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Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Schweiz

BMFS 1191/4/1-IV/4/9329.1.19931993

EAS 228

 

Das DBA-Schweiz enthält hinsichtlich der für die Grenzgängereinstufung erforderlichen Merkmale eines grenznahen Wohnsitzes und eines grenznahen Arbeitsortes keine näheren Präzisierungen. Durchführungsregelungen, wie sie im Verhältnis zu Deutschland vorgesehen sind (AÖFV. Nr. 283/1986), entfalten im Geltungsbereich des DBA-Schweiz keine Wirkung. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kann die Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA-Schweiz für jene Zeiträume angenommen werden, für die eine von den schweizerischen Behörden ausgestellte "Grenzgängerbescheinigung" gilt. Im Zweifelsfall sollte vorsorglich das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt hergestellt werden.

29. Jänner 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Arbeitsort, Grenzgänger, Wohnsitz

Verweise:

AÖF Nr. 283/1986

Stichworte