EAS 536
Wird ein in Tschechien ansässiger Tscheche von einem österreichischen Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt und übt er einen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (Erarbeitung von Unternehmenskonzepten) in Heimarbeit an seinem tschechischen Wohnsitz aus, so ist jener Teil des Arbeitslohnes, der auf die in Tschechien ausgeübte Arbeit entfällt, in Österreich gemäß Artikel 15 DBA-CZ von der Besteuerung freizustellen.
Die Frage, welche Nachweise zu erbringen sind, um das österreichische Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich an den Wochenenden an dem tschechischen Wohnsitz Tätigkeiten ausgeübt worden sind, kann nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Antwortdienstes geklärt werden, sondern muss mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Dieses Amt wird allerdings aus verständlichen Gründen vor allem dann besondere Nachweisanforderungen stellen, wenn die betreffenden Bezugsteile in Tschechien unbesteuert bleiben.
Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem betroffenen Dienstnehmer und dem österreichischen Finanzamt über die Wirkungen des Art. 15 DBA-CZ kommen, steht es dem Dienstnehmer frei, in seinem Heimatstaat gemäß Artikel 25 DBA-CZ die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zur Abklärung der zwischenstaatlichen Lohnaufteilungserfordernisse zu beantragen.
5. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Arbeitslohn, Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat, Auslandswohnsitz, Freistellung, Steuerfreistellung, Nachweis, Verständigungsverfahren, inländischer Arbeitgeber |