VwGH 2005/10/0198

VwGH2005/10/019816.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. Gerhard Präsent in Eggersdorf, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 1. Oktober 2004, Zl. ZV/HK/KH/1142, betreffend Abweisung eines Antrags auf Habilitation, zu Recht erkannt:

Normen

KUOG 1998 §29 Abs1;
KUOG 1998 §29 Abs2;
KUOG 1998 §29 Abs4;
KUOG 1998 §29 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;
UniversitätsG 2002 §123;
UniversitätsG 2002 §6 Z19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KUOG 1998 §29 Abs1;
KUOG 1998 §29 Abs2;
KUOG 1998 §29 Abs4;
KUOG 1998 §29 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;
UniversitätsG 2002 §123;
UniversitätsG 2002 §6 Z19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2003 suchte der Beschwerdeführer um die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent nach § 29 Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz (KUOG) für das Fach "Komposition und Musiktheorie" an. Er änderte dieses Ansuchen später hinsichtlich der Fachbezeichnung auf "Komposition".

Die konstituierende Sitzung der hierauf eingesetzten Habilitationskommission fand am 11. Dezember 2003 statt. Zum Vorsitzenden der Kommission wurde Univ.-Prof. Dr. R gewählt. Als Gutachter wurden die Universitätsprofessoren Beat Furrer und Klaus Ager bestellt.

Die beiden Gutachten wurden dem Beschwerdeführer am 1. März bzw. 2. März 2004 zugestellt.

Das Gutachten von Univ.-Prof. Furrer lautet:

"1. Gegenstand des Gutachtens ist das Ansuchen von (Name des Beschwerdeführers) um Habilitation für das künstlerische Fach

KOMPOSITION.

2. Die eingereichten Unterlagen des Habilitationswerbers dokumentieren ein äußerst umfangreiches Oeuvre. Zahlreiche Aufführungen im In- und Ausland zeugen von einer regen kompositorischen und dirigentischen Tätigkeit. Seine Werke wurden in zahlreichen Aufführungen u.a. in den USA, Großbritannien, Hongkong und Griechenland präsentiert. Es liegen drei sehr unterschiedliche Werke zur Beurteilung vor, ein Streichquartett, 'La Tache', ein Stück für vier Stimmen, 'Missa minima', und 'Chaconne' für 14 Instrumente.

'Missa minima' scheint mir eher eine Gelegenheitskomposition, die wenig spezifische kompositorische Identität erfahren lässt. Das Streichquartett 'La Tache' ist sauber und ambitioniert gearbeitet, verrät mir jedoch wenig Willen zu einem persönlichen Ausdruck, geschweige denn Anstrengung zur Überschreitung formaler und gestischer Phrasenhaftigkeit. Einige Perkussionseffekte im dritten Satz bleiben als 'Effekte' stehen, und werden nicht in ihrer Klanglichkeit kompositorisch verarbeitet. Auch wenn ich bei weitem nicht der Meinung bin, dass zeitgenössische Musik mit neuen Mitteln zu arbeiten hat, so bin ich doch überzeugt, dass das Gewohnte neu erfahrbar werden soll, der kompositorische Wille zur Überschreitung abgeschliffener Standards sich vermitteln soll. Und seien die ästhetischen Ausgangspunkte noch so fern, wird die kompositorische Persönlichkeit nur durch diese Kraft zur Überschreitung des Materialcharakters des musikalischen Details (das Gewohnte neu erfahrbar zu machen), zur Entfaltung kommen. Die 'Chaconne' für 14 Instrumente ist differenziert und feingliedrig gearbeitet, es fällt mir aber auch hier etwas schwer, eine eigenständige kompositorische Kraft zu entdecken. Im Vergleich mit anderen Habilitationswerbern für Komposition, vermisse ich hier eine starke persönliche Klangsprache.

Ich bin gerne bereit, in der Diskussion der Kommission mich von den mir verborgenen Qualitäten der Arbeiten des Habilitationswerbers überzeugen zu lassen."

Im Gutachten von Univ.-Prof. Klaus Ager wird unter anderem nach Darstellung der Grundlagen für das Gutachten ausgeführt, dass sich aus den dem Gutachter vorliegenden Unterlagen "das Bild einer Komponistenpersönlichkeit, die durchaus dem erwarteten Anforderungsprofil entspricht" ergebe. Die Biographie sei beeindruckend, auch die Zahl der Auszeichnungen und Ernennungen müsse in Betracht gezogen werden. Die Zahl der erwähnten Werke, die auf Tonträgern erschienen seien, sei auffallend, ebenso die angegebene Literatur. Die Breite des kompositorischen Oeuvres besteche besonders durch die Zahl der (internationalen) Aufführungen. Musikdramatische Werke schienen in der dem Gutachter vorliegenden Werkliste nicht auf. Der Beschwerdeführer gehöre sicher zu den bekannten und erfolgreichen österreichischen Komponistenpersönlichkeiten seiner Generation.

Unter der Überschrift "Zusammenfassung" wird sodann ausgeführt:

"An den Anfang dieser Zusammenfassung möchte ich die Feststellung stellen, dass sich mein Gutachten ausschließlich auf die eingereichten Bewerbungsunterlagen bezieht. Leider hatte ich in den letzten Jahren - soweit mir erinnerlich - keine Gelegenheit, ein Werk (Name des Beschwerdeführers) im Konzert oder Rundfunk zu hören. Ich muss mich deshalb ausschließlich auf die eingereichten Unterlagen beschränken.

Sicher kann das Fehlen musikdramatischer Werke im Oeuvre (Name des Beschwerdeführers) (laut Unterlagen) durch die große Zahl von Werken für Orchester, Kammermusik oder auch Chorwerken ausgeglichen werden. In den Bewerbungsunterlagen scheint keinerlei Beschäftigung mit neuen Medien auf, was eventuell schwerer wiegen könnte: Elektronik, Computer etc. Hier wird die Habilitationskommission zu entscheiden haben, inwieweit diese neuen Medien für die venia docendi im Fach Komposition von Bedeutung sein sollten. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Bewerbung Herrn Ps durchaus positiv gesehen werden sollte."

Die Habilitationskommission hielt ihre zweite Sitzung und das Kolloquium mit dem Beschwerdeführer am 8. März 2004 ab. In dieser Sitzung wurden die beiden Gutachten eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer legte Gutachten von Univ.-Prof. Eröd und Univ.-Prof. Schwertsik vor, die die künstlerische Eignung des Beschwerdeführers für das Fach "Komposition" als gegeben erachteten.

In der Sitzung am 8. März 2004 kam die Habilitationskommission zu keinem Beschluss, sondern vertagte sich auf den 3. Mai 2004.

In dem als öffentliches Kolloquium gemäß § 29 Abs. 6 KUOG abgehaltenen Teil der Sitzung der Habilitationskommission verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die von ihm selbst vorgelegten Gutachten und meldete Zweifel an der Genauigkeit der Argumentation im Gutachten Furrer an. Er verwies insbesondere darauf, dass die von ihm beigebrachten Gutachten wesentlich ausführlicher und in der Beurteilung differenzierter seien und eine Qualifizierung der auf CD eingespielten Werke nicht erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer verwies weiters auch darauf, dass die beiden Gutachter in der fortgesetzten Sitzung am 3. Mai 2004 nicht anwesend seien.

Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 30. Juni 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu der daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung wurde dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 3. Mai 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis im künstlerischen Habilitationsfach "Komposition" gemäß § 29 KUOG 1998, BGBl. I Nr. 130/1998, in Verbindung mit § 123 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensablaufes aus, dass der Vorsitzende der Habilitationskommission in der oben genannten Stellungnahme zur Äußerung des Beschwerdeführers festgehalten habe, dass sich objektivierbare Kriterien bzw. der Nachweis, mit welchen nachvollziehbaren Methoden Univ.-Prof. Furrer die eingereichten Werke des Beschwerdeführers beurteilt habe bzw. in welcher Weise er diese mit seinen zuvor formulierten ästhetischen Prämissen in Verbindung bringe und damit schlüssig zu seinen Aussagen komme, "kaum auf einer empirischen Basis festlegen" ließen. Das Rektorat erkenne im Gutachten Furrer auch keinen Hinweis auf ein persönliches subjektives Problem desselben, einerseits der künstlerisch-ästhetischen Musiksprache des Beschwerdeführers nahe zu treten und auch kein Scheitern der Versuche Furrers, konkrete Mängel festzustellen bzw. für die Kommission nachvollziehbar zu lokalisieren. Es sei kein Grund für den Vorsitzenden der Habilitationskommission vorgelegen, das Gutachten Furrers zurückzuweisen und für das Verfahren nicht relevant zu erklären.

Zudem gehe aus den Protokollen der Habilitationskommission hervor, dass die Gutachten von Eröd und Schwertsik ausführlich erörtert worden seien.

Es habe daher für das Rektorat kein Grund bestanden, den Beschluss der Habilitationskommission auf Grund von Verfahrensmängeln aufzuheben.

Auf Grund der negativen Beurteilung der im ersten Abschnitt des Verfahrens zu prüfenden Voraussetzungen sei daher der Habilitationsantrag vom Rektorat abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. September 2005, B 1376/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z 19 UG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

Das Habilitationsverfahren für die Kunstuniversitäten war bis zum Inkrafttreten des UG 2002 im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, geregelt.

Gemäß § 29 Abs. 1 KUOG hatte der Habilitationswerber den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen Universität eingerichtet war, an die Rektorin oder den Rektor zu richten.

§ 29 Abs. 2 KUOG sah die Einsetzung einer Habilitationskommission vor, der Vertreter und Vertreterinnen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und (jeweils in halber Anzahl der Vertreter der Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen) des akademischen Mittelbaus und der Studierenden anzugehören hatten (für die Beschlussfähigkeit von Kollegialorganen vgl. § 16 KUOG).

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis war gemäß § 29 Abs. 4 und 5 KUOG die künstlerische Qualifikation. Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten mussten die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen der künstlerischen Qualifikation des Habilitationswerbers gab nach § 29 Abs. 7 KUOG "die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi)" den Ausschlag.

Gemäß § 123 UG 2002 haben Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert worden waren und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen hatten, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Da die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission im vorliegenden Fall vor dem Wirksamwerden des UG 2002 für die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz stattgefunden hat, hat die Habilitationskommission zutreffend ihr Verfahren nach den bis zum Inkrafttreten des UG 2002 für die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz geltenden Vorschriften (das KUOG) zu Ende geführt.

Gemäß § 103 Abs. 9 UG 2002 erlässt das Rektorat auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission (dies ist im vorliegenden Fall nach dem Vorgesagten jener gemäß § 29 KUOG) "den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis."

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gemäß § 103 Abs. 10 UG 2002 hat das Rektorat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie diese Verfahrensbestimmung anzuwenden hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis unter Hinweis auf ein diesbezügliches Schreiben des Vorsitzenden der Habilitationskommission im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich "objektivierbare Kriterien bzw. der Nachweis, mit welchen nachvollziehbaren Methoden Prof. Furrer Ihre eingereichten Werke beurteilt bzw. in welcher Weise er diese mit seinen zuvor formulierten ästhetischen Prämissen in Verbindung bringt und damit schlüssig zu seinen Aussagen kommt, kaum auf einer empirischen Basis festlegen" ließen. Das Rektorat erkenne im Gutachten Furrer auch keinen Hinweis auf ein persönliches subjektives Problem desselben, einerseits der künstlerisch-ästhetischen Musiksprache des Beschwerdeführers nahe zu treten und auch kein Scheitern der Versuche Furrers, konkrete Mängel festzustellen bzw. für die Kommission nachvollziehbar zu lokalisieren. Es sei kein Grund für den Vorsitzenden der Habilitationskommission vorgelegen, das Gutachten Furrers zurückzuweisen und für das Verfahren nicht relevant zu erklären.

Zudem gehe aus den Protokollen der Habilitationskommission hervor, dass die Gutachten von Eröd und Schwertsik ausführlich erörtert worden seien.

Es habe daher für das Rektorat kein Grund bestanden, den Beschluss der Habilitationskommission auf Grund von Verfahrensmängeln aufzuheben.

Diesen Darlegungen ist eine klare Aussage betreffend die Annahmen, die der Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Lehrbefugnis nicht erbracht, zu Grunde liegen, nicht zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung des Bescheides des Rektorats das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136).

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass nach einem der beiden von der Habilitationskommission eingeholten Gutachten der Beschwerdeführer "durchaus dem erwarteten Anforderungsprofil" entspricht und dieser Gutachter trotz gewisser Vorbehalte (die u. a. darin bestanden, dass er auf das Fehlen eines musikdramatischen Werkes im Oeuvre des Beschwerdeführers hinwies und auf die mangelnde Beschäftigung mit neuen elektronischen Medien, es in diesem Zusammenhang aber der Habilitationskommission überließ, welche Schlüsse sie daraus für das Habilitationsverfahren ziehen wolle) zu einer positiven Gesamtbeurteilung kam. Resümierend hielt dieser zweite Gutachter fest, dass die Bewerbung "positiv gesehen werden" solle. Die Bescheidbegründung lässt nicht erkennen, weshalb die Habilitationskommission letztlich der Auffassung des negativ gutachtenden Kommissionsmitglieds gefolgt ist. Dies auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten anderer namhafter Komponisten.

Der Umstand, dass von einzelnen Mitgliedern der Habilitationskommission Defizite angesprochen wurden, besagt für sich alleine nicht, es stehe nach Würdigung sämtlicher vorliegender Gutachten und Stellungnahmen als Ergebnis des Habilitationsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung des Nachweises einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nicht gelungen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136).

Dieser Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides beruht allerdings bereits darauf, dass die Habilitationskommission zwar in ihrem Beschluss vom 3. Mai 2004 festgestellt hat, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation, dass sie diesen Beschluss aber nicht einmal ansatzweise begründet hat. Angesichts der durchwegs divergierenden Auffassungen in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der künstlerischen Qualität der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten wäre es jedoch Aufgabe der Habilitationskommission gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, mwN, und vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136) und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Habilitationskommission völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welchen der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt ist.

Der Beschluss der Habilitationskommission vom 3. Mai 2004 war daher nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG 2002 zu erlassenden Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat hätte somit nicht den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen, sondern es hätte den Beschluss der Habilitationskommission im Sinne des § 103 Abs. 10 UG 2002 zurückverweisen müssen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte und den mangelhaften Beschluss der Habilitationskommission dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Juni 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte