VwGH 2013/03/0103

VwGH2013/03/010328.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S R in S, vertreten durch Dr. Harald Schnötzlinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 43/2, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2013, Zl A3/52786/2012, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §2 Abs3;
WaffG 1996 §42b;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §2 Abs3;
WaffG 1996 §42b;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm am 10. Mai 1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr 2 gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), iVm § 66 Abs 4 AVG entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Gangs des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Inhalts des Erstbescheides und der Berufung) sowie der geltenden Rechtslage im Wesentlichen Folgendes aus: Die Entziehung der Waffenbesitzkarte stütze sich im Beschwerdefall primär darauf, dass bei einer Kontrolle beim Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 festgestellt worden sei, dass dieser ein Kleinkalibergewehr (Marke Kriegeskorte, Kal. 22 Waffen-Nr 241664 (Kategorie C-Waffe)) fünf Tage im Kofferraum seines PKW aufbewahrt habe, was auf Grund eines Berichtes eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes für gegeben erachtet werde. Nach der Niederschrift vom 14. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer gemeint, dass es sich bei diesem Zeitraum von fünf Tagen um ein Missverständnis gehandelt hätte und weiter: "Ich habe wohl zum Polizisten gesagt, dass die Waffe erst seit fünf Tagen bei mir im Haus sei", und der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass er die Waffe erst am Tag der Kontrolle (also am 28. Oktober 2011) in das Fahrzeug gegeben hätte. Andererseits habe der Beschwerdeführer nach derselben Niederschrift aber weiters auch angegeben, dass die Waffe vorher in seiner Wohnung "frei herum" gestanden habe, und dass er die Waffe erst einige Tage später in eine Decke gewickelt und in das Auto gelegt hätte. Es könne damit dahingestellt bleiben, welche der beiden Varianten tatsächlich der Wahrheit entspreche, weil sowohl die Verwahrung im Fahrzeug als auch die vom Beschwerdeführer angegebene Verwahrung in seiner Wohnung als nicht sichere Verwahrung im Sinn des WaffG anzusehen sei. Eine Waffe sei iSd § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor einem unberechtigten - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schütze. Dies sei weder bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Verwahrung in der Wohnung ("frei herumgestanden") noch bei der genannten, von der Erstbehörde angenommenen Verwahrung für mehrere Tage im PKW (in eine Decke eingewickelt und geladen) anzunehmen. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Waffe für mehrere Tage nicht sorgfältig im Sinn der waffenrechtlichen Vorschriften verwahrt habe.

Gerade die mehrere Tage andauernde und nicht sichere Verwahrung - die vom Beschwerdeführer noch dazu bewusst gewählt worden sei - zeige, dass vorliegend kein "geringes Verschulden" iSd § 25 Abs 3 WaffG vorliege, weshalb im Beschwerdefall auch nicht die Verpflichtung gegeben sei, nach dieser Bestimmung von der Entziehung der Waffenbesitzkarte abzusehen. Mit dem vom Beschwerdeführer mehrfach geäußerten Hinweis, dass die Waffe nicht funktionsfähig gewesen sei, sei nichts zu gewinnen. Der Grad der Einsatzfähigkeit und der Zustand eines Gegenstandes sei für seine Einordnung als Waffe bedeutungslos, weshalb auch schadhafte und nicht funktionierende Waffen solche im Sinn des WaffG seien. Lediglich dann, wenn eine Waffe iSd § 42b WaffG deaktiviert sei, gelte diese nicht mehr als Waffe iSd WaffG. Dass dies bezüglich der vom Beschwerdeführer nicht vorschriftsmäßig verwahrten Waffe der Fall sei, sei von diesem nicht behauptet worden. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine umfassende Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des WaffG idF BGBl I Nr 161/2013 lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden."

"Schußwaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

  1. 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  3. 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes."

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

    …"

    "Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird."

"Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

§ 42b. (1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn

1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und

2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.

(2) Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

..."

1.2. § 3 der 2. Waffenbesitz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II Nr 301/2012 (2. WaffV), lautet wie folgt:

"Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist."

1.3. § 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 19. März 2013, 2013/03/0029, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Z 1 bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0201, VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0091, VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0213). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG stellt ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch den Berechtigten selbst eine gegen die Annahme der Verlässlichkeit sprechende Tatsache dar (vgl dazu - insofern einschlägig - VwGH vom 19. März 2013, 2013/03/0029, mwH).

2. Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer macht (sowohl unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch als Verfahrensrüge) im Wesentlichen geltend, er habe während des gesamten Verwaltungsverfahrens stets darauf hingewiesen, dass es sich bei der in Rede stehenden Langwaffe um eine funktionsuntüchtige Waffe gehandelt habe und dass es für diese Waffe keine Ersatzteile geben würde. Er habe während des gesamten Verfahrens glaubhaft dargetan, dass bei dieser Waffe sowohl das Magazin als auch der Verschluss unbrauchbar seien und damit eine Wiederverwendbarkeit der Waffe ausgeschlossen sei, zumal es keinerlei Ersatzteile für diese Waffe mehr gebe. Daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen zunächst zu prüfen, ob vorliegend überhaupt von einer Waffe iSd WaffG auszugehen gewesen sei, was aber die belangte Behörde - trotz der sie treffenden "Untersuchungsmaxime" - aber verabsäumt habe.

2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf dem Boden des § 2 Abs 3 WaffG Schusswaffen nur dann nicht als Waffen iSd WaffG anzusehen sind, wenn sie gemäß § 42b leg cit deaktiviert wurden. Dass die gegenständliche Waffe im Sinne der zuletzt genannten - oben auszugsweise wiedergegebenen - Bestimmung deaktiviert worden war, hat die Beschwerde nicht vorgebracht, für eine solche Deaktivierung ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt. Auf das in Rede stehende Gewehr sind daher selbst dann, wenn dieses funktionsuntüchtig gewesen sein sollte (wie die Beschwerde meint), die Bestimmungen des WaffG anzuwenden (vgl dazu das zum Waffengesetz 1986 ergangene, aber insofern relevante Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1994, 94/20/0334; vgl dazu Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, 4. Auflage, 2012, S 14 ff).

3. Im Übrigen reicht schon der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Sachverhalt, dass er die in Rede stehende Waffe durch einen Zeitraum von fünf Tagen hindurch nicht iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG sorgfältig verwahrte, aus, um den Beschwerdeführer nicht mehr als "verlässlich" im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG ansehen zu können, ist doch (wie erwähnt) bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung nach § 8 Abs 1 Z 2 leg cit nach der ständigen Judikatur angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.

Die belangte Behörde ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht mehr vorhanden ist und ihm deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war. Damit war es nicht erforderlich, auf die übrigen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der Gegenschrift angeführten, gegen das Vorliegen einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Umstände einzugehen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 28. November 2013

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