VwGH 2013/06/0088

VwGH2013/06/00887.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der Marktgemeinde S, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6 (2013/06/0088), 2. des WT und

3. der ET, beide in S und vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Mag. Ulrich Berger, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Schillerstraße 2 (2013/06/0090), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2013, Zl. ABT13- 12.10-L368/2013-19, betreffend Feststellung gemäß § 40 Stmk. BauG 1995 (mitbeteiligte Parteien jeweils: 1. FK, 2. IK, beide in S), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauO Stmk 1968 §31 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauO Stmk 1968 §31 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der erstbeschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/06/0198, verwiesen.

Die zweit- und die drittbeschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: Bauwerber) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 1122/26 KG R im Gebiet der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. 1122/27.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde vom 9. März 1971 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Garage auf dem Grundstück Nr. 1122/26 erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Oktober 2009 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau mit Balkon erteilt. Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2009 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Vorstellung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2010 behoben. Begründend wurde darin dargelegt, dass das ausgeführte Objekt von der mit Bescheid vom 9. März 1971 erteilten Baubewilligung abweiche. Die projektierten baulichen Veränderungen setzten ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus. Der Umstand, dass für das gegenständliche Bestandsgebäude eine Benützungsbewilligung (vom 28. Juli 1975) erteilt worden sei, sei nicht geeignet, allfällige Konsenslosigkeiten zu heilen, weil dadurch Abweichungen vom Baukonsens nicht geheilt werden könnten. Aus der Benützungsbewilligung ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Abweichungen (von der Baubewilligung) nachträglich bewilligt worden wären. Dementsprechend wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen zu beurteilen, ob das tatsächlich errichtete Gebäude der ursprünglich erteilten Baubewilligung entspreche. Dadurch, dass dies nicht erfolgt und nicht klar sei, ob das bestehende Objekt der Baubewilligung entspreche, insbesondere ob Abstandsvorschriften verletzt worden seien, seien die (nunmehrigen) mitbeteiligten Parteien in Rechten verletzt worden, weshalb der Berufungsbescheid aufzuheben gewesen sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass nunmehr zu prüfen sei, ob das Bestandsobjekt inklusive der Garage der baubehördlichen Bewilligung - auch hinsichtlich der Situierung - entspreche. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG 1995) durchzuführen, sofern die baulichen Maßnahmen zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 erfolgt seien. Erst nach Vorliegen eines positiven rechtskräftigen Feststellungsbescheides, der als Bau- und Benützungsbewilligung gelte, dürfte über das beantragte Bauvorhaben (Zubau) entschieden werden.

In weiterer Folge beantragten die Bauwerber (in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren) mit Eingabe vom 22. April 2010 die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des "Objektes" auf ihrem Grundstück und legten Planunterlagen vor.

In der vom Bürgermeister für den 30. April 2010 anberaumten Bauverhandlung führte der beigezogene bautechnische Sachverständige BM Ing. H. aus, der Grenzabstand des Wohnhauses zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien sei im der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan mit 3,5 m eingetragen (Anmerkung: in diesem Zwischenraum befindet sich eine Garage, die in dem im Jahr 1970 bewilligten Bauplan vorgesehen ist). In der Baubewilligung sei der Abstand der Garage von der straßenseitigen Grundstücksgrenze mit 5 m vorgeschrieben worden. Nach Beschreibung verschiedener Abweichungen des Bestandes von der Baubewilligung heißt es weiter, es sei von Dipl.-Ing. N. (Vermessungstechniker) am 30. März 2010 eine Feststellung der Lage des Gebäudes zu den Grundgrenzen durchgeführt worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Garage der Bauwerber mit der nordostseitigen Ecke 8 cm in das Grundstück der mitbeteiligten Parteien rage. Dies sei nach der Bauordnung 1968 (BauO 1968) und dem Stmk. BauG 1995 unzulässig. Ein rechtmäßiger Bestand des gesamten Bauvorhabens (Wohnhaus mit angebauter Garage) sei daher nicht gegeben. In diesem Vermessungsplan seien die bestehenden Abstände des Wohnhauses von der Nachbargrundgrenze mit 4,02 m an der westlichen Gebäudeecke des Wohnhauses bzw. mit 3,84 m an der Westfront der angebauten Garage angegeben. Der bewilligte Grenzabstand des Wohnhauses (zur Grundgrenze) von 3,5 m werde damit eingehalten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde vom 5. Juli 2010 wurde festgestellt, dass das Wohnhaus der Bauwerber einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 darstelle.

Über Berufung der mitbeteiligten Parteien wurde dieser erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid im Sinn des § 66 Abs. 2 AVG des Gemeinderates vom 14. September 2010 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 30. November 2010 stellte der Bürgermeister (erneut) fest, dass das Wohnhaus der Bauwerber einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 darstelle.

Nach dem Verweis auf am 30. April 2010 und am 8. Oktober 2010 durchgeführte Ortsaugenscheine wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Überprüfung der Maße des gegenständlichen Wohnhauses durch den bautechnischen Sachverständigen Dipl.- Ing. (FH) P. habe nun ergeben, dass die Länge, Breite und auch Höhe des Gebäudes dem bewilligten Bauplan aus dem Jahr 1970 entspreche. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch festgestellt worden, dass der bewilligte Grundgrenzabstand des Wohnhauses von 3,5 m zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien eingehalten worden sei. Entgegen der ursprünglich erteilten Baubewilligung seien bauliche Änderungen beim Wohnhaus durchgeführt worden, wie die Herstellung einer Pkw-Garage im Keller des Wohnhauses mit Änderung des geplanten Hauszuganges, die Herstellung der erforderlichen Feuerschürze über dem Garagentor, die Verlegung des Öltankraumes in den ostseitig gelegenen Abstellraum sowie die Errichtung eines Balkons und einer zusätzlichen Türe zu den zwei bestehenden Fenstern auf der Südseite. Diese hätten baurechtlich einer Bewilligung bedurft, seien aber im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides vom 28. Juli 1975 nicht "als bewilligt festgehalten" worden. Diese Änderungen seien zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nach den Bestimmungen der BauO 1968 bewilligungsfähig gewesen und es seien durch diese auch keine Nachbarrechte betroffen worden. Demnach stelle das Wohnhaus der Bauwerber einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 dar.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch festgestellt worden, dass sich die Garage der Bauwerber zum Teil auf dem Grund der mitbeteiligten Parteien befinde. Dies sei sowohl nach der BauO 1968 als auch nach dem Stmk. BauG 1995 unzulässig, habe aber auf die "Bewilligungsfähigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit" des Wohnhauses keinerlei Einfluss, weil es sich bei der Garage um ein eigenständiges Gebäude handle.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 17. Dezember 2010 brachten die mitbeteiligten Parteien zusammengefasst vor, die Trennung von Wohnhaus und Garage sei rechtswidrig. Von einem rechtmäßigen "Bescheid" (gemeint wohl: Bestand) der Garage könne keine Rede sein. Der Streit über den Grenzverlauf dürfte gelöst sein. Die bestehende Garagentrennlinie werde in der Länge der Garage als bestehende Grundgrenze anerkannt. Die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, ob das Objekt höher sei als im Plan vorgesehen. Bei der zweigeschoßigen Bauweise (gemeint: an der Front zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien) wäre jedenfalls ein Abstand von 4 m einzuhalten gewesen, was nicht der Fall sei. Ebenso sei die First- und Traufenhöhe bei der Gebäudeerrichtung nicht eingehalten und beträchtlich überhöht ausgeführt worden. Ein "Ausführungs-Gebäudeplan" sei bislang nicht vorgelegt worden.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 25. März 2011 abgewiesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid - so die Begründung - sei ausschließlich der rechtmäßige Bestand des Wohnhauses festgestellt worden; bezüglich der Garage finde ein gesondertes Verfahren statt. Hinsichtlich des Wohnhauses sei ein Grenzabstand von 3,50 m bewilligt worden, dieser Abstand sei eingehalten worden. Davon unabhängig sei nach der damaligen Rechtslage (BauO 1968) das Dachgeschoß nicht abstandsrelevant gewesen. Die First- und Traufenhöhen seien eingehalten worden. Verändert habe sich die Ostansicht des Wohnhauses gegenüber dem Einreichplan aus dem Jahr 1970 dahingehend, dass sich "die Eingangssituation" verändert habe, nicht jedoch die Erdgeschoßfußbodenhöhe.

In ihrer dagegen mit Eingabe vom 12. April 2011 erhobenen Vorstellung brachten die mitbeteiligten Parteien u.a. vor, dass eine korrekte Ausmessung nicht erfolgt sei. Angeschlossen wurde ein mit 31. März 2010 datierter Vermessungsplan der Vermessung S. ZT GmbH, in dem die Abstände des Wohnhauses der Bauwerber zur gemeinsamen Grundgrenze mit rund 3,77 m bis 4,05 m ausgewiesen sind.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2011 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Errichtung der beiden Objekte (des Wohnhauses und der Garage) fest, hinsichtlich der Abstände sei § 4 Abs. 1 BauO 1968 anzuwenden gewesen. Nach einem zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes seien Dachgeschoße mit einer Kniestockhöhe von mehr als 1,50 m bei der Abstandsermittlung zu berücksichtigen gewesen. Da beim gegenständlichen Wohnhaus die Kniestockhöhe des Dachgeschoßes gemäß dem Einreichplan ca. 1,80 m betrage und die Raumhöhen im Dachraum auch die Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauO 1968 erfüllten, wäre das Dachgeschoß bei der Abstandsermittlung zu berücksichtigen gewesen. Demnach liege ein zweigeschoßiges Gebäude vor, sodass gemäß § 4 Abs. 1 BauO 1968 der Mindestgrenzabstand zur gemeinsamen Grundgrenze 4 m betragen hätte müssen. Dies sei offenbar zum Zeitpunkt der Genehmigung im Jahr 1971 verkannt worden oder es sei möglicherweise die zuvor angeführte "Vollzugspraxis (Kniestockhöhe größer 1,50 m)" zu diesem Zeitpunkt noch nicht gängig gewesen, sodass ein Grenzabstand von 3,50 m genehmigt worden sei und zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr aufgegriffen werden könne. Die Konsenswerber hätten diesen Abstand rechtens konsumieren dürfen. Die (im Bescheid) beschriebenen Abweichungen des tatsächlich ausgeführten Wohnhauses vom genehmigten Projekt beträfen im Wesentlichen die Ostansicht, es seien keine abstandsrelevanten Änderungen der entscheidungsrelevanten nördlichen Gebäudefront bzw. des Dachgeschoßes erkennbar.

Die angeführten Abweichungen des Wohnhauses vom genehmigten Projekt seien zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Abstandsfrage zur gemeinsamen Grundgrenze, weil das Objekt in Bezug auf die Höhe plangemäß errichtet worden sei.

Zur Frage der baulichen Einheit von Garage und Wohnhaus sei auszuführen, dass die Objekte sowohl statisch-konstruktiv unabhängig seien als auch kein direkter funktioneller Zusammenhang bestehe; auch optisch liege der Eindruck von zwei eigenständigen Objekten vor. Demgemäß bildeten sie keine bauliche Einheit und es sei daher der Auffassung der Gemeindebehörden zu folgen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/06/0198, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In seinen Erwägungen führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass das Gebäude (samt der Garage) jedenfalls im Jahr 1975 bereits errichtet gewesen sei, im Beschwerdefall die BauO 1968 in der Stammfassung maßgeblich sei und zur insbesondere strittigen Frage, ob das Wohnhaus die damals erforderlichen Grenzabstände einhalte, dem Nachbarn gemäß § 61 Abs. 2 BauO 1968 ein Mitspracherecht zugekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1980, Zl. 3524/78, Slg. 10177/A).

Ferner legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Argumentation der belangten Behörde zur Abstandsfrage, es sei ein Grenzabstand von 3,50 m bewilligt worden und die Bauwerber seien berechtigt gewesen, diesen auszunützen, bei der gegebenen Verfahrenslage zu kurz greife, weil nicht feststehe, dass das Gebäude gemäß der Baubewilligung situiert worden sei; sei dies nicht der Fall, sei die von

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 geforderte Bewilligungsfähigkeit unabhängig vom Baubewilligungsbescheid vom 9. März 1971 zu prüfen. Nach den verschiedenen Abmessungen betrage der Abstand zur gemeinsamen Grundgrenze nicht 3,50 m (er sei vielmehr größer). Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte auch fehlende Feststellungen zum straßenseitigen Abstand. Wenn nun - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - die Garage bewilligungsgemäß einen Abstand von 5,0 m zur straßenseitigen Grundgrenze aufzuweisen hätte, dieser aber nur, wie nun vorgetragen, 3,78 m betragen sollte, der Rücksprung zwischen der straßenseitigen Front der Garage und der straßenseitigen Front des Wohnhauses aber planmäßig ausgeführt worden sei, würde dies bedeuten, dass das Wohnhaus (wesentlich) näher zur straßenseitigen Grundgrenze errichtet worden sei als bewilligt. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Bei der im Verfahren nach § 40 Abs. 3 iVm (hier) Abs. 2 Stmk. BauG vorzunehmenden Beurteilung, ist zu prüfen, ob das damals errichtete Gebäude in seiner konkreten Situierung bewilligungsfähig gewesen wäre, demnach den nach den damaligen Vorschriften erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück der (mitbeteiligten Parteien) einhält. Darauf, dass ohnedies ein größerer Abstand eingehalten werde als die bewilligten 3,50 m, kommt es nicht an, vielmehr, ob der tatsächliche, festzustellende Abstand ausreichend ist, wenn das Gebäude an der der gemeinsamen Grundgrenze zugewendeten Gebäudefront als zweigeschossig zu qualifizieren ist. Dazu bedarf es aber näherer Feststellungen zur Situierung des Gebäudes, wie sie die belangte Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung vom 26. Jänner 2010 (zutreffend) als erforderlich erachtet hatte. Solche Feststellungen unterblieben aber im Beschwerdefall."

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2012 auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Vorstellung der Bescheid des Gemeinderates vom 25. März 2011 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012 mit einer neuerlichen Vermessung durch den bautechnischen Sachverständigen BM Ing. G. wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. September 2012 die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. November 2010, mit dem festgestellt worden war, dass das auf dem Grundstück Nr. 1122/26 befindliche Wohnhaus der Bauwerber einen rechtmäßigen Bestand im Sinn des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 darstelle, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit der bestehenden Garage gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 C 1025/10w (Verfahren vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur betreffend den Verlauf der Grundgrenze zwischen den Grundstücken der Bauwerber und der mitbeteiligten Parteien) ausgesetzt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass nicht ausgebaute Dachgeschoße kein Geschoß nach der BauO 1968 gebildet hätten und daher bei der Abstandsermittlung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Da das verfahrensgegenständliche Dachgeschoß im Urzustand "(wie nach wie vor)" nicht ausgebaut gewesen sei, sei es deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Mindestabstand des Wohnhauses zur nördlichen Grundgrenze betrage daher 3 m. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die (durchschnittliche) Kniestockhöhe lediglich 1,05 m betrage, wodurch auch nach der heutigen Rechtslage und Judikatur kein anrechenbares Geschoß vorläge.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Vorstellung, in der sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Garage zu Unrecht erfolgt sei, weil diese eine Einheit mit dem Wohngebäude bilde. Darüber hinaus handle es sich beim gegenständlichen Dachgeschoß um ein abstandsrelevantes Geschoß.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2013 wurde der Bescheid des Gemeinderates vom 11. September 2012 wegen Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Parteien behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen.

Nach teilweiser Wiedergabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/06/0198, und Zitierung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, beim gegenständlichen Objekt handle es sich um ein Wohnhaus, bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und nicht ausgebautem Dachgeschoß, sowie um eine direkt nördlich an das Wohnhaus angebaute eingeschoßige Garage. Beide Gebäude seien in Ziegel-Massivbauweise errichtet und mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 15 Grad projektiert worden. Die First verlaufe für beide Objekte in Nord-Süd-Richtung, sodass jeweils die Ost- und Westansichten die Traufenseiten darstellten.

Garage und Wohnhaus seien (wie näher begründet wurde) statisch-konstruktiv unabhängig, es bestehe auch kein direkter funktioneller Zusammenhang; auch optisch bestehe der Eindruck von zwei eigenständigen Objekten. Demgemäß bildeten das Wohnhaus und die Garage keine bauliche Einheit. Dies sei bereits in der Entscheidung der belangten Behörde vom 12. Oktober 2011 festgestellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussetzung des Verfahrens bezüglich des Garagengebäudes nicht rechtmäßig sein solle. In weiterer Folge werde daher nur mehr auf das verfahrensgegenständliche Wohngebäude eingegangen.

Das nicht ausgebaute Dachgeschoß des Wohngebäudes habe laut Aufmaß (Beilage A der Verhandlungsschrift vom 11. Juli 2012) im Bereich der östlichen Außenwand (Straßenseite) eine Kniestockhöhe von 1,80 m, im Bereich der westlichen Außenwand eine Kniestockhöhe von 0,29 m. Im Firstbereich sei eine lichte Höhe von 3,17 m ermittelt worden. Die minimale lichte Raumhöhe des Dachraumes betrage im östlichen Bereich zumindest 1,50 m. Der gegenständliche Dachraum sei hinsichtlich der Raumhöhen zur Ausbildung von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 31 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 lit. e BauO 1968 geeignet.

Der tatsächlich ausgeführte Abstand des Wohngebäudes zur fraglichen nördlichen Grundgrenze betrage laut Berufungsbescheid vom 11. September 2012 3,74 m, bei Berücksichtigung eines nachträglich aufgebrachten Vollwärmeschutzes mit einer Stärke von 9 cm mindestens 3,83 m. Laut Verhandlungsschrift vom 11. Juli 2012 sei bei der Ermittlung dieser Abstände davon ausgegangen worden, dass die nördliche Gebäudefront der Garage die Grundgrenze darstelle. Dieser angenommene, bisher strittige Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1122/26 und Nr. 1222/27 im Bereich der Garage sei in der Zwischenzeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren bestätigt worden, sodass die ermittelten Maße für die weiteren Darlegungen herangezogen würden. Laut Berufungsbescheid vom 11. September 2012 betrage der tatsächlich ausgeführte Abstand des Wohngebäudes zur östlichen straßenseitigen Grundgrenze 5,80 m.

Das Gebäude samt Garage sei jedenfalls im Jahr 1975 errichtet gewesen. Daher sei die BauO 1968 (in der Stammfassung), soweit im gegenständlichen Fall erheblich, maßgeblich. Aus näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass ein Dachgeschoß gemäß BauO 1968 dann abstandsrelevant (gewesen) sei, wenn neben der Kniestockhöhe von 1,50 m auch die Mindestraumhöhen gemäß § 31 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 lit. e BauO 1968 eingehalten würden (Ausbaufähigkeit eines Dachraumes für Aufenthaltsräume). Obwohl diese Erkenntnisse erst nach Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ergangen seien, sei durch sie dennoch eine Interpretation der alten Rechtslage gegeben; es gelte diese Interpretation, zumal sich der Gesetzestext nicht verändert habe, auch für die Zeit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes.

Da beim gegenständlichen Wohnhaus die Kniestockhöhe des Dachgeschoßes laut Aufmaß vom 11. Juli 2012 im Bereich der östlichen Außenwand 1,80 m betrage und die Raumhöhen im Dachraum auch die Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauO 1968 erfüllten, sei das gegenständliche Dachgeschoß an der nördlichen, südlichen und östlichen Gebäudefront abstandsrelevant. Demnach trete das Wohnhaus an der fraglichen nördlichen Gebäudefront zweigeschoßig in Erscheinung, sodass gemäß § 4 Abs. 1 BauO 1968 der Mindestgrenzabstand zur nördlichen Grundgrenze 4 m betragen hätte müssen. Dieser Mindestabstand sei laut Aufmaß vom 11. Juli 2012 mit 3,83 m sohin nicht eingehalten.

Vollständigkeitshalber werde noch festgehalten, dass aus dem Widmungsbewilligungsbescheid vom 2. Oktober 1969, der u.a. für das gegenständliche Grundstück Nr. 1122/26 gelte, im vorliegenden Fall die (im angefochtenen Bescheid zitierte) Auflage 2 zu beachten sei. Das tatsächlich ausgeführte Wohnhaus (zweigeschoßig, Dachneigung 15 Grad , verbaute Fläche jedenfalls mehr als 80 m2, tatsächlicher Abstand zur Straße 5,80 m) halte diese Vorgaben ein, wobei das Garagenobjekt in der Beurteilung nicht berücksichtigt werde.

Da der Mindestabstand zur Nachbargrenze von 4 m, zumal es sich um ein zweigeschoßiges Gebäude handle, nicht eingehalten worden sei, weil der Grenzabstand lediglich 3,83 m betrage, seien durch den Bescheid des Gemeinderates Rechte der mitbeteiligten Parteien verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der erstbeschwerdeführenden Gemeinde (2013/06/0088) sowie der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Parteien (Bauwerber; 2013/06/0090). Die erstbeschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt und beantragt eine inhaltliche Entscheidung dahingehend, dass dem Antrag der Bauwerber auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der zweitgenannten Beschwerde wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Feststellung beantragt, dass Rechte der mitbeteiligten Parteien nicht verletzt worden seien und der Bescheid des Gemeinderates vom 11. September 2012 rechtskräftig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu beiden Beschwerden jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

1. § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 95, (Stmk. BauG 1995) lautet auszugsweise:

"§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung."

Wie bereits im Vorerkenntnis, Zl. 2011/06/0198, festgehalten wurde, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass das Gebäude der Bauwerber (samt der Garage) jedenfalls im Jahr 1975 bereits errichtet war. Maßgeblich ist daher die Steiermärkische Bauordnung 1968 (BauO 1968), LGBl. Nr. 149 in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974 (Einfügung des § 6a BauO 1968 - Aufschließungsbeitrag), wobei diese Novelle im Beschwerdefall nicht relevant ist. Soweit im Beschwerdefall erheblich, ist demnach die BauO 1968 in der Stammfassung maßgeblich.

§ 4 Abs. 1 BauO 1968 lautete:

"(1) Gebäude müssen entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch 3."

§ 31 Abs. 2 BauO 1968 lautete:

"(2) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen wenigstens über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und an der niedrigsten Stelle mindestens eine solche von 1,50 m haben."

2.1. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde bringt unter Hinweis auf in der Beschwerde auszugsweise zitierte höchstgerichtliche Erkenntnisse vor, der Verwaltungsgerichtshof rekurriere zur Beurteilung der Frage, ob ein Dachgeschoß auch ein Geschoß im abstandsrechtlichen Sinn sei, auf § 31 Abs. 2 BauO 1968 und nicht - wie die belangte Behörde - auf die Kniestockhöhe. Die belangte Behörde habe sich von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entfernt, weil sie die Ansicht vertreten habe, dass es auf eine Kniestockhöhe von 1,50 m ankäme.

Ein Dachgeschoß sei nur dann in die Gebäudehöhe einzurechnen, wenn eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m an der niedrigsten Stelle und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens der halben Fußbodenfläche vorlägen.

Schon die erste Voraussetzung liege nicht vor, weil die lichte Höhe des Dachraumes auf der Westseite (insoweit übereinstimmend mit der belangten Behörde) lediglich 0,29 m betrage. Schon deshalb handle es sich bei dem vorliegenden Dachraum nicht um ein abstandsrelevantes Geschoß. Vielmehr sei die Berufungsbehörde zutreffend zur Berechnung eines Grenzabstandes von (nur) 3 m zur fraglichen nachbarlichen Grundgrenze gelangt.

Aber auch die zweite Voraussetzung sei nicht gegeben. Aus den aus den eingereichten Plänen hervorgehenden, sich mit den tatsächlichen Maßen deckenden Maßen sei ersichtlich, dass sich jener Bereich, in dem der Dachraum eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m erreiche, über eine Breite von 4,30 m erstrecke (die Beschwerde enthält eine Planskizze). Die für die Schaffung von Aufenthaltsräumen nach § 31 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) BauO 1968 überhaupt in Frage kommenden Flächen im Dachraum wiesen demgegenüber eine minimale Breite von 9,35 m auf. Damit werde nicht einmal bei dieser - für den Nachbarn günstigsten - Betrachtungsweise die zweite Voraussetzung für eine Anrechnung des Dachraumes als Geschoß, wonach eine lichte Höhe von 2,40 m über mindestens der Hälfte der Fläche vorliegen müsse (hier: rund 4,68 m), erfüllt.

Die erstbeschwerdeführende Gemeinde führte ferner aus, dass sie mit diesem Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG verstoße, weil sie als Berufungsbehörde schon nach der Feststellung einer lichten Höhe von 0,29 m an der niedrigsten Stelle des Dachraumes davon ausgehen habe dürfen, dass es sich beim vorliegenden Dachraum nicht um ein Geschoß handle, und deshalb keine förmlichen Feststellungen zur Frage getroffen habe, über welche Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m vorliege. Die maßgebenden Fakten ergäben sich nachweislich aus dem Aktenbestand.

Sollte hingegen angenommen werden, dass Feststellungen zu den (genannten) Fragen fehlen, so leide der angefochtene Bescheid an einem sekundären Feststellungsmangel. Die belangte Behörde hätte die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Dachraum ein Geschoß im Sinn des § 4 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BauO 1968 darstelle, auf Grund des von ihr angenommenen (festgestellten) Sachverhalts nicht beantworten können. Sie hätte vielmehr eine Ergänzung des Sachverhalts vorzunehmen gehabt und Feststellungen dazu treffen müssen, über welche Fläche des Dachraumes eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m gegeben sei.

2.2. Die zweit- und die drittbeschwerdeführenden Parteien (Bauwerber) bringen in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur vor, dass nach den Feststellungen des in der Bauverhandlung vom 11. Juli 2012 beigezogenen Amtssachverständigen die Kniestockhöhe im westlichen Bereich des Dachraumes nur 0,29 m und damit weniger als 1,5 m betrage.

Ferner wird in dieser Beschwerde ausgeführt, der im Feststellungsverfahren beigezogene Sachverständige habe auf die seinerzeit geübte Praxis verwiesen und das Mittel der beiden Kniestockhöhen im gegenständlichen Fall mit 1,05 m errechnet, welches Durchschnittsmaß die lichte Höhe des Dachraumes an der niedrigsten Stelle (1,50 m) nicht erreiche, weshalb die Eingeschoßigkeit des zu prüfenden Bauobjektes gegeben sei.

Im Wesentlichen sei ein Dachgeschoß nach der BauO 1968 als ein nicht abstandsrelevantes Geschoß angesehen worden. Die Bauwerber hätten im Vertrauen auf die behördlichen Genehmigungen jahrzehntelang das gegenständliche Objekt bewohnt. Die mitbeteiligten Parteien hätten den bestehenden Sachverhalt über einen Zeitraum von rund 35 Jahren, ohne Einwand zu erheben, akzeptiert. Man sei von der Richtigkeit der erteilten Bau- und Benützungsbewilligung ausgegangen.

Der angefochtene Bescheid leide insoweit an einem Verfahrensmangel, als nicht durch einen Bausachverständigen geprüft worden sei, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks gemäß der BauO 1968 eine Benützungsbewilligung für das Dachgeschoß erteilt worden wäre, zumal angenommen werden könne, dass jener Bereich des Dachgeschoßes mit einer Kniestockhöhe von 29 cm nicht für Wohnzwecke, sondern allenfalls als Lager Verwendung finden habe können.

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass weder die beschwerdeführenden Parteien noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mitbeteiligten Parteien der von der belangten Behörde bestätigten Ansicht des Gemeinderates entgegentreten, wonach das in Rede stehende Wohnhaus der Bauwerber einerseits und deren Garage andererseits keine Einheit darstellten und das Verfahren betreffend das Garagengebäude gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen sei.

Schon mangels Geltendmachung einer diesbezüglichen Rechtsverletzung durch die beschwerdeführenden Parteien bildet den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die von der belangten Behörde (allein) im Zusammenhang mit dem Wohngebäude vorgenommene Beurteilung.

3.2. Ferner blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof auch die Ausführungen der belangten Behörde betreffend den in einem zivilgerichtlichen Verfahren bestätigten, bisher strittigen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1122/26 und Nr. 1122/27 im Bereich der Garage unbekämpft. Im Verwaltungsakt befindet sich diesbezüglich eine Ausfertigung des von den Bauwerbern und den mitbeteiligten Parteien am 3. Dezember 2012 vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur geschlossenen Vergleiches. Darin wurde festgestellt, dass die tatsächliche und somit auch rechtliche Grundgrenze der Grundstücke Nr. 1122/26 und Nr. 1122/27 die gerade Verbindung zwischen dem Vermessungspunkt 5199 laut Plan der Vermessung S. ZT GmbH vom 31. Mai 2010 und der Kante zwischen den Garagen der Streitteile sei.

Unstrittig ist, dass die entsprechenden Maße (Annahme der Garagentrennlinie als Grundgrenze) dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegen.

3.3. Infolge der Vorgaben des Vorerkenntnisses, Zl. 2011/06/0198, war die von § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 geforderte Bewilligungsfähigkeit nach der BauO 1968 zu prüfen.

4.1. Jeweils unter Bezugnahme auf näher zitierte höchstgerichtliche Erkenntnisse wird die Frage, ob bei der Beurteilung, ob ein Dachgeschoß ein nach § 4 Abs. 1 BauO 1968 abstandsrelevantes Geschoß darstellt, (u.a.) die Kniestockhöhe von Bedeutung ist, von der belangten Behörde und der erstbeschwerdeführenden Gemeinde unterschiedlich beantwortet. Die Bauwerber selbst merken dazu in ihrer Beschwerde an, dass der im Feststellungsverfahren beigezogene Sachverständige nach der seinerzeit geübten Praxis das Mittel der beiden Kniestockhöhen errechnet habe und dieses Durchschnittsmaß im gegenständlichen Fall die lichte Höhe des Dachraumes an der niedrigsten Stelle nicht erreiche.

Dazu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2004/06/0114, mwN, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Judikatur bereits klargestellt hat, dass die Kniestockhöhe für die Beurteilung eines Dachgeschoßausbaus als abstandsrelevantes weiteres Geschoß nach der BauO 1968 nicht relevant ist.

Die Baubehörden hatten daher - wovon die belangte Behörde zutreffend ohnehin ausgegangen ist - die Frage der Abstandsrelevanz des Dachgeschoßes nach den Vorgaben des - Aufenthaltsräume im Dachraum regelnden - § 31 Abs. 2 BauO 1968 zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 95/06/0179; zur Maßgeblichkeit einer lichten Höhe von mindestens 2,40 m vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 95/06/0185, und das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2004/06/0114, mwN).

4.2. Das Vorliegen der ersten hier maßgeblichen Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauO 1968, wonach die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen im Dachraum an der niedrigsten Stelle mindestens 1,50 m betragen muss, bestreitet die erstbeschwerdeführende Gemeinde mit dem Vorbringen, dass die "lichte Höhe" des Dachraumes auf der Westseite lediglich 0,29 m betrage. Auch die Bauwerber erwähnen - in anderem Zusammenhang - eine "Kniestockhöhe" im westlichen Bereich des Dachgeschoßes von nur 0,29 m.

Die belangte Behörde tritt dem genannten Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift mit den Ausführungen entgegen, dass der in Rede stehende Bereich mit einer "lichten Höhe" von 0,29 m auf Grund einer Abmauerung ab einer Höhe von 1,80 m zu Wohnzwecken nicht nutzbar sei.

Dass dieser Einwand der belangten Behörde zutrifft, lässt sich sowohl an Hand der in die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gemeinde inkludierten Planskizze als auch an Hand des von der belangten Behörde vorgelegten Planausschnitts (beide stellen offensichtlich Ablichtungen der von den Bauwerbern im Jahr 1970 eingereichten Pläne dar), in denen jeweils die von der belangten Behörde erwähnte Abmauerung ersichtlich ist, beurteilen. Vor allem aber verweist die erstbeschwerdeführende Gemeinde - im Rahmen ihres Vorbringens zur zweiten (nachstehend genannten) Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 BauO 1968 - selbst darauf, dass "die für eine Schaffung von Aufenthaltsräumen (…) überhaupt in Frage kommenden Flächen im Dachraum" eine minimale Breite von 9,35 m aufwiesen, wobei sie den genannten abgemauerten Bereich, in dem sich auch die vorgebrachte "lichte Höhe" von 0,29 m befindet, nun nicht berücksichtigte.

Auch die Bauwerber bestätigen in ihrer Beschwerde mit den Ausführungen, dass "jener Bereich des Dachgeschosses mit der Kniestockhöhe von letztlich 29 cm nicht für Wohnzwecke, sondern allenfalls als Lager Verwendung finden konnte", dass dieser Bereich nicht als "Aufenthaltsraum" (vgl. § 31 Abs. 2 BauO 1968) geeignet ist.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich aber die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach das Dachgeschoß im Bereich der östlichen Außenwand (Straßenseite) eine "Kniestockhöhe" von 1,80 m aufweise und die minimale "lichte Raumhöhe" im östlichen Bereich zumindest 1,50 m betrage, insoweit als für die entsprechende behördliche Schlussfolgerung ausreichend und das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4.3. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde bestreitet aber auch das Vorliegen der zweiten im § 31 Abs. 2 BauO 1968 genannten Voraussetzung, wonach Aufenthaltsräume im Dachraum wenigstens über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben müssen. Nach der durch eine Planskizze untermauerten Darstellung in der Beschwerde wiesen die in Frage kommenden Flächen im Dachraum eine minimale Breite von 9,35 m auf (Position der Zwischenwände bzw. lichte Höhe von minimal 1,50 m), während sich jener Bereich, in dem der Dachraum eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m erreiche, über eine Breite von (nur) 4,30 m erstrecke.

Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift entgegen, dass "die Planskizze in der Beschwerde geometrisch nicht nachvollziehbar" sei, und verweist "zur tatsächlichen Höhensituation" auf die ihrer Gegenschrift beiliegende Planbeilage. Es lasse sich rechnerisch und zeichnerisch zeigen, dass die lichte Höhe im nutzbaren Dachgeschoßbereich über mehr als der halben Fußbodenfläche zumindest 2,40 m betrage und dass die niedrigste lichte Höhe mit 1,80 m jedenfalls zumindest 1,50 m betrage.

In der Begründung des angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zwar zum Ergebnis, dass die Raumhöhen im Dachraum die Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauO 1968 erfüllten. Nähere Feststellungen zum hier in Rede stehenden Kriterium (lichte Höhe von mindestens 2,40 m über der halben Fußbodenfläche) enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Auch an Hand des im Verwaltungsakt befindlichen Einreichplanes aus dem Jahr 1970, dem die von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde und von der belangten Behörde - jeweils mit entsprechenden (unterschiedlichen) Ergänzungen - vorgelegten Planskizzen bzw. -ausschnitte entnommen wurden, lässt sich die Frage, ob das in Rede stehende Beschwerdevorbringen zutreffend ist, nicht beantworten.

Das diesbezügliche Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Gemeinde, die sich in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt erachtet, verstößt auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot.

Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Kriterium, ob die Aufenthaltsräume im Dachraum wenigstens über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen, nicht befasst und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen bzw. der Berufungsbehörde die Nachholung dieser Feststellungen nicht aufgetragen hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Parteien war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits vom Pauschalsatz der genannten Verordnung umfasst ist.

Wien, am 7. November 2013

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