgt von dort; es findet dort vor allem auch die Rücknahme der Gegenstände zur Inspektion und zur Reinigung statt; eine Lagerbuchhaltung wird geführt) so spricht viel dafür, dass hiedurch seitens der deutschen Gesellschaft in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet wird.
Dies selbst dann, wenn seitens der deutschen Gesellschaft jegliche Verfügungsmacht über die örtlichen Einrichtungen in Österreich bestritten wird, weil diese Einrichtungen der betrieblichen Sphäre der österreichischen Spedition zuzurechnen sind und weil in der Tätigkeit der österreichischen Spedition eine bloße Dienstleistung gegenüber der deutschen Gesellschaft erblickt wird. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass die Spedition mit solchen Sonderdienstleistungen über den Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit einer Spedition hinausgeht, so dass diesfalls die deutsche Gesellschaft gemäß Z 10 lit. c des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland über eine ständige Vertretung mit Betriebstättencharakter in Österreich verfügt.
14. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, ständiger Vertreter, feste örtliche Einrichtung |
Verweise: | Anlage 1 Z 10 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |