EAS 59
Als griechische "Staatsanleihe", deren Zinsenertrag gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland in Österreich steuerfrei zu stellen wäre, kann nur eine Anleihe angesehen werden, die von der Republik Griechenland oder einer anderen griechischen Gebietskörperschaft begeben wird.
Wird eine Anleihe von der "Bank of Greece" emittiert, kann nicht von einer "Staatsanleihe" gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Bank nach griechischem Recht als öffentlich rechtliche Körperschaft organisiert ist und dass die durch die Anleihebegebung aufgebrachten Finanzmitteln von ihr der Republik Griechenland zur Verfügung gestellt werden.
Sollte auf griechischer Seite die Ansicht bestehen, dass die Einschaltung der "Bank of Greece" nur treuhändig erfolge und dass daher Österreich gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet sei, so müsste Griechenland eine solche von der gewählten äußeren Gestaltungsform abweichende Beurteilung im Wege eines auf Artikel 25 Abs. 3 des Abkommens gestützten Verständigungsverfahrens mit Österreich abstimmen.
16. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Treuhandfunktion, Verständigungsverfahren |