EAS 627
Artikel 9 Abs. 5 lit. c DBA(Erb)-USA erteilt Österreich die Berechtigung, die auf Grund des Abkommens von der Besteuerung freizustellenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf das übrige Vermögen entfällt, zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Diese Berechtigung gilt indessen nach dem Abkommenswortlaut nur, wenn Österreich "auf Grund des Wohnsitzes des Verstorbenen" die Besteuerung vornimmt. Mit dieser Klausel bezieht sich das Abkommen aber nicht auf den Wohnsitzbegriff nach österreichischem inländischen Recht, sondern auf jenen, der in Artikel 4 des Abkommens definiert ist; im Fall eines Doppelwohnsitzes ist der "Wohnsitz im Sinn des Abkommens" idR dort gelegen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat.
Verstirbt daher eine Amerikanerin, deren Hauptwohnsitz in den USA gelegen war, und die in Österreich lediglich über einen Zweitwohnsitz in ihrem Einfamilienhaus verfügt hat, dann besteuert Österreich dieses Einfamilienhaus nicht auf Grund des "Wohnsitzes", sondern auf Grund der inländischen Lage der Liegenschaft; hiefür ist die Geltendmachung eines Progressionsvorbehaltes im Abkommen nicht vorgesehen.
24. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 5 lit. c DBA USA (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Nachlaß-, Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 269/1983 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Lebensmittelpunkt, Freistellung, Liegenschaftsvermögen |