Normen
VwGG §45 Abs1 Z3;
VwGG §45 Abs1 Z3;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 eine große Menge von Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden, darunter die oben angeführten Beschwerden. Mit dem Beschluß vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234, sowie 93/12/0299, 0300 und 0304, wurden die zu den drei letztgenannten Zahlen protokollierten Bescheidbeschwerden zurückgewiesen und die zu den drei erstgenannten Zahlen protokollierten Beschwerdeverfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß die drei bekämpften Erledigungen mangels gehöriger Fertigung nicht als Bescheide zu werten seien, weil der in Maschinschrift beigefügte Name nicht der Name der Person sei, die den Bescheid unterfertigt habe (Hinweis auf den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0166, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur). Die nähere Begründung ist dem genannten Beschluß zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden, am 12. Dezember 1996 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme der genannten Verfahren "wegen § 45 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 5 VwGG" und bringt vor, erst am 11. Dezember 1996 sei es ihm gelungen, in der Nationalbibliothek "des Handbuches von Hauer-Leukauf über das Verwaltungsverfahrensrecht habhaft zu werden, sodaß dieses Datum dem Tag der Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes bildet". Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (Judikaturzitate) ist zu entnehmen, daß es sich dabei um die 1996 erschienene, fünfte Auflage dieses Handbuches handelt. Unter Hinweis auf die in diesem Handbuch zu E 7 bzw. E 27c zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur (im ersteren Fall handelt es sich um die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 6717 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 3050/A; im zweiten Fall um die hg. Entscheidung vom 10. Mai 1994, Zl. 93/14/0104, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1992, Zl. 91/13/0204) bringt der Beschwerdeführer vor:
"Die Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wird, gehen davon aus, daß infolge Unterfertigung durch einen anderen mit Approbationsbefugnis notorischerweise ausgestatteten Beamten und dessen Unterschrift lesbar war, sowie infolge maschinschriftlicher Beifügung des Namens des diesem Beamten vorgesetzten Abteilungsleiters, kein zuordenbarer Bescheidwille entstand. Die Behörde ist zweifelsfrei nach dem Ministerialsystem organisiert, sodaß unbeachtlich allfälliger Approbationsregelungen ohnehin der Bescheid dem Behördenchef, dem jeweiligen Bundesminister, zurechenbar ist. Sowohl der Namen des Abteilungsleiters als auch der seines Stellvertreters waren bei Bescheiderlassung den Parteien des Verwaltungsverfahrens vor der Behörde bekannt.
Ich beantrage die Wiederaufnahme wegen Erschleichung oder sonstwie Herbeiführung durch gerichtlich strafbare Handlung, weil der Dreiersenat über diese Zusammenhänge uninformiert gelassen wurde. Ich beantrage die Wiederaufnahme wegen unverschuldeter irriger Annahme der Versäumung einer im Verwaltungsgerichtshof vorgesehenen Frist, weil mir bei Auswertung der ständigen, bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar sein konnte, daß in einem Einzelfall davon ohne sachlichen Grund abgewichen werden würde und ich somit eine Frist versäumte, nämlich diejenige zur Geltendmachung, daß kein Bescheid erlassen wurde und ich somit nicht klaglos gestellt wurde im vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren.
Ich beantrage die Wiederaufnahme wegen nachträglichen Bekanntwerdens einer gerichtlichen Entscheidung, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Hätte das oe. Erk. 91/13/0204 einen ausreichenden Bekanntheitsgrad am 1.2.1995 gehabt, wäre im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof insoferne eine entschiedene Sache eingetreten als der Hinweis auf das Datenverarbeitungsregister vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift dispensiert hätte. Es hätte somit eine entschiedene Sache vorgelegen.
Ich beantrage die Wiederaufnahme, weil den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst der Beschluß anders gelautet hätte. Die vorstehend dargelegten faktischen Vorgänge waren allgemein bekannt im befaßten Personenkreis. Der Art. 6 MRK hätte es geboten sein lassen, vor einer derart schwerwiegenden Entscheidung wie einer Zurückweisung einer Beschwerde die Verfahrensparteien zu befassen, was leider unterblieb. Hätte dies stattgefunden, wäre das obige Vorbringen möglich gewesen und der Beschluß hätte mit Sicherheit anders gelautet.
Schließlich beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nachträglicher Behebung einer behördlichen Maßnahme, die zur Klaglosstellung in einem Verfahren, bzw. zur Zurückziehung einer Beschwerde infolge Klglosstellung führte. Die als Bescheide in der ständigen Rechtsprechung anzusehenden Schriftstücke erweisen sich bei nachträglicher Betrachtung durch den Verwaltungsgerichtshof leider nicht als Bescheide, sodaß ich auch nicht klaglosgestellt sein kann und die Verfahren wegen Klaglosstellung eingestellt worden waren."
Diesem Vorbringen ist folgendes zu entgegnen: Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwGG wurden bereits in dem in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/12/0271 ua., dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aufzuzeigen: Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des nachträglichen Bekanntwerdens einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (§ 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG), hat zur Voraussetzung, daß vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung IN DER GLEICHEN SACHE ergangen ist (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluß vom 23. November 1950, Slg. Nr. 1778/A), was hier aber nicht der Fall ist. Davon abgesehen, daß die Bescheidqualität der fraglichen drei Erledigungen nicht mangels eigenhändiger Unterfertigung, sondern wegen der zuvor aufgezeigten Widersprüchlichkeit verneint wurde und somit auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ins Leere geht, trachtet der Antragsteller in Wahrheit danach, die Wiederaufnahme wegen vermeintlich unrichtiger Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das weitere Vorbringen hingegen (mangelnde Klaglosstellung bzw. angenommene nachträgliche Behebung einer behördlichen Maßnahme) übergeht, daß die Einstellung der Säumnisbeschwerdeverfahren nicht etwa im Hinblick auf die "Erlassung" dieser drei nicht als Bescheide zu wertenden, jeweils mit 12. Oktober 1993 datierten Erledigungen erfolgte, sondern vielmehr im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 2. August 1993, Zl. 71851/44-VI.2/93.
Dem Antrag war daher - gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - nicht stattzugeben. Im übrigen erscheint das Begehren nach dem Gesagten - jedenfalls weitgehend - geradezu mutwillig.
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