EAS 72
Slowenische Grenzgänger, die bloß tagsüber in Österreich arbeiten, werden nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie täglich ins Ausland zurückkehren (VwGH v. 14. April 1972, Zl. 457/71). Denn Tage, an denen sich Personen nicht ganztägig in Österreich aufhalten, werden bei der für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes und damit für die unbeschränkte Steuerpflicht anzustellenden Berechnung der "6-Monatsfrist" (§ 26 Abs. 2 BAO) außer Betracht gelassen. Daher tritt für solche Grenzgänger selbst dann keine unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn sie eine 6 Monate übersteigende Arbeitsbewilligung besitzen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Erlass des BM für Finanzen vom 18. November 1991, AÖFV. Nr. 331/1991, nichts zu ändern. Dieser Erlass gibt eine zwischen den OECD-Staaten abgestimmte Auffassung wieder, wonach bei der Berechnung der in Doppelbesteuerungsabkommen für die Arbeitnehmerbesteuerung maßgebenden 183-Tage-Frist auch Tage mit bloß teilweisem Aufenthalt in einem DBA-Partnerstaat in die Fristenberechnung einzubeziehen sind. Diese Interpretation gilt aber ausschließlich für die Fristenberechnung in den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen und zeitigt keine Rückwirkung auf die Interpretation der für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in § 26 Abs. 2 BAO maßgebenden 6-Monatsfrist. Slowenische Grenzgänger, die arbeitstäglich wieder an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren, sind daher weiterhin nur als beschränkt Steuerpflichtige in Österreich einzustufen.
16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel |
Verweise: | VwGH 14.04.1972, 0457/71 |