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Tschechoslowakische Orchestergastspiele

BMFR 1876/1/-IV/4/9110.12.19911991

EAS 57

 

Tschechoslowakische Orchester, die in Österreich mehrere Gastspiele absolvieren, unterliegen der inländischen Einkommensbesteuerung gemäß § 99 EStG; die Steuer ist in Höhe von 20% vom inländischen Veranstalter einzubehalten. Auf den "Orchestererlass", AÖF Nr. 230/1986, und das die inländische Steuerpflicht ausländischer Orchester bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1990, 86/13/0177, wird hingewiesen. Informationen über die steuerliche Behandlung ausländischer Künstler im allgemeinen und ausländischer Orchester im besonderen sind ferner in SWI 1991, Nr. 9 und Nr. 11, abgedruckt.

Sofern dem inländischen Veranstalter Unternehmereigenschaft zukommt und ihm daher die Vorsteuerabzugsberechtigung zusteht, kann das ausländische Orchester von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch machen.

10. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Gastspiel, Gastspielvergütung, Orchestergastspiel, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 230/1986
VwGH 14.03.1990, 86/13/0177
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

Stichworte