VwGH 2006/15/0244

VwGH2006/15/024421.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über den Antrag der E in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Frosch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, das mit Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0011, abgeschlossene Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0011, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 2002, mit dem der Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 8. Mai 2006 zugestellt. Mit dem am 11. Mai 2006 eingelangten, mit selbem Tag datierten Schreiben stellte die Antragstellerin das Begehren, ihr die Verfahrenshilfe zwecks Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Die UID-Nummer sei ihr bereits mit 18. Februar 2005 erteilt und sei sie damit klaglos gestellt worden. Am 28. April 2004 sei dem "UFS" bereits bekannt gewesen, dass sie am 22. Mai 1999 per Einschreiben den Regelbesteuerungsantrag an das damals zuständige Finanzamt in Wiener Neustadt abgeschickt habe. Der "UFS" habe die Verständigung des Verwaltungsgerichtshofes von diesem Antrag unterlassen und somit das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erschlichen.

Im Antrag wurde ergänzend ausgeführt, spätestens am 18. Februar 2005 sei dem "UFS" bereits bekannt gewesen, dass die Antragstellerin am 22. Mai 1999 den Regelbesteuerungsantrag an ihr damaliges Finanzamt abgeschickt habe.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 sei ihr die UID-Nummer erteilt worden. Der Bescheid hätte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet, wenn die damals belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid vorgelegt hätte.

Der Antrag ist rechtzeitig, jedoch nicht begründet.

Die Antragstellerin bezieht sich ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VwGG. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

  1. 2. ...
  2. 3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte."

    Die Anwendung der Z. 1 des § 45 Abs. 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 636). Die Antragstellerin führt dazu einerseits aus, spätestens am 28. April 2004, und an anderer Stelle, spätestens am 18. Februar 2005, sei dem "UFS" bekannt gewesen, dass sie am 22. Mai 1999 mit Einschreiben den Regelbesteuerungsantrag an ihr damals zuständiges Finanzamt abgeschickt habe. Dieses über die Behauptungsebene nicht hinausgehende Vorbringen lässt keine konkreten Tatsachen erkennen, auf die die Antragstellerin ihre pauschale Behauptung stützen könnte. Bloß unsubstanziiertes Vorbringen kann jedoch einen Wiederaufnahmegrund (hier § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht dartun.

    Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war (vgl. Dolp, a.a.O., 640).

    Auch die Voraussetzungen dieses Wiederaufnahmegrundes sind nicht gegeben. Die Antragstellerin beruft sich auf einen Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom 18. Februar 2005. Damit handelt es sich nicht um eine gerichtliche (Gericht im Sinne der Bundesverfassung) Entscheidung und andererseits war dieses Verfahren der Beschwerdeführerin bekannt. Gründe, die sie an der Geltendmachung dieses Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehindert hätten, bringt sie nicht vor.

    Aus den dargelegten Gründen konnte dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werden.

    Wien, am 21. September 2006

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