EAS 61
Sind vier in Österreich ansässige Personen an einer liechtensteinischen KG im Ausmaß von 48% beteiligt, so findet Artikel 7 des DBA-FL mit der Wirkung Anwendung, dass Liechtenstein berechtigt ist, die den liechtensteinischen Betriebstätten der KG zuzurechnenden Gewinnanteile der österreichischen Beteiligten zu besteuern. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens ist aber auch Österreich zur steuerlichen Erfassung dieser Gewinnanteile berechtigt, muss allerdings die liechtensteinischen Steuern entsprechend anrechnen. Verluste, die in den liechtensteinischen KG-Betriebstätten anfallen (und auch nach österreichischem Steuerrecht verwertbare Verluste darstellen) sind nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig.
Werden von einer österreichischen Gesellschaft an diese liechtensteinische KG Lizenzgebühren gezahlt, so tritt eine inländische Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG nur in dem Ausmaß ein, in dem an der liechtensteinischen KG keine in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen beteiligt sind (sonach im Ausmaß von 52%).
16. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Beteiligung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Verlustausgleich, Verlustvortrag, Verlustverwertung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Lizenzgebühr, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |