Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 18. November 2008 wurde über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. November 2006 folgender Ausspruch getroffen:
"Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der (erstinstanzliche Bescheid) dahingehend abgeändert (eingeschränkt) wird, dass das Erlöschen des Wasserrechtes mit der Wasserbuchpostzahl 4255 im Verwaltungsbezirk gegenüber der (beschwerdeführenden Partei) nur hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Februar 1975 (...) festgestellt wird.
Das Erlöschen des Wasserrechtes mit dieser Wasserbuchpostzahl betreffend den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1970 (...) wird gegenüber den bisherigen Wasserberechtigten Walter und Helga (W.) von der Bezirkshauptmannschaft mit gesondertem Bescheid auszusprechen sein."
Begründend für der LH (u.a.) aus, dass mit dem genannten Bescheid vom 10. Februar 1975 der Bezirkshauptmannschaft eine wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung der Fläche der Teiche auf näher genannten Grundstücken erteilt worden sei. Das genannte Wasserbenutzungsrecht sei befristet erteilt worden und gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 erloschen, weshalb derzeit keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Beregnung der gegenständlichen Grundstücke, die im Eigentum der beschwerdeführende Partei stünden, bestehe.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei (u.a.) als in dem Recht auf Feststellung, Inhaber eines unbefristeten Wasserrechtes zur Feldberegnung, wie in PZ 4255 unter Spalte 7 und 17 (des Wasserbuches) angeführt, zu sein, und in ihrem Recht auf Unterbleiben des Ausspruches des Erlöschens des Wasserrechtes PZ 4255 verletzt.
Zu ihrem Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie einen landwirtschaftlichen Betrieb habe und die Grundstücke auch landwirtschaftlich genützt würden. Für die landwirtschaftliche Nutzung sei die Beregnung der Grundstücke essenziell, und es sei gerade in der Wachstumsperiode des Frühjahres und im Sommer eine Bewässerung unerlässlich, um einen angemessenen Ertrag aus dieser Bewirtschaftung zu erzielen. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes für die Beregnung der Grundstücke hätte daher essenzielle wirtschaftliche Auswirkungen für sie und würde zu einem enormen wirtschaftlichen Schaden für sie führen. Angesichts der Auffassung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei derzeit über keine wasserrechtliche Bewilligung für die Beregnung ihrer Grundstücke verfüge, bestehe die Gefahr, dass ihr die belangte Behörde im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Benutzung der Bewässerungsanlage untersage. Zwingende öffentliche Interessen oder andere privatrechtliche Interessen stünden dem Bewässerungsrecht nicht entgegen, weil die beschwerdeführende Partei selbst Eigentümerin der für die Beregnung genutzten Grundstücke sei.
Die belangte Behörde erstattete zu diesem Aufschiebungsantrag die Stellungnahme vom 5. März 2009, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, nämlich das Interesse an einer nachhaltigen Nutzung des Wasservorkommens im Sinne einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und dem schonenden Umgang mit der Ressource Wasser. So sei nach dem WRG 1959 die Frist bei Wasserentnahmen für Beregnungszwecke mit zehn Jahren festgelegt. Es dürfe nicht nur das Maß, sondern auch der Zeitraum der Wasserbenutzung nicht über den belegbaren Bedarf hinaus eingeräumt werden. Von der beschwerdeführenden Partei würden bloß das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen und anderer privatrechtlicher Interessen und lediglich ihr wirtschaftliches Interesse behauptet. Im Übrigen handle es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Feststellungsbescheid mit deklarativer Wirkung hinsichtlich eines kraft Gesetzes bestehenden Erlöschenstatbestandes und könne eine Beschwer nicht erkannt werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.
Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der beschwerdeführenden Partei als Grundstückseigentümerin zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die beschwerdeführende Partei ihre Wasserbenutzungsanlage nicht weiter betreiben darf, oder dass z. B. im Fall einer nachträglichen Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. zu einem solchen Fall etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, K4 zu § 29 WRG) die Wasserrechtsbehörde an diesen Bescheid gebunden wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Die Frage, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht tatsächlich erloschen sei, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren abschließend zu beantworten.
Mit dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2009, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, zeigt die Beschwerde nicht auf, welcher konkrete Missstand im vorliegenden Beschwerdefall gegeben ist, der eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides zwingend gebiete (vgl. zu den Merkmalen des Begriffes "zwingendes öffentliches Interesse" etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 30 VwGG C. I.1. und I.2. zitierte hg. Judikatur). Ein Anhaltspunkt, dass ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse vorliege, ist daher nicht erkennbar.
Dass für die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Betriebsführung und landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke die Beregnung und Bewässerung ihrer Grundstücke unerlässlich sei, erscheint nachvollziehbar. Damit hat sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargestellt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. März 2009
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