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Eine österreichische GesmbH, die eine Beteiligung an einer unter die Ausschlussbestimmung des Artikels 26 DBA-Luxemburg fallenden luxemburgischen Holdinggesellschaft hält, kann sich nicht auf die Bestimmungen des DBA-Luxemburg berufen. Für die steuerliche Behandlung der aus Luxemburg zufließenden Dividendenerträgnisse ist daher ausschließlich das österreichische innerstaatliche Recht maßgebend, das nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 KStG in Verbindung mit § 10 Z 5 KStG (und mit den darin vorgesehenen Einschränkungen) Körperschaftsteuerfreiheit gewährt.
Begibt eine solche vom Anwendungsbereich des DBA ausgeschlossene luxemburgische Holdinggesellschaft eine Anleihe, so sind die an den österreichischen Anleihegläubiger fließenden Zinsenerträgnisse in Österreich steuerpflichtig; eine allenfalls in Luxemburg erhobene Quellensteuer kann auf die österreichischen Steuern vom Einkommen nicht angerechnet werden. Solange sich die kuponauszahlende Stelle nicht in Österreich befindet, fällt keine inländische Kapitalertragsteuer an. Auch Darlehenszinsen, die eine österreichische GesmbH von der luxemburgischen Holdinggesellschaft bezieht, unterliegen der inländischen Besteuerung.
16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 26 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964 |
Schlagworte: | Quellenbesteuerung, Anrechnung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Darlehen |
Verweise: | § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |