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Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Zusammenhang mit Rückvergütungen

BMFV 249/13/1-IV/14/897.9.19891989Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Zusammenhang mit Rückvergütungen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sonderausgaben, Rückvergütung, Versicherungsprämien

Verweise:

§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 07.05.1979, 3513/78

Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Finanzen zur Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Zusammenhang mit Rückvergütungen folgendes mit:

1. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sieht vor, daß Rückvergütungen aus Personenversicherungen, die keine Nachversteuerung nach sich ziehen, zu einer entsprechenden Verminderung absetzbarer Sonderausgaben zu demselben Versicherungsvertrag führen. Gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 haben die Versicherungsunternehmen Rückvergütungen innerhalb eines Monats dem Wohnsitzfinanzamt zu melden. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn die Rückvergütungen mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden. Um den Aufwand aus dieser Meldepflicht bzw. aus dem abgabenbehördlichen Auswerten dieser Meldungen möglichst gering zu halten, wurde mit Vertretern der Versicherungswirtschaft ein vereinfachtes Meldeverfahren vereinbart. Wird dieses Verfahren eingehalten, so sind die Versicherungen ihrer Meldepflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

2. Das Funktionieren dieses Verfahrens hängt davon ab, daß Prämien zu Personenversicherungen in Hinkunft grundsätzlich nur dann abgezogen werden können, wenn eine Bestätigung der Versicherung über Prämienleistungen vorliegt. In den Bestätigungen werden - wie bisher - die Art der Versicherung, die Polizzennummer, der Versicherungsnehmer und die im jeweils vorangegangenen Jahr vorgeschriebenen (fällig gewordenen) Prämien ausgewiesen. Die Vorlage einer derartigen Bestätigung schließt allerdings nicht aus, daß in begründeten Fällen weitere Unterlagen (Polizzen, Einzahlungsbelege) abverlangt werden.

3. Neben den unter Punkt 2 angeführten Daten enthält die Versicherungsbestätigung auch allfällige Rückvergütungen, die im vorangegangenen Jahr erfolgt sind. Wurde die Rückvergütung gegen die Prämien aufgerechnet und wird nur die gekürzte Prämie ausgewiesen, so wird in der Bestätigung lediglich auf diesen Umstand hingewiesen. Rückzahlungen von Fehlüberweisungen werden in die Bestätigung betraglich nur insoweit aufgenommen, als die Fehlüberweisung in einer Bestätigung als vorgeschriebene (fällig gewordene) Prämie ausgewiesen wurde.

4. In Bestätigungen über Prämienleistungen zu sogenannten Gruppen- oder Firmenversicherungen erfolgt keine Unterteilung in jene Prämienteile, die - allenfalls - vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Der vom Arbeitgeber bezahlte Prämienteil ist weiterhin insoweit nicht absetzbar, als der damit verbundene Lohnbestandteil unter den Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 fällt (VwGH 7. Mai 1979, 3513/78). Prämienrückvergütungen zu Gruppen- oder Firmenversicherungen können seitens der Versicherungsunternehmen in der Regel den einzelnen versicherten Personen nicht betragsmäßig zugeordnet werden. Sollte es zu Rückvergütungen gekommen sein, so befindet sich auf der Versicherungsbestätigung in jedem Fall ein Hinweis, daß Rückvergütungen vorgenommen wurden. Das Ausmaß der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Rückvergütungen ist beim Steuerpflichtigen zu ermitteln.

5. Über Unfallversicherungen, die in Bündelversicherungen eingebunden sind (zB Kfz-Insassenversicherungen), können keine Bestätigungen ausgestellt werden. Die darauf entfallenden Prämien können weiterhin durch Vorlage der Polizzen sowie Zahlungsbelege geltend gemacht werden. Mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung müßten die Versicherungsunternehmungen Rückvergütungen von sonst in Bestätigungen aufgenommenen Prämienleistungen gesondert melden.

6. Rückvergütungen in Form von Vorauszahlungen und Rückkäufen von Versicherungen nach Ablauf der entsprechenden Nachversteuerungsfrist werden nicht in der Prämienbestätigung ausgewiesen, sondern von den Versicherungen gesondert gemeldet.

7. September 1989 Für den Bundesminister: Dr. Quantschnigg

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sonderausgaben, Rückvergütung, Versicherungsprämien

Verweise:

§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 07.05.1979, 3513/78

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