VwGH 2013/17/0328

VwGH2013/17/032813.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden 1. der D GmbH & Co KG, 2. des Ing. S, beide in A, 3. der EP in W, alle vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich vom 18. März 2013, Zlen. VwSen-740018/3/AL/HUE, VwSen-740019/3/AL/HUE, VwSen- 740008/2/AL/HUE und VwSen-740009/2/AL/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §53 Abs3;
GSpG 1989 §53;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;
GSpG 1989 §53 Abs3;
GSpG 1989 §53;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Aufgrund der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerden der zweitbeschwerdeführenden Partei und der drittbeschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids werden abgewiesen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei und die drittbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012 wurde die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten angeordnet. Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin, die Eigentümerin der Geräte ist, sowohl zu Handen des Zweitbeschwerdeführers als auch zu Handen der Drittbeschwerdeführerin zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei keine Folge (Spruchpunkt I.) und wies die Berufungen der zweitbeschwerdeführenden Partei und der drittbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass Adressatin des erstinstanzlichen Bescheids ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin gewesen sei und dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen befugtes Organ bzw. als verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Verwaltungsstrafbestimmungen im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG Bestellter nach der hg. Rechtsprechung keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zukomme.

Gegen den zurückweisenden Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet sich erschließbar die vorliegende Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, gegen die Abweisung der Berufung mit Spruchpunkt I. die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, in welchen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das gemäß § 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Der Beschwerdefall gleicht insoweit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im hier angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde keine Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2.3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Der zweitbeschwerdeführenden und der drittbeschwerdeführenden Partei kommt im Hinblick darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden, Beschwerdelegitimation zu. Die Beschwerden sind somit zulässig.

Sie sind jedoch nicht begründet, da die zweitbeschwerdeführende und die drittbeschwerdeführende Partei nicht zum Kreis der in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen gehören und somit keine Berufungslegitimation aufweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186). Insbesondere entfaltet der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid auch nicht die von den Beschwerdeführern befürchteten Bindungswirkungen für ein allfälliges Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, dies umso weniger, als er ihnen nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht zugestellt worden war.

Die zweitbeschwerdeführende Partei und die drittbeschwerdeführende Partei wurden durch die Zurückweisung der Berufungen somit nicht in ihren Rechten verletzt, sodass ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. § 53 Abs. 1 VwGG kommt im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unterschiedlichen Prozesserfolg der beschwerdeführenden Parteien nicht zum Tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/18/0156).

Wien, am 13. März 2014

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