vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Österreichisch-sowjetisches Doppelbesteuerungsabkommen – Steuerliche Behandlung von Bauausführungen und Montagen

BMF04 4382/1-IV/4/8818.4.19881988Österreichisch-sowjetisches Doppelbesteuerungsabkommen ? Steuerliche Behandlung von Bauausführungen und Montagen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 5 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 11 Abs. 3 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Anlage 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

DBA UdSSR, Nachfolgestaaten, örtlicher Anwendungsbereich, Bau- oder Montagefrist, Baustellenfrist

Verweise:

BMF 16.07.1999, 04 4382/16-IV/4/99, AÖF Nr. 178/1999

Zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Finanzministerium der UdSSR wurde das folgende Einvernehmen über die steuerliche Behandlung von Bauausführungen und Montagen österreichischer Unternehmen in der UdSSR hergestellt:

1. Bauausführungen und Montagen, deren Dauer vertraglich nicht genau festgelegt ist

a) Übersteigt die tatsächliche Dauer der Bauausführung oder Montage nicht die in Artikel 4 Absatz 2 des österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 411/1982, festgelegte Frist von 24 Monaten, so werden die dabei erzielten Gewinne gemäß Artikel 5 des Abkommens in der UdSSR von der Besteuerung freigestellt. Desgleichen unterliegen die Arbeitslöhne, die an die in Österreich ansässigen und in die UdSSR entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden, gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens in der UdSSR keiner Besteuerung.

b) Übersteigt die tatsächliche Bau- oder Montagedauer die 24-Monatefrist, so unterliegen die dabei erzielten Gewinne (Verluste) ab dem ersten Tag der Bauausführung oder Montage gemäß Artikel 5 der steuerlichen Erfassung in der UdSSR und sind gemäß dem Briefwechsel vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt. Desgleichen unterliegen die Arbeitslöhne, die an in Österreich ansässige und in die UdSSR für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen entsandte Arbeitnehmer gezahlt werden, der Besteuerung in der UdSSR und sind folglich in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage auf der Bau- oder Montagestelle eingesetzt sind, werden gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens in der UdSSR von der Besteuerung freigestellt.

2. Bauausführungen und Montagen, deren Dauer vertraglich genau festgelegt ist

a) Ist vertraglich eine die 24-Monatefrist übersteigende Arbeitsdauer vereinbart, werden die Arbeiten aber tatsächlich früher beendet, so werden die dabei erzielten Gewinne in der UdSSR gemäß Artikel 5 von der Besteuerung freigestellt; desgleichen unterliegen die Arbeitslöhne, die an die in Österreich ansässigen und an die Bau- oder Montagestelle in der UdSSR entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden, in der UdSSR keiner Besteuerung. Allfällige im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte längere Arbeitsdauer bereits entrichtete Steuern werden rückerstattet.

b) Ist vertraglich eine die 24-Monatefrist nicht übersteigende Arbeitsdauer vereinbart, wird die Frist aber unvorhergesehenermaßen überschritten, so kann über Antrag des bau- oder montageausführenden Unternehmens im Wege eines Verständigungsverfahrens von den steuerlichen Rechtsfolgen, die sich aus der Fristüberschreitung ergeben, abgesehen werden.

3. Reziprozität

Die vorstehenden Auslegungsgrundsätze stehen unter Reziprozitätsvorbehalt. Da dieselben Grundsätze aber auch auf Bau- und Montagearbeiten sowjetischer Unternehmen in Österreich angewendet werden, ist diese Reziprozität gewährleistet. Reziprozitätsmaßnahmen werden auf österreichischer Seite gemäß der vorstehenden Ziffer 2 lit. b auf der Grundlage von § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, erfolgen.

 

18. April 1988
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 193/1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 5 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 11 Abs. 3 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Anlage 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

DBA UdSSR, Nachfolgestaaten, örtlicher Anwendungsbereich, Bau- oder Montagefrist, Baustellenfrist

Verweise:

BMF 16.07.1999, 04 4382/16-IV/4/99, AÖF Nr. 178/1999

Stichworte