VwGH 2012/16/0227

VwGH2012/16/022730.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des A in W vertreten durch die SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A Top 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Oktober 2012, Zl. RV/0351, 2481-W/12, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und eines Verspätungszuschlages, zu Recht erkannt:

Normen

NoVAG 1991 §3 Z4 litb;
VwGG §41 Abs1;
NoVAG 1991 §3 Z4 litb;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2009 von D. C. einen gebrauchten PKW der Marke BMW, Typ X5, und meldete dieses Fahrzeug am 18. August 2009 bei der Zulassungsbehörde an.

Dieses Fahrzeug war vom 29. Juni 2004 (Erstzulassungsdatum) bis 7. Februar 2008 auf Y. H. zugelassen gewesen, vom 7. Februar 2008 bis zum 18. August 2009 auf D. C. Für dieses Fahrzeug war bis zum Erwerb durch den Beschwerdeführer keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden.

Mit Schreiben vom 4. April 2011 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, für das in Rede stehende Fahrzeug eine Rechnung oder einen Kaufvertrag, den Typenschein, eine "Eurotax-Bewertung", ein ausgefülltes "Nova 2 Formular" und einen Auszug aus der Genehmigungsdatenbank vorzulegen, weil als erstmalige Zulassung iSd § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes auch die Zulassung eines Fahrzeuges gelte, das bereits im Inland zugelassen gewesen sei, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen oder befreit gewesen sei. Unter diese Bestimmung fielen z.B. die sogenannten Diplomatenfahrzeuge, welche, solange sie im Besitz des Diplomaten seien, von der Normverbrauchsabgabe befreit seien. Veräußere dieser sein Fahrzeug an einen Nichtdiplomaten, so falle anlässlich der erstmaligen Zulassung als nichtbegünstigtes Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe an.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, er habe mit der dem Schriftsatz beigelegten Kaufvereinbarung das in Rede stehende Fahrzeug erworben und es sei ihm nicht bekannt, ob es ursprünglich von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen sei. Die Verkäuferin habe diesbezüglich nichts erwähnt und er habe daher davon ausgehen dürfen, dass mit der Kaufpreiszahlung sämtliche anfallenden Zahlungen bereits getätigt seien.

Mit Bescheid vom 25. November 2011 setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug für den August 2009 in näher angeführter Höhe sowie einen Verspätungszuschlag fest.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 berief der Beschwerdeführer dagegen mit der Begründung, wie aus dem Typenschein ersichtlich, sei Frau D. C. Zweitbesitzerin des Fahrzeuges gewesen und das Fahrzeug sei auf diese zugelassen gewesen. Bereits mit dieser Zulassung sei das Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterlegen, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe bei dieser Zulassung nicht vorgelegen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Rahmen der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland am 29. Juni 2004 sei das in Rede stehende Fahrzeug auf Grund des diplomatischen Status des ersten Zulassungsbesitzers nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen. In der Folge sei es von D. C. im Februar 2008 zugelassen worden. D. C. sei auf Grund ihrer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation in Wien als völkerrechtlich privilegierte Person von der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Z 4 lit. b des Normverbrauchsabgabegesetzes befreit. D. C. habe über eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte rote Legitimationskarte verfügt und befinde sich daher im diplomatischen Rang. Dementsprechend sei das in Rede stehende Fahrzeug, während es auf D. C. zugelassen gewesen sei, ebenfalls mit einem KFZ-Kennzeichen mit "WD-Kennung" ausgestattet gewesen. Dem Beschwerdeführer als "nicht privilegierten Käufer" treffe auf Grund der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2012 einen Vorlageantrag. Die bloße Tatsache, dass D. C. bei einer internationalen Organisation tätig sei, bedeute noch nicht, dass der Tatbestand der Steuerbefreiung verwirklicht sei. Ein dazu entsprechender Antrag auf Entlastung von der Normverbrauchsabgabe sei von D. C. aber nicht gestellt worden. Die die Normverbrauchsabgabe auslösende erstmalige Zulassung des Fahrzeuges sei somit die Zulassung für D. C. und nicht die Zulassung des Fahrzeuges für den Beschwerdeführer gewesen. Weiters sei das in Rede stehende Fahrzeug von D. C. in Österreich erworben worden und nicht im Ausland, weshalb die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Bestimmung des § 3 Abs. 4 lit. b des Normverbrauchsabgabegesetzes auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei, wonach die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer vorliegen müssten.

In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 25. Jänner 2012 an das Finanzamt, wonach das genannte Bundesministerium bestätigt, dass Frau D. C. seit 10. April 2000 als Verwaltungsattache bei der ständigen Vertretung Rumäniens bei den internationalen Organisationen in Wien gemeldet sei. Sie sei Inhaberin einer roten, bis 6. Juli 2012 gültigen Legitimationskarte und bis zu diesem Tag im diplomatischen Rang.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Vorbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges sei vom 10. April 2000 bis zum 6. Juli 2012 im diplomatischen Rang und daher von der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe befreit. Die Erstzulassung des Fahrzeuges sei am 29. Juni 2004 durch einen Diplomaten erfolgt und daher ebenfalls von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, es sei unstrittig, dass der Erstzulassungsbesitzer als Diplomat von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen sei und daher für das Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei. Unstrittig habe D. C. das in Rede stehende Fahrzeug dem Beschwerdeführer verkauft. Da auch D. C. als Diplomatin gemäß § 3 Z 4 des Normverbrauchsabgabegesetzes von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen sei, sei für das Fahrzeug bisher keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden. Den Beschwerdeführer als "nicht privilegierten Käufer" nach § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes treffe die Abgabenschuld. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen können, dass mit der Kaufpreiszahlung an die Verkäuferin sämtliche anfallenden Zahlungen und somit auch die Normverbrauchsabgabe bereits getätigt worden seien, betreffe eine zivilrechtliche Frage, die von der belangten Behörde nicht zu beurteilen sei. Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag halte die belangte Behörde die dargestellten rechtlichen Bestimmungen entgegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, dass ihm nicht Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag vorgeschrieben werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 1 Z 1 und 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in der dem Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 BGBl. I Nr. 24, lautet:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

  1. 2. ...
  2. 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

    § 3 Z 4 NoVAG in der erwähnten Fassung lautet:

"§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

...

4. a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.

b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.

c )..."

§ 6 Abs. 4 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) lautet:

"(4) Steuerfrei ist die Einfuhr

...

5. der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können;"

§ 89 Abs. 1 lit. b des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, lautet:

"§ 89 (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:

...

b) Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Buchstabe a genannten Vertretungen (Anm.: im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich) angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsulen sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei auf die Einbringung von zwei motorgetriebenen Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines

Familienmitgliedes erfolgt. ... Wird ein einfuhrabgabenfrei

eingeführtes Fahrzeug vor Ablauf der genannten Frist wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug einfuhrabgabenfrei eingeführt werden."

Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ermächtigt in seinem § 1 Abs. 1 die Bundesregierung, u.a. den in § 1 Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen. § 1 Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes nennt als solche Personen die Mitglieder der Ständigen Vertretungen der Mitglieder der internationalen Organisationen bei diesen.

Gemäß § 7 des zitierten Gesetzes können den in § 1 Abs. 10 Z 1 und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.

Gemäß Art. XI Abschnitt 32 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, genießen die Mitglieder von ständigen Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Die gleichen Privilegien genießen gemäß Art. XI Abschnitt 32 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, BGBl. III Nr. 100/1998, die Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, und gemäß Art. XIII Abschnitt 31 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958, die Mitglieder ständiger Vertretungen von Mitgliedstaaten bei der IAEO.

Die Annahme der belangten Behörde, Frau D. C. sei eine Diplomatin gewesen, bekämpft der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer hält die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 4 lit. b. NoVAG auf Frau D. C. deshalb für nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur zur Anwendung gelange, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bestehe. Diese Befreiung sei daher nur im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Drittlandsgebiet anwendbar. Das in Rede stehende Fahrzeug sei aber von der Vorbesitzerin D. C. im Inland erworben und weder aus dem Drittlandsgebiet noch aus dem sonstigen Unionsgebiet eingeführt worden. Deshalb sei die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 4 lit. b NoVAG für die erstmalige Zulassung auf die Vorbesitzerin nicht anwendbar.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die gesetzliche Wendung in § 3 Z 4 lit. b NoVAG "soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht" nicht nur auf den Fall, dass das konkret zu beurteilende Fahrzeug durch den Steuerpflichtigen eingeführt wird, sondern darauf, dass bei einer allfälligen Einfuhr des in Rede stehenden Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabepflichtige für dieses Fahrzeug eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung genießen könnte.

Die anhand des in den Verwaltungsakten befindlichen Schreibens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt vom 25. Jänner 2012 unbedenkliche Annahme der belangten Behörde, D. C. sei Diplomatin, wird durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass D. C. für das in Rede stehende Fahrzeug im Fall einer allfälligen Einfuhr nicht die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung hätte in Anspruch nehmen können.

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung der Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde habe Feststellungen unterlassen, dass der Erstbesitzer das Fahrzeug im Privatbesitz gehalten habe und der Verkauf durch diesen an D. C. keine Lieferung im Rahmen eines Unternehmens sei. Das dem zu Grunde liegende rechtliche Vorbringen, beim Verkauf des Fahrzeuges an D.C. sei bereits der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG verwirklicht worden, weil der Erstbesitzer Unternehmer gewesen sei, der das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens der D. C. verkauft habe, unterliegt dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), das auch für solche Rechtsausführungen gilt, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden können, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0070).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. Jänner 2014

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