Spruch:
- 1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
- 2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 12. Juli 2012 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das mit Bescheid der BH vom 16. August 1968 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus einer Quelle auf dem Grst. Nr. 99/2 KG und Gemeinde N zum Zweck der Versorgung der Ortschaft Z mit Trink- und Nutzwasser, mit Wirkung vom 9. April 1985 bzw. mit Wirkung vom 1. Mai 2012 für jeweils näher bezeichnete Liegenschaften erloschen sei. Darüber hinaus wurde unter anderem den scheidenden Wasserbenutzungsberechtigten (den beschwerdeführenden Parteien) die Durchführung von in sechs Punkten gegliederten letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde das Schutzgebiet zum Schutz der Quellnutzung aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 wurden die unter anderem von den erst- bis sechzehntbeschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH vom 12. Juli 2012 erhobene Berufung vom 27. Juli 2012 sowie eine (weitere) von der fünfzehntbeschwerdeführenden Partei und einer weiteren Person erhobene Berufung vom 26. Juli 2012 abgewiesen.
Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eingetreten sei, weil für jeweils näher bezeichnete Liegenschaften seit den beiden bereits im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitpunkten die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bestehe.
Ihre gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde verbanden die beschwerdeführenden Parteien mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führten sie zu diesem Antrag aus, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes und vor allem die Stilllegung und teilweise Abtragung der Anlage würde einen enormen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen. Es bestünde für die beschwerdeführenden Parteien die Gefahr, dass die Behörde die letztmaligen Vorkehrungen im Exekutionswege durchsetze bzw. durch Ersatzvornahme ausführe. Überdies bestehe die Gefahr, dass ihnen die Benützung der Wasserversorgungsanlage behördlich untersagt werde. Ferner bestehe für sie die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, wenn sie die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nicht fristgerecht ausführten. Der - auch nur teilweise - Abbau der Anlage (Beseitigung des Quellschachtes und vor allem des Hochbehälters) sei mit einem großen Aufwand verbunden. Noch viel größer wäre der Aufwand der Wiederherstellung dieser Bauten. Dasselbe gelte für die Stilllegung der Leitungen. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären die beschwerdeführenden Parteien überdies gezwungen, einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage herzustellen (soweit dies überhaupt möglich sei), der beträchtliche Kosten für die bauliche Ausführung, aber auch für die Entrichtung von Anschlussgebühren mit sich brächte. Ferner müssten sie - zumindest vorübergehend - das Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen, obwohl sie durch die bestehende Anlage Trinkwasser in ausreichender Qualität und Menge hätten. Demgegenüber stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass ihrer Ansicht nach keine zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG bestünden, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erforderten; dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der Mehrzahl der betroffenen Liegenschaften bereits seit 1985 das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht erloschen sei.
Die mitbeteiligte Partei (der Eigentümer eines im Schutzgebiet liegenden Grundstücks) sprach sich in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2013 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil dieser zwingende öffentliche Interessen insofern entgegenstünden, als das von den beschwerdeführenden Parteien aus der gegenständlichen Quelle bezogene Wasser als Trinkwasser verwendet werde, obwohl es hiefür ungeeignet sei. Er verwies dazu auf einen Inspektionsbericht eines Untersuchungsinstitutes vom 21. Dezember 2009, in dem eine Überschreitung bei mikrobiologischen Parameterwerten festgestellt worden sei, und auf ein beigelegtes Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vom 25. Jänner 2012.
Dem traten die beschwerdeführenden Parteien in der Stellungnahme vom 8. April 2013 unter Hinweis auf ein beigelegtes "Trinkwasser - Gutachten und Inspektionsbericht" vom 15. Februar 2013 mit dem Vorbringen entgegen, es sei durch zwischenzeitig erfolgte Untersuchungen klargestellt worden, dass das Wasser aus der gegenständlichen Anlage den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche. Darüber hinaus seien im Aufschiebungsverfahren grundsätzlich nur solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen seien und auch wahrgenommen worden seien. Gesundheitsgefährdungen, die durch das Verwenden und den Genuss des aus der Anlage stammenden Wassers allenfalls verursacht werden könnten, seien aber nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen.
Die belangte Behörde, der die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21. Februar 2013 ebenfalls übermittelt wurde, gab keine weitere Stellungnahme ab.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, AW 2011/07/0058, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Parteien erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben dürfen. Ebenso wurden mit dem angefochtenen Bescheid letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag nachvollziehbar dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es kann dahinstehen, ob die von der mitbeteiligten Partei behauptete (und von den beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf einen Inspektionsbericht vom Februar 2013 bestrittene) fehlende Eignung des aus der Quelle bezogenen Wassers als Trinkwasser im vorliegenden Verfahren als zwingendes öffentliches Interesse berücksichtigt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Stellungnahme der belangten Behörde aus, wonach dem Aufschiebungsantrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Von dieser Ansicht ist die belangte Behörde auch nach Kenntnis der von der mitbeteiligten Partei geäußerten Bedenken betreffend die Trinkwassereignung nicht abgegangen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
3. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten in der in der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, für den Schriftsatzaufwand einer obsiegenden Partei festgelegten Höhe von EUR 1.106,40 begehrt.
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Mai 2008, Zl. AW 2008/03/0025, mwN).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2013
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