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- Weiteranwendung des DBA-UdSSR: Das mit der UdSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen wird bis auf weiteres auch im Verhältnis zu allen Republiken angewendet, die auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR bestehen.
- Gesonderte Berechnung der Baustellenfrist für jeden am Bauvorhaben Beteiligten: Werden auf einer Baustelle auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sowohl ein österreichischer Generalunternehmer als auch österreichische Subunternehmer tätig, so ist für jeden an dem Bauvorhaben beteiligten österreichischen Unternehmer gesondert zu beurteilen, ob die maßgebende Baustellenfrist (24 Monate gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) überschritten ist. Arbeitet daher der Generalunternehmer über 24 Monate auf der Baustelle, ein Subunternehmer hingegen nicht, so liegt für den Generalunternehmer nicht aber für den Subunternehmer eine UdSSR-Betriebstätte ("Repräsentanz") vor. Dies gilt auch, wenn der Subunternehmer eine 100-prozentige Tochtergesellschaft im Vollorganschaftsverhältnis ist; denn auch in diesem Fall hat die Gewinnermittlung der Organtochter eigenständig zu erfolgen.
- Generalunternehmerbetriebstätte: Wenn der Generalunternehmer, der den Bauvertrag mit der auftraggebenden Joint-venture-Gesellschaft abschließt, den gesamten Bauauftrag an einen einzigen Unternehmer als Subauftrag zur Ausführung weitergibt und sonst auf der Baustelle überhaupt nicht tätig wird, sondern lediglich am Ende der Bauzeit die Abnahme des Bauwerks und die Übergabe an den Auftraggeber durchführt, so liegt auch für den Generalunternehmer eine UdSSR-Betriebstätte vor. Diese Auffassung stützt sich auf Ziffer 18 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens. In dieser Beurteilung tritt keine Änderung ein, wenn der Subunternehmer eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Generalunternehmers ist.
- Beginn und Ende der Baustellenfrist: Eine Bauausführung besteht von dem Zeitpunkt an, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in dem Staat beginnt, in dem das Bauwerk errichtet werden soll, also zB mit der Einrichtung eines Bauplanungsbüros, Aufstellung von Wohnbaracken für Bauarbeiter oder Aushub für Fundamentierungsarbeiten. Im Allgemeinen bleibt die Bauausführung so lange bestehen, bis die Arbeit abgeschlossen oder eingestellt wird und die Bauarbeiter und Baumaschinen von der Baustelle abgezogen sind (siehe auch Z 18 des OECD-Kommentars zur Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Vorsorglich ist aber anzumerken, dass in diesem Zusammenhang nur wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen für die Baustellenfrist beachtlich sind (nicht daher ein bloßes "Stehenlassen" der Baumaschinen, oder ein Hinstellen nichtbenützter Wohnbaracken, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, Österreich ein Besteuerungsrecht zu entziehen). Im Übrigen wird auf die Besonderheiten im Verhältnis zu der UdSSR hingewiesen, die im Erlass AÖF Nr. 193/1988 veröffentlicht wurden, und nach denen die vereinbarte Baustellenfrist bei unvorhergesehener Überschreitung Bedeutung beibehält.
- Zusammenrechnung verschiedener Baustellen: Die Baustellenfrist gilt im Allgemeinen für jede einzelne Bauausführung, es sei denn, dass diese Bauausführungen eine Einheit bilden. Bauausführungen sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie zwar auf verschiedenen Verträgen beruhen, aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Unter dieser Voraussetzung bilden Bauausführungen selbst dann eine Einheit, wenn die Aufträge von verschiedenen Personen erteilt wurden (Z 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Ein gemeinsames Koordinationsbüro, das - wie die Baustellen - nur vorübergehender Natur ist, spricht jedenfalls mehr für als gegen eine Baustelleneinheit.
- Moskauer Baustellenkoordinierungs- und Informationsbüro: Handelt es sich hierbei um eine selbständige Dauereinrichtung, die nicht bloß die vorübergehende Funktion einer baustellenabhängigen Leitstelle erfüllt, sondern die als dauerhafte Niederlassung des österreichischen Unternehmens wirkt, dann wird die Betriebstätteneigenschaft der Baustellen und jene des Büros gesondert zu beurteilen sein.
- Managementsubvertrag über den Betrieb sowjetischer Hotels: Schließt ein österreichisches Unternehmen mit einer sowjetischen Joint-venture-Gesellschaft einen Managementvertrag über die Leitung von Hotels ab und überträgt dieses österreichische Unternehmen (Generalmanager) die Erfüllung des Managementauftrages einem anderen österreichischen Unternehmen (Submanager), das nun seinerseits das nötige Führungspersonal in die sowjetischen Hotels entsendet, dann stellen jene Räume, die diesem Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden, Betriebstätten des Submanagers, nicht aber des dort nicht tätig werdenden Generalmanagers dar. Sollte allerdings der Generalmanager einen Dienstnehmer als Kontrollperson nach Russland entsenden, würden die Büros der Kontrollperson als Betriebstätte des österreichischen Generalunternehmers anzusehen sein, wenn deren Aufgabenkreis über eine bloße untergeordnete Hilfstätigkeit (im Sinn des Artikels 4 Abs. 3 lit. f DBA-UdSSR) hinausgeht.
16. Dezember 1991
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Baustelle, Baubetriebstätte, Bauausführung, Bauausführungsfrist, Bauwerkserrichtung, Bauüberwachung, Organschaft, Organschaftsverhältnis, Dauerhaftigkeit, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Hilfsstützpunkt, Hilfscharakter, Hilfsfunktion |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |