Normen
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs2;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs2;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Universität Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 wies die belangte Behörde aufgrund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 13/2011, eingesetzten Habilitationskommission vom 9. Mai 2011 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 6. April 2010 auf Erteilung der Lehrbefugnisse für die rechtswissenschaftlichen Fächer "Bürgerliches Recht" (Spruchpunkt 1.), "Unternehmens- und Wirtschaftsrecht" (Spruchpunkt 2.) und "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht" (Spruchpunkt 3.) ab und gab dem zum letztgenannten Antrag gestellten Eventualbegehren vom 27. April 2011 auf Erteilung der Lehrbefugnis für das rechtswissenschaftliche Fach "Insolvenzrecht (Insolvenzverfahrensrecht und Insolvenzprivatrecht)" statt (Spruchpunkt 4.).
Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf Verleihung der venia docendi für die wissenschaftlichen Fächer "Bürgerliches Recht" und "Unternehmens- und Wirtschaftsrecht" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, gegebenenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Spruchpunkte 3. und 4. blieben unbekämpft.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zunächst die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen an, nämlich sechs von der Habilitationskommission eingeholte Gutachten, sieben Privatgutachten, sieben sonstige Gutachten und zwei Nachträge zu den Privatgutachten, und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Kommission habe bei Auseinandersetzung mit den Gutachten und Stellungnahmen zunächst darauf verwiesen, dass bei der Vielzahl der Publikationen und dem Umfang der Habilitationsschrift in den Gutachten nicht ausdrücklich auf jede einzelne (der Publikationen) bzw. jeden einzelnen Teil (der Habilitationsschrift) eingegangen worden wäre und man aus diesem Gesichtspunkt alle Gutachten als mangelhaft bezeichnen müsse.
Im Übrigen sei die Habilitationskommission nach eingehender Diskussion zur Ansicht gekommen, dass die Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin mangels eines eigenen Gedankenganges keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse aufweise. Des Weiteren sei die wissenschaftliche Beherrschung des Faches nicht nachgewiesen, zumal die Habilitationsschrift inhaltliche Schwächen bei den Grundlagen des Privatrechts aufweise und eine gewisse Breite in der Befassung mit dem Fach "Bürgerliches Recht" nicht erkennbar sei. Die Habilitationsschrift zeige zwar in einzelnen Themenbereichen Berührungspunkte zum "Bürgerlichen Recht", diese seien aber für die Verleihung einer venia docendi aus "Bürgerlichem Recht" nicht ausreichend. Auch sei die Habilitationsschrift methodisch nicht einwandfrei durchgeführt, da es Mängel in der Literaturauswahl und der Literaturauswertung gäbe. Darüber hinaus fehle den Werken der Ansatz "Problem - Diskussion - Lösung". Die Habilitationswürdigkeit ergäbe sich auch nicht aus den sonstigen eingereichten Arbeiten, da der bearbeitete Bereich zu schmal für eine venia docendi aus dem Fach "Bürgerliches Recht" sei.
Auch die von der Beschwerdeführerin selbst im Habilitationsverfahren vorgelegten Gutachten könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese Gutachten grundsätzlich nicht sehr detailliert wären und auf die Frage nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht eingingen. Die Gutachter zeigten zwar auf, in welchen Bereichen es Berührungspunkte zum "Bürgerlichen Recht" gäbe, eine Befassung mit einem Rechtsgebiet nur in Form von Berührungspunkten sei aber für die Verleihung einer venia docendi nicht ausreichend.
Die Habilitationskommission habe daher in geheimer Abstimmung mit großer Mehrheit den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Bürgerliches Recht" abgewiesen.
Die belangte Behörde lege diesen Beschluss dem angefochtenen Bescheid zu Grunde.
Zu Spruchpunkt 2.:
Für die Habilitationskommission sei Ausgangspunkt ihrer Ablehnung gewesen, dass die vorliegenden Gutachten zwar zu einem positiven Endergebnis gekommen, die Ausführungen der Gutachter jedoch in Tiefe und Qualität sehr unterschiedlich gewesen wären und die jeweiligen Endergebnisse nicht überall durch Detailaussagen gestützt würden.
In der Folge führt der angefochtene Bescheid zu den angesprochenen Gutachten aus, dass - zusammenfassend - die Kommission mehrheitlich befunden habe, dass die Aussagen der Gutachten entweder die Habilitationswürdigkeit für das Fach "Unternehmensrecht" nicht ausreichend begründen würden, im Endergebnis nicht positiv zu werten oder die Gutachten z.T. gar nicht als vollständig anzusehen wären. Im Einzelnen sähen die Gutachten die Arbeit der Beschwerdeführerin zwar an der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Konkursrecht, es werde darin aber auch gerügt, dass eine Reihe wichtiger Fragen in diesem Bereich unbehandelt geblieben wären und somit die wissenschaftliche Innovation für eine Habilitation mit Schwerpunkt Unternehmens- bzw. Gesellschaftsrecht nicht ausreichen würde.
Die Habilitationskommission habe sich auch mit den Gutachten und Stellungnahmen aus dem im Jahr 2008 beantragten (ersten) Habilitationsverfahren, das in der Folge wegen Zurückziehung des Habilitationsantrages durch die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei, auseinandergesetzt, die ein durchaus heterogenes Bild ergäben: Die positiven Stellungnahmen enthielten nur sehr wenige konkrete Einzelaussagen, die sich wertend mit Thesen der nunmehrigen Beschwerdeführerin befassten. Bescheinigt würden in diesen Stellungnahmen allenfalls "unternehmensrechtliche Bezüge", "gesellschaftsrechtliche Teile" oder (lediglich) "unternehmensrechtliche Beiträge", zur Habilitationsschrift selbst fänden sich darin nur wenige kurze, beschreibende Absätze. Zwei weitere Stellungnahmen wären zwar ausführlicher ausgefallen, allerdings vertrete einer der Autoren, dass die Arbeit "im Grundsatz kaum Neues" zu Tage fördere, der kompilatorische Ansatz der Arbeit besonders hervortrete, wogegen der wirtschaftsrechtliche Anteil an den Schriften "eher gering" sei. In einem weiteren, ebenfalls sehr ausführlichen Gutachten würden zwar eine Vielzahl von Einzelaussagen und Thesen angesprochen und der Umfang des Werkes gewürdigt, eigene Gedankenansätze und "neue wissenschaftliche Ergebnisse" seien jedoch weitgehend verneint worden.
Die Habilitationskommission habe daher nach eingehender Diskussion der Gutachten in geheimer Abstimmung auch den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Unternehmens- und Wirtschaftsrecht" abgewiesen. Die belangte Behörde lege auch diesen Beschluss dem angefochtenen Bescheid zu Grunde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift (auf die die Beschwerdeführerin replizierte).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat.
§ 103 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF
BGBl. I Nr. 81/2009, hat folgenden Wortlaut:
"Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
- 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
- 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
- 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
..."
Die Satzung der Universität Salzburg, IX. Teil - Habilitationsverfahren, MBl. Nr. 138 vom 28. April 2004, lautet
auszugsweise:
"Verfahren vor der Habilitationskommission
§ 138. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von der Bewerberin oder vom Bewerber zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 137 Abs. 5 und 6) zu prüfen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen der Habilitationskommission, die Sitzungsprotokolle und die Gutachten sind dem Rektorat jeweils zeitgleich wie den Mitgliedern der Habilitationskommission zu übermitteln. Die Protokolle haben den wesentlichen Verfahrensgang und die Beschlüsse samt Begründung festzuhalten. Insbesondere muss aus den Protokollen hervorgehen, warum Stellungnahmen und Gutachten berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden. Auf Widersprüche bzw. voneinander abweichende Beurteilungen in den Gutachten ist einzugehen. Das Protokoll hat auch eine Beurteilung von Inhalt, Aufbau und Präsentation des Habilitationskolloquiums zu enthalten.
(3) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die entsprechende didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung verfügt. Hierzu hat sie das Mitglied der Habilitationskommission aus dem Kreis der Studierenden sowie ein weiteres Mitglied zu beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend zu erbringenden Lehr- oder Vortragstätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers schriftliche Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten zu erstellen. Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluierungen können auch berücksichtigt werden, wenn sie von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber nicht vorgelegt werden.
(4) Nach dem Vorliegen der Gutachten findet ein öffentliches Habilitationskolloquium, bestehend aus einem öffentlichen Vortrag und einer Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Habilitationswerberin bzw. des Habilitationswerbers, statt. Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat bereits bei der Antragstellung für die Habilitation ein Thema aus dem Fach, aber nicht direkt aus der Habilitationsschrift, für den Vortrag bekanntzugeben.
(5) Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die Bewerberin oder der Bewerber im beantragten Habilitationsfach den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Dieser Beschluss der Habilitationskommission kommt nur mit einer Mehrheit der habilitierten Kommissionsmitglieder gültig zustande."
Die Beschwerde rügt den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten 1. und 2. unter anderem deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht untersucht habe, ob in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden. Vielmehr versuche die belangte Behörde, eine von der Habilitationskommission verabsäumte Begründung für die Abweisungen der Anträge nachzuliefern, was nicht Aufgabe der belangten Behörde sei. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit den wesentlichen Grundsätzen des Verfahrens auseinander zu setzen gehabt, bei deren Einhaltung die Habilitationskommission zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Habilitationskommission habe aber in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin auf die Lehrbefugnis im wissenschaftlichen Fach "Bürgerliches Recht" und "Unternehmens- und Wirtschaftsrecht" beschlossen, nicht jedoch auch die Begründungen der Abweisungen.
Unter Zitierung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0023) bringt die Beschwerde vor, dass bei einer Entscheidung durch ein Kollegialorgan auch zumindest die wesentlichen Begründungselemente zu beschließen seien, ohne diese mitbeschlossene Begründung liege keine gesetzmäßige Grundlage für eine Entscheidung der belangten Behörde vor.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß § 103 Abs. 8 UG entscheidet die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Gemäß § 138 Abs. 2 der Satzung der Universität Salzburg hat die Habilitationskommission Protokolle über ihre Sitzungen zu verfassen, die unter anderem auch ihre Beschlüsse samt Begründung festzuhalten haben. Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ergibt, hat die Habilitationskommission - insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten - im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0043, mwN).
Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission - auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist - sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Die Gutachten und Stellungnahmen sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der - gemäß § 103 Abs. 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen (vgl. auch § 103 Abs. 6 UG sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0043).
Im vorliegenden Fall hat die Habilitationskommission ihrer Verpflichtung nicht entsprochen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde, sowie aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Protokollen über die Sitzungen der Habilitationskommission ergibt, haben die einzelnen Mitglieder der Kommission zwar zu den jeweiligen Gutachten und Stellungnahmen ihre Überlegungen und Auffassungen dargelegt, die Kommission selbst hat ihre Beschlüsse - entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 138 Abs. 2 der Satzung - allerdings nicht einmal ansatzweise begründet. Vielmehr hat die Habilitationskommission völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welchen der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt ist.
Angesichts der auch divergierenden Auffassungen in den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen vor allem zur Habilitationswürdigkeit und Wissenschaftlichkeit der vorgelegten Habilitationsschrift wäre es jedoch - wie oben bereits angeführt - Aufgabe der Habilitationskommission gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung im Einzelnen darzulegen, warum sie welchem der einzelnen Gutachten und Stellungnahmen mehr an Überzeugungskraft zuerkennt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, sowie vom 16. Juni 2009, Zl. 2005/10/0198, mwN).
Der Beschluss der Habilitationskommission vom 5. Mai 2011 war daher nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassenden und nunmehr angefochtenen Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat hätte somit den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, sondern hätte vielmehr den Beschluss gemäß § 103 Abs. 10 UG an die Habilitationskommission zurückzuverweisen gehabt.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und den mangelhaften Beschluss der Habilitationskommission dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zu dessen Aufhebung führt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. März 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
