EAS 76
Die österreichische Tochtergesellschaft einer amerikanischen Gesellschaft kann unter besonders gelagerten Umständen eine Betriebstätte für das amerikanische Mutterunternehmen in Österreich darstellen. Nämlich dann, wenn die Tochtergesellschaft über ihren eigenen Wirkungsbereich hinausgeht und wenn in ihren Räumen für das amerikanische Mutterunternehmen Tätigkeiten entfaltet werden, die betriebstättenbegründend wirken. Das bloße Unterhalten eines Auslieferungslagers würde nach Artikel II Abs. 1 lit. f DBA-USA nicht als betriebstättenbegründend anzusehen sein; allerdings müsste der Aufwand der Tochtergesellschaft, der aus einer solchen Tätigkeit erwächst, von dem amerikanischen Mutterunternehmen nach den Grundsätzen des Artikels IV des Abkommens (Fremdverhaltensgrundsatz) entsprechend abgegolten werden.
16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Inlandsbetriebstätte, Auslieferungslager, Fremdüblichkeit, Fremdvergleich |