EAS 532
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG sind Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen "Geschäftsbetrieb" unterhält und andererseits, dass hiezu eine Erlaubnis erteilt worden ist.
Wenn durch die Umsetzung der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG , ABl. L 360 v. 9.12.1992) eine Zulassung im Ansässigkeitsstaat zur Ausübung des Versicherungsgeschäftes im gesamten EWR-Raum ausreicht, so ist für solche Versicherungsunternehmen das Tatbestandsmerkmal der "Erlaubnis" zum inländischen Geschäftsbetrieb erfüllt. Werden allerdings solche EWR-Versicherungsunternehmen vom Ausland aus, sonach ohne inländischen Geschäftsbetrieb, auf dem österreichischen Markt tätig, fehlt es nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen am Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales (EAS 388).
Die Errichtung einer bloßen Repräsentanz, die nur die Aufträge für die ausländische Versicherungsgesellschaft akquiriert, erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend; denn sie erfüllt noch nicht die für den Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens wesentliche Funktion. Dieser Voraussetzung würde erst ein wirtschaftlich selbständiger inländischer Geschäftsbetrieb der ausländischen Versicherung gerecht, in dem das Versicherungsgeschäft in Form einer Zweigniederlassung betrieben wird.
28. November 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Geschäftsleitung, Geschäftsleitung im Inland |
Verweise: | 3. Lebensversicherungsrichtlinie, RL 92/96/EWG , ABl. Nr. L 360 vom 09.12.1992 S. 1 |