EAS 57
Tschechoslowakische Orchester, die in Österreich mehrere Gastspiele absolvieren, unterliegen der inländischen Einkommensbesteuerung gemäß § 99 EStG; die Steuer ist in Höhe von 20% vom inländischen Veranstalter einzubehalten. Auf den "Orchestererlass", AÖF Nr. 230/1986, und das die inländische Steuerpflicht ausländischer Orchester bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1990, 86/13/0177, wird hingewiesen. Informationen über die steuerliche Behandlung ausländischer Künstler im allgemeinen und ausländischer Orchester im besonderen sind ferner in SWI 1991, Nr. 9 und Nr. 11, abgedruckt.
Sofern dem inländischen Veranstalter Unternehmereigenschaft zukommt und ihm daher die Vorsteuerabzugsberechtigung zusteht, kann das ausländische Orchester von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch machen.
10. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Gastspiel, Gastspielvergütung, Orchestergastspiel, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |