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Internationale Koproduktions- und Gastspielverträge

BMFV 615/2/2-IV/4/9414.11.19941994

EAS 528

Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen unterliegen mit den hiefür bezogenen Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG.

Wirken daher ausländische Theater mit Aufführungen an inländischen Festspielveranstaltungen mit, dann sind die hierfür dem ausländischen Theater (genauer: der hinter dem Theater stehenden Rechtsperson zB einem Verein, einer Kapitalgesellschaft, einer ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft) zufließenden Vergütungen dem inländischen Steuerabzug zu unterwerfen.

Der Umstand, dass diese Vergütungen unter dem Titel Koproduktionsbeitrag in drei Teilbeträgen zur Auszahlung gelangen, ändert nichts an der inländischen Abzugssteuerpflicht. Wohl ist die Rechtsgrundlage für Teilbeträge, die für die Erstellung der Produktion im Ausland und für die Vorstellungen in Österreich einerseits und für die TV-Rechte und Musikrechte andererseits gezahlt werden, eine unterschiedliche (im ersten Fall gründet sich die Abzugspflicht auf § 99 Abs. 1 Z 1 EStG., im zweiten Fall auf § 99 Abs. 1 Z 3 EStG), doch ist nach beiden Bestimmungen die Abzugssteuer in derselben Höhe und nach demselben Verfahren einzubehalten.

Da es sich hierbei um eine Bruttoabzugsbesteuerung handelt, mindern die durch die Beiträge abgedeckten Kosten (Bezahlung des gesamten Ensembles, Herstellung des Bühnenbildes, Versicherung und Sozialabgaben, Proberaum, Transport und Ausstattung, Taggelder und Hotelkosten der Ensemblemitglieder usw.) nicht die Steuerbemessungsgrundlage. Es besteht für das ausländische Theater allerdings die Möglichkeit eine Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG in Österreich zu beantragen, um in deren Rahmen eine steuerliche Erfassung mit einer um die Betriebsausgaben gekürzten Bemessungsgrundlage zu erwirken.

Werden im Zuge einer Koproduktion vom österreichischen Veranstalter eigene Leistungen für das Zustandekommen der Veranstaltung erbracht, dann unterliegen die Aufwendungen, die der österreichische Partner zur Finanzierung seines eigenen Leistungsteiles tätigt, nicht derselben inländischen Abzugsbesteuerung; denn abzugspflichtig ist nur, was der ausländische Mitwirkende für seine Mitwirkungsleistung erhält. Ob die Zurverfügungstellung von Gratisunterkünften für die Ensemblemitglieder tatsächlich zum Leistungsteil des inländischen mitproduzierenden Veranstalters gehört, hängt vom Inhalt der Koproduktionsvereinbarung ab. Es wird darauf zu achten sein, dass ihrem Inhalt nach als Gastspielverträge ausgestaltete Abmachungen nicht aus Gründen der Steuerersparnis bloß formal als Koproduktionsverträge bezeichnet werden.

Wird mit einem amerikanischen Tanztheater, das von einer US-Kapitalgesellschaft betrieben wird, ein Gastspielvertrag abgeschlossen, kann unter Zugrundelegung der vom deutschen Bundesfinanzhof vertretenen Rechtsauffassung (BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828) gemäß Artikel III DBA-USA seitens der amerikanischen Kapitalgesellschaft (die in Österreich über keine Betriebstätte verfügt) Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung in Anspruch genommen werden; allerdings wird als Nachweis der Abkommensberechtigung die Beibringung einer von der US-Steuerverwaltung ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein (AÖF Nr. 31/1986). Sollte diese nicht beigebracht werden können, kann die Entlastung im Rückerstattungsweg herbeigeführt werden.

Eine andere Rechtslage gilt gegenüber Brasilien ; da das mit diesem Staat abgeschlossene DBA in Artikel 17 Abs. 2 eine als "Künstlerdurchgriff" bekannt gewordene Regelung enthält, unterliegen die an eine brasilianische Produktionsgesellschaft fließenden Vergütungen für die Mitwirkung an inländischen Festspielveranstaltungen der vollen Abzugsbesteuerung.

14. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 17 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietung, Steuerabzug, Abzugssteuer, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Festival, Festivalveranstalter, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Antragsveranlagung, Steuerentlastung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Steuerrückerstattung, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828
AÖF Nr. 31/1986

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