Normen
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2012220257.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2004 illegal eingereist sei und am 24. August 2005 einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Juni 2011 in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen worden.
Den vorliegenden, am 2. Februar 2012 eingebrachten Antrag habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie sich bereits seit 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhielte, in China über keine "wirtschaftliche existentielle Grundlage" verfügte und zu ihren Verwandten keinen Kontakt mehr pflegte.
In einer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie ein Sprachzertifikat nachreichen könnte und über einen Vordienstvertrag mit einem namentlich genannten Unternehmen verfügte.
Die erstinstanzliche Behörde habe - so die weitere Bescheidbegründung - die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt. Dies bedeute aber nicht, dass zwangsläufig ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark habe in einer Stellungnahme die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen festgestellt.
Aus dem gesamten Verwaltungsakt sei nicht erkennbar, dass sich Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhielten. Am Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin bis dato nicht integriert. Durch ihren illegalen Aufenthalt seit rechtskräftig erlassener Ausweisung habe sie gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es sei nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass der Beschwerdeführerin zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.
Die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG ist u.a. von der Voraussetzung abhängig, dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine Vorgangsweise nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hinweisen, dem zufolge ein Antrag nach § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Eine solche Vorgangsweise hat die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht gewählt und den Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen.
Aus der Bescheidbegründung ist insgesamt aber erkennbar, dass die belangte Behörde - wie auch die erstinstanzliche Behörde - eine umfassende Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hat, weshalb die teilweise unpassende Bescheidbegründung ("kein maßgeblich geänderter Sachverhalt") nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nicht als rechtswidrig gesehen werden. Selbst wenn nämlich die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung zu Grunde gelegt und weiters der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland berücksichtigt wird, hat sie doch keine familiären Bindungen im Inland und es werden auch sonst keine besonderen integrationsbegründenden Umstände aufgezeigt. Dazu kommt, dass sie sich bis zum Alter von ca. 30 Jahren im Heimatland aufgehalten hat und somit eine Wiedereingliederung dort aus sprachlicher und kultureller Sicht keinesfalls unmöglich oder unzumutbar scheint.
In der Beschwerde wird behauptet, dass die belangte Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es wird jedoch in keiner Weise argumentativ vorgebracht, welche Feststellungen unrichtig wären. Es fehlt auch eine Behauptung, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können, weshalb dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Boden entzogen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2013
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