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KESt-Rückerstattung an EU-Holdinggesellschaften

BMFL 162/21/1-IV/4/959.5.19951995

EAS 635

 

Gewinnausschüttungen an Holdinggesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten werden gemäß § 94a EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen muss dieses Prinzip einheitlich gegenüber allen derartigen Muttergesellschaften im EU-Raum angewendet werden.

In Fällen einer unbedenklichen Einbindung von ausländischen Holdinggesellschaften und bei entsprechender Zusammenarbeit der österreichischen Tochtergesellschaft mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt (zB Vorausinformationen über die beabsichtigte Gewinnausschüttung an die deutsche Holdinggesellschaft eines international angesehenen Weltkonzerns) wird das Rückerstattungsverfahren sehr rasch abgewickelt werden können, so dass wohl nicht zu erwarten ist, dass durch das Rückerstattungsverfahren wirklich beachtliche Liquiditätsengpässe für den Konzern entstehen. Fälle, die nach § 94a EStG. zur Anwendung des Rückerstattungsverfahrens nötigen, erfordern dies auch nach der Verordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994.

9. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalerträge, Gewinnausschüttung, Holdinggesellschaft, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Steuerentlastung, Missbrauch, Missbrauchsverdacht, Diskriminierungsverbot, Konzerngesellschaft, Steuerrückerstattung

Verweise:

VO zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995

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