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Rechnungsabgrenzungen 1994 für spanische Staatsanleihezinsen

BMFK 3020/53/1-IV/4/9414.11.19941994

EAS 526

 

Mit Spanien ist Einigung über eine Revision des österreichisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens erzielt worden, derzufolge ab 1. Jänner 1995 Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens, der eine Steuerfreistellung für Staatsanleihezinsen im Ansässigkeitsstaat vorsieht, nicht mehr anzuwenden ist.

Dies hat zur Folge, dass auf österreichischer Seite Zinsenertrag aus spanischen Staatsanleihen, der auf die Zeit ab 1. Jänner 1995 entfällt, steuerpflichtig ist. Werden in einer Bilanz zum 31. Dezember 1994 nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung gewinnerhöhende Rechnungsabgrenzungen für den auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1995 entfallenden spanischen Zinsenertrag gebildet, so bleiben die auf diese Weise bei der Veranlagung für das Jahr 1994 zu erfassenden Zinserträge nach dem DBA-Spanien noch steuerfrei.

14. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Freistellung

Stichworte