EAS 529
Überlässt eine österreichische Herstellerfirma ein von ihr entwickeltes Know-How im Wege eines Lizenzvertrages an eine südafrikanische Gesellschaft, dann ist das BM für Finanzen über Antrag der österreichischen Lizenzgebührenempfängerin bereit, - soweit dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist - durch einen auf § 48 BAO gestützten Bescheid eine Anrechnung südafrikanischer Quellensteuern auf die von den Lizenzgebühren erhobene österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer zuzulassen.
Das mit Südafrika in Verhandlung stehende Doppelbesteuerungsabkommen wird ebenfalls für südafrikanische Quellensteuern auf Lizenzgebühren die Anrechnungsmethode für die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsehen.
Wann es zum Abschluss des Abkommens kommen wird, ist derzeit allerdings nicht abschätzbar.
14. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: