Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Öffentlicher Dienst, DBA Schweiz, Kassenstaatsregel, Erwerbsklausel |
Verweise: | Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, AÖF Nr. 72/1975, wird nach Herstellung des Einvernehmens mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet: Gemäß Art. 19 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Steuervertragsrechtes (vgl. Art. 19 des OECD-Musterabkommens 1977) das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen dem Schuldnerstaat zugewiesen. Da Art. 19 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens keine dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Beschränkung seiner sachlichen Anwendung auf den Bereich der Hoheitsverwaltung enthält und sich die Schweiz ausdrücklich für eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung ausgesprochen hat, findet die Zuteilungsregel des Art. 19 im Verhältnis zur Schweiz daher auch auf Vergütungen für Dienst- oder Arbeitsleistungen Anwendung, die im Zusammenhang mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden.
11. Jänner 1989
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 67/1989
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Öffentlicher Dienst, DBA Schweiz, Kassenstaatsregel, Erwerbsklausel |
Verweise: | Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |