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Stellt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft ihren Auslandstöchtern Personal als Geschäftsführer zur Verfügung, ist zunächst im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob in diesen Fällen nicht in Wahrheit weitere (steuerliche) Dienstverhältnisse zu den ausländischen Tochtergesellschaften begründet werden. Auf die diesbezüglichen Abgrenzungshilfen in Ziffer 8 des Kommentars der OECD zu Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (Stand 1. September 1992) und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.4.1988, 85/14/0145, ÖStZB 1988, 412, VwGH 27.10.1987, 85/14/0010, ÖStZB 1988, 181) wird hingewiesen. Die Abgrenzungsfrage sollte im übrigen zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Abgabenbehörden Österreichs und der betroffenen ausländischen Staaten entschieden werden. Für den Fall von zwischenstaatlichen Meinungsverschiedenheiten könnte die Angelegenheit im Rahmen von internationalen Verständigungsverfahren im Wege des BM für Finanzen abgeklärt werden.
Sollten die betroffenen Geschäftsführer weiterhin ausschließlich in einem Dienstverhältnis zur österreichischen Muttergesellschaft stehen, wäre weiters zu prüfen, ob der österreichischen Muttergesellschaft seitens der Auslandstochtergesellschaften zur Ausführung ihrer konzerninternen Dienstleistung (Geschäftsführung) Räumlichkeiten in einer Weise zur Verfügung gehalten werden, dass diese als Betriebstätten (der Muttergesellschaft) im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu werten sind. Auch die Abklärung dieser Frage bedarf des Einvernehmens mit den Abgabenbehörden Österreichs und des jeweiligen ausländischen Staates.
Sollte sich ergeben, dass tatsächlich die Geschäftsführung ausländischer Tochtergesellschaften "von Österreich aus" erfolgt, ohne dass ein steuerliches Dienstverhältnis zur Tochtergesellschaft eingegangen wird, ohne dass eine Betriebstätte im Ausland begründet wird und ohne dass der jeweilige Auslandsaufenthalt der Geschäftsführer die Grenze der "183-Tage- Klausel" der Doppelbesteuerungsabkommen überschreitet, dann wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen zunächst davon auszugehen sein, dass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen Österreich zugewiesen ist. Falls unter derartigen Gegebenheiten seitens der ausländischen Staaten ebenfalls Besteuerungsansprüche geltend gemacht werden, müsste der Eintritt einer Doppelbesteuerung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens, das im Ansässigkeitsstaat der Geschäftsführer, sonach in Österreich zu beantragen wäre, verhindert werden.
25. Jänner 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Konzerngesellschaft, verbundene Unternehmen, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Dienstverträge, Geschäftsführervergütung, Dienstverhältnis, Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, 183-Tage-Frist, Geschäftsleitung im Inland, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführerbezüge |
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