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Dividenden aus Ungarn

BMFN 720/3/1-IV/4/9216.1.19921992

EAS 75

 

Die Wirkung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht lediglich darin, dass die im innerstaatlichen Recht der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen Besteuerungsrechte eingeschränkt werden. Die Abkommenswirkung geht indessen nicht dahin, Besteuerungsrechte zu schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Wenn daher in Artikel 10 des DBA-Ungarn vereinbart wurde, dass Gewinnausschüttungen, die ein österreichisches Unternehmen aus einer Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft bezieht, in Ungarn mit 10% an der Quelle besteuert werden dürfen, so setzt dies eine innerstaatliche ungarische Rechtsvorschrift voraus, die einen derartigen Steuerabzug anordnet.

16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Gewinnausschüttung, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer

Stichworte