VwGH 2013/22/0042

VwGH2013/22/004217.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. Februar 2013, Zl. 160.873/3-III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §46a Abs1a;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §69a;
FrPolG 2005 §46a Abs1a;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §69a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nepalesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2004 illegal eingereist sei und einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser Antrag sei letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. April 2010 iVm einer Ausweisung abgewiesen worden. Am 4. August 2011 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag eingebracht. Im Zuge des Asylverfahrens sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden, wobei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung für zulässig erachtet worden sei. Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer habe einen Werkvertrag vorgelegt, demzufolge er monatlich EUR 1.500,-- netto verdienen würde. Weiters habe er ein Sprachzertifikat auf dem "Niveau A2" und einen Krankenversicherungsnachweis vorgelegt. Vorgelegt habe er auch eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes über EUR 2.007,42.

Eine Neubeurteilung nach Art. 8 EMRK bedeute nicht, dass zwangsläufig ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Die Ausführungen in der Berufung seien im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterzogen worden. Dabei sei bewertet worden, dass der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Eine familiäre Bindung im österreichischen Bundesgebiet bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei als Subunternehmer tätig, allerdings bestünden sowohl bei der Sozialversicherung als auch beim Finanzamt Abgabenschulden. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts sei bereits ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet worden.

Es sei nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof "bis zur jetzigen Entscheidung" ein derart geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass dem Beschwerdeführer zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen, zumal weder familiäre noch intensive berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestünden und der bisherige Aufenthalt lediglich vorübergehend rechtmäßig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.

Der vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfordert u.a., dass dessen Erteilung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Das Ergebnis der diesbezüglichen behördlichen Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer vermag zwar einen langen inländischen Aufenthalt ins Treffen zu führen, welcher jedoch zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen kann und sehr gut deutsch spricht, sind diese integrationsbegründenden Umstände nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Dieses Interesse wird nicht dadurch gemindert, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - "lediglich ein einziges Straferkenntnis" wegen unerlaubten Aufenthaltes erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er "nicht mehr die geringste Bindung zu Nepal hat" und die Behörde es unterlassen habe, sich mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Er bringt in der Beschwerde aber nicht vor, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Sache hätten führen können. Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Soweit er auf seine Arbeit als Zeitungsausträger verweist, wird damit eine entscheidungswesentliche berufliche Integration im Bundesgebiet nicht dargelegt.

Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen und dabei die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen seien. Auf allfällige familiäre Anknüpfungspunkte sei hingegen ausdrücklich nicht Bedacht zu nehmen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, beantragte er doch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und nicht nach der für "Altfälle" vorgesehenen Bestimmung des § 43 Abs. 4 NAG, in dem die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht nach Art. 8 EMRK geboten sein muss.

Da im vorliegenden Fall jedoch die belangte Behörde die Interessenabwägung zutreffend zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen hat, fehlt es an einer Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Auch wenn Teile der zitierten Bescheidbegründung auf ein Vorgehen nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG - also auf eine Zurückweisung des Antrages wegen Fehlens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Ansehung des Art. 8 EMRK - deuten, hat die Niederlassungsbehörde diese Vorgangsweise nicht gewählt und eine umfassende Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen. Die gegenüber dem Spruch teilweise unpassende Bescheidbegründung führt daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2013, 2012/22/0257).

Letztlich spricht die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit, Reisedokumente für die Heimreise zu erhalten, die Voraussetzung für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG an. Dies führt aber auch in Ansehung des Einflusses öffentlicher Interessen im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/22/0078). Dies gilt auch für andere von § 69a NAG erfasste Fälle.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. April 2013

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