EAS 228
Das DBA-Schweiz enthält hinsichtlich der für die Grenzgängereinstufung erforderlichen Merkmale eines grenznahen Wohnsitzes und eines grenznahen Arbeitsortes keine näheren Präzisierungen. Durchführungsregelungen, wie sie im Verhältnis zu Deutschland vorgesehen sind (AÖFV. Nr. 283/1986), entfalten im Geltungsbereich des DBA-Schweiz keine Wirkung. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kann die Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA-Schweiz für jene Zeiträume angenommen werden, für die eine von den schweizerischen Behörden ausgestellte "Grenzgängerbescheinigung" gilt. Im Zweifelsfall sollte vorsorglich das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt hergestellt werden.
29. Jänner 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Arbeitsort, Grenzgänger, Wohnsitz |
Verweise: | AÖF Nr. 283/1986 |