EAS 226
Bei Franchise-Verträgen handelt es sich vielfach um gemischte Verträge, die Elemente eines Know-How-Vertrages im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens und eines Dienstleistungsvertrages (Assistenzleistungen), gegebenenfalls auch eines Finanzierungs- und Liefervertrages enthalten. Gemäß Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens (Stand 1. Jänner 1992) müssen in derartigen Fällen die von Franchise-Nehmer zu leistenden Vergütungen entsprechend dem maßgebenden Vertragsinhalt aufgeteilt werden. Der von einem österreichischen Franchise-Nehmer an einen schweizerischen Franchise-Geber gezahlte Lizenzgebührenanteil unterliegt der Abzugsbesteuerung gemäß Artikel 12 DBA-Schweiz.
Ist der schweizerische Franchise-Geber ein verbundenes Unternehmen, so bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die zu leistenden Franchise-Gebühren dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen und nicht zu einer Gewinnverlagerung in die Schweiz führen. Es handelt sich hierbei allerdings um eine nicht vom Bundesministerium zu entscheidende Sachverhaltsfrage, die unter Zugrundelegung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986, zu beurteilen ist.
25. Jänner 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Assistenzleistung, Lizenzgebühr, Abzugssteuer, Steuerabzug, verbundene Unternehmen, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität, Verrechnungspreisgrundsätze, Know-How |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |