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Gastspiele eines britischen Theaters

BMFV 192/5/1-IV/4/959.5.19951995

EAS 637

 

Veranstaltet eine österreichische GmbH bis zu einem halben Jahr dauernde Gastspiele mit einer englischen Theatergruppe, wobei die gesamte Produktion von einer Londoner Agentur angekauft wird, besteht sonach die vertragliche Vereinbarung zwischen der österreichischen GmbH und der Londoner Agentur darin, dass die Londoner Agentur sich verpflichtet, gegen eine vereinbarte Gesamtsumme die Theateraufführungen in Österreich durchzuführen, dann ist zunächst festzustellen, ob der Londoner Agentur in Österreich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Dabei wird zu beachten sein, dass Räumlichkeiten, die in diesem Zusammenhang den Arbeitnehmern eines ausländischen Unternehmens zur Verfügung gestellt werden, für dieses ausländische Unternehmen eine inländische Betriebstätte begründen können.

Wenn die britische Agentur die Theateraufführung mit Schauspielern ausführt, die sie als Dienstnehmer aufgenommen hat, dann könnten daher z.B. auch die ausschließlich diesen Dienstnehmern zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten Betriebstätten der britischen Agentur in Österreich darstellen.

Die von der österreichischen Veranstaltungs-GmbH an die Londoner Agentur für ihre Mitwirkung an den inländischen Veranstaltungen gezahlten Vergütungen unterliegen nach inländischem Recht jedenfalls (dh. gleichgültig ob eine inländische Betriebstätte besteht oder nicht) der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG.

Dieser Besteuerungsanspruch könnte allerdings auf Grund des DBA-Großbritannien für Besteuerungszeiträume bis 1993 nur aufrechterhalten werden, wenn die britische Agentur in Österreich tatsächlich über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 des Abkommens verfügt hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Londoner Agentur berechtigt, für Zeiträume bis Ende 1993 auf der Grundlage des Artikels 7 des DBA-Großbritannien eine Entlastung von der österreichischen Quellenbesteuerung zu begehren.

Andererseits unterliegen gemäß Artikel 17 DBA-Großbritannien die vom britischen Arbeitgeber an die Schauspieler gezahlten Gagen und Diäten der österreichischen Besteuerung. Diese Steuerpflicht kann aber nicht bei der inländischen Veranstaltungs-GmbH im Haftungsweg geltend gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner dieser Gagen und Diäten (der britische Arbeitgeber) die österreichische Veranstaltungs-GmbH beauftragt hat, diese Beträge auf seine Rechnung (als Vorauszahlung auf die nach Beendigung des Gastspieles fällig werdende Gesamtvergütung) auszuzahlen. Besteht eine inländische Betriebstätte (eine solche nach § 81 EStG wäre ausreichend) könnte aber die britische Agentur zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden; sonst müssten die Schauspieler im Veranlagungsweg zur Steuerleistung veranlasst werden; dies würde aber nur dann erfolgversprechend sein, wenn das in Österreich steuerpflichtige Einkommen S 37.000 (§ 42 Abs. 2 EStG) übersteigt.

Durch die Revision des DBA-Großbritannien (BGBl. Nr. 835/1994, AÖF Nr. 307/1994) ändert sich die Rechtslage ab 1994: jetzt dürfen gemäß Artikel 17 Abs. 2 des revidierten Abkommens ungeachtet des Artikels 7 des Abkommens die gesamten Vergütungen für die Aufführungen der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden, wobei die britische Künstleragentur die Möglichkeit einer Option für die Nettobesteuerung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG. besitzt.

9. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Gastspiel, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Gastspielvergütung, Abzugssteuer, Quellensteuer, Steuerentlastung, Veranlagung, Lohnsteuerbetriebstätte, Lohnsteuerabzug, Quellensteuerentlastung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BGBl. Nr. 835/1994, AÖF Nr. 307/1994

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