VwGH 2013/13/0078

VwGH2013/13/007818.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über den Antrag des Ing. S in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüferin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 20. März 2013, 2013/13/0010-3, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 20. März 2013, 2013/13/0010-3, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Dezember 2012, Zl. RV/1634-W/12, gemäß § 33a VwGG ab. Die Zustellung erfolgte am 17. April 2013. Aus dem in der Beschwerde bezeichneten Beschwerdepunkt gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "eine amtswegige Wiederaufnahme" verletzt erachte. Eine Verletzung von Rechten komme durch das Unterbleiben einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings nicht in Betracht, weil auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht bestehe (Hinweis u.a. auf den hg. Beschluss vom 31. März 2004, 2004/13/0036, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0144).

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 18. Juli 2013) stellt der Beschwerdeführer (durch die bereits im Beschwerdeverfahren eingeschrittene Vertreterin) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Beschluss vom 20. März 2013 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Der Antrag stütze sich auf eine nachträglich bekannt gewordene Entscheidung, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die "Einwendung der entschiedenen Sache" begründet hätte. Vom Wiederaufnahmegrund habe der Beschwerdeführer nachweislich durch die Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0070-2 vom 21. Juni 2013 Kenntnis erhalten, "über welche mit Schreiben vom 1. Juli 2013, zugestellt am 4. Juli 2013 das Vorverfahren eingeleitet worden ist". Der erwähnten Bescheidbeschwerde liege der "fast idente Sachverhalt zugrunde wie der Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0010". In beiden Bescheidbeschwerden seien dieselben Rechte und Verfahrensvorschriften als verletzt erachtet worden. In der Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0010 sei über die in der Begründung gerügten Verfahrensfehler nicht abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bescheidbeschwerde wegen "seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz".

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung - taxativ - aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0202).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag macht der Sache nach den Wiederaufnahmegrund der "Einwendung der entschiedenen Sache" nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG geltend, weil in einem anderen (auch einen anderen Beschwerdeführer betreffenden) Beschwerdeverfahren, dem "der fast idente Sachverhalt zugrunde" liege, vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG die Wiederaufnahme nur zu bewilligen ist, wenn "nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Da dieser Wiederaufnahmegrund voraussetzt, dass bereits vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 1997, 96/12/0354, und vom 21. September 2006, 2006/15/0244, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 640), kann die erst nach dem Ablehnungsbeschluss vom 20. März 2013 erfolgte Einleitung des Vorverfahrens vom 1. Juli 2013 schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Auch stellte die Einleitung des Vorverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers keine entschiedene (gleiche) Sache im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG dar.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte damit kein Erfolg zukommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht über "gerügte Verfahrensfehler", sondern nur über die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abzusprechen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118).

Wien, am 18. September 2013

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