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Keine Sonderausgabenbegünstigung für Versicherungsprämien an Versicherungsunternehmen von EWR-Staaten

BMFI 424/2/1-IV/4/9418.2.19941994

EAS 388

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen "Geschäftsbetrieb" unterhält und andererseits, dass hiezu eine Erlaubnis erteilt worden ist.

Wenn durch die laut EWR-Vertrag nötige Umsetzung der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG , ABl. Nr. L 360 vom 09.12.1992) bis spätestens Juli 1994 eine Zulassung im Ansässigkeitsstaat zur Ausübung des Versicherungsgeschäftes im gesamten EWR-Raum ausreicht, so ist für solche Versicherungsunternehmen das Tatbestandsmerkmal der "Erlaubnis" zum inländischen Geschäftsbetrieb erfüllt. Werden allerdings solche EWR-Versicherungsunternehmen vom Ausland aus, sonach ohne inländischen Geschäftsbetrieb, auf dem österreichischen Markt tätig, fehlt es nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen am Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales.

18. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Geschäftsleitung im Inland

Verweise:

EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
3. Lebensversicherungsrichtlinie, RL 92/96/EWG , ABl. Nr. L 360 vom 09.12.1992 S. 1

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