Normen
AVG §52;
AVG §73;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3;
BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §40;
DPÜ-VO 2005 §1 Z1;
DPÜ-VO 2005 §2 Abs1 Z7;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs6;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs3a;
AVG §52;
AVG §73;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3;
BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §40;
DPÜ-VO 2005 §1 Z1;
DPÜ-VO 2005 §2 Abs1 Z7;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs6;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs3a;
Spruch:
Der am 9. April 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wird gemäß § 73 AVG, § 2 Abs. 2 und 6 DVG sowie § 1 Z. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 7 DPÜ-VO 2005 zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. Juli 2001 bewirkten Ruhestandsversetzung als Leiter des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Salzburg in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er optierte am 3. Dezember 1996 rückwirkend zum 1. Jänner 1996 in das Funktionszulagenschema.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewertung des ihm im Zeitraum zwischen 1. Jänner 1996 und seiner Ruhestandsversetzung am 31. Juli 2001 zugewiesenen Arbeitsplatzes.
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0012, verwiesen.
Mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2004, mit welchem festgestellt worden war, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragende Aufhebungsgründe waren die nicht korrekte Ermittlung des Funktionswertes der (damals) zum Vergleich herangezogenen abstrakt umschriebenen Richtverwendung sowie die mangelnde Offenlegung der Errechnung der "Stellenwertpunkte" aus den für einzelne Bewertungskriterien vergebenen Punkten. Schließlich habe es die belangte Behörde verkannt, die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen.
Festzuhalten ist weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem damals ergangenen Erkenntnis keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde erhoben hat, was er wie folgt begründete (der am 9. April 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag wird in diesem Erkenntnis - entsprechend einem dort mit diesem Datum versehenen Vermerk - mit 14. April 2004 datiert):
"Festzuhalten ist zunächst, dass nach der Aufhebung des im ersten Verfahrensgang ergangenen Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362 (laut den im Akt erliegenden Rückscheinen sowohl an den Beschwerdeführervertreter wie auch an die belangte Behörde am 16. Jänner 2003 zugestellt), gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 18 DVG 1984 sowie § 2 Z. 5 DVV 1981, alle idF BGBl. I Nr. 119/2002, die Zuständigkeit zur Durchführung des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens der Bundespolizeidirektion Salzburg zukam (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0126). Deren Zuständigkeit blieb auch nach § 1 Z. 2 der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003, BGBl. II Nr. 609, aufrecht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befand, änderte nichts an der Zuständigkeit dieser Behörde: Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 6 DVG 1984 (idF BGBl. Nr. 665/1994) ist für Dienstrechtsverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig; die Abgrenzung zwischen den Dienstbehörden erster und zweiter Instanz richtet sich dabei nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0118).
Da die Bundespolizeidirektion Salzburg innerhalb der nach § 1 DVG iVm § 73 Abs. 1 AVG festgelegten Entscheidungsfrist keinen Bescheid erließ, ging die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages auf Grund des vom Beschwerdeführer am 14. April 2004 erhobenen Devolutionsantrages auf die belangte Behörde über; diese war somit zur Erlassung einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zuständig."
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes ein, welches im Jänner 2010 erstattet wurde. Zum Inhalt dieses Gutachtens wird auf die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
In der Folge gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu diesem Ergänzungsgutachten, worauf dieser umfangreiches Vorbringen erstattete und insbesondere seine Einvernahme als Partei beantragte.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens einschließlich der Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (siehe auch dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), fest, dass der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Juli 2001 innegehabte Arbeitsplatz im gesamten Zeitraum der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zugeordnet gewesen sei und diese Zuordnung dem Gesetz entspreche.
Nach überblicksweiser Schilderung des Verfahrensganges enthält die Bescheidbegründung eine Wiedergabe des erwähnten Ergänzungsgutachtens von Jänner 2010.
Dieses Gutachten beruht tragend auf einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung der Z. 1.10.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 "im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent der Grundsatz- und Dublin-Abteilung beim Bundesasylamt".
Mit näherer Begründung gelangte der Bewertungssachverständige für diese der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnete Richtverwendung zu folgenden Punktewerten für die einzelnen Kategorien:
Fachwissen: 10
Managementwissen: 4
Umgang mit Menschen: 3
Denkrahmen: 5
Denkanforderung: 5
Handlungsfreiheit: 11
Dimension: 3
Einfluss auf Endergebnisse: 4
Hieraus errechnete er auf Grund einer im Bescheid näher angegebenen Methode einen Gesamtstellenwert von 451 Punkten.
Zur Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers heißt es in dem genannten Gutachten (auszugsweise; Schreibweise im Original):
"... Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres
Das Bundesministerium für Inneres hat das Verwaltungsverfahren neuerlich durchgeführt und die Arbeitsplatzbeschreibung des in Frage stehenden Arbeitsplatzes in Entsprechung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten verifiziert und hat sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes Bild ergeben:
Der Arbeitsplatz 'Leiter des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg' war in der Zeit vor dem 25. März 1996 mit der größten Verantwortung und den meisten Kompetenzen ausgestattet. Zwischen 25. März 1996 und 24. Juni 1996 war der Beschwerdeführer Referent im Strafamt, da er von der Leitung entbunden worden war. Für diesen Zeitraum wurde ihm auch die Ermächtigung zum Gebarungsvollzug entzogen. Am 1. Juni 1996 wurde R als rechtskundiger Leiter des Strafvollzuges eingesetzt.
Bis zum 24. Juni 1996 war der Beschwerdeführer Stellvertreter des Leiters der Abteilung III. Diese Funktion wurde mit der Bestellung des W zum Stellvertreter des Leiters der Abteilung III entzogen. Das Strafamt wurde der begleitenden Kontrolle des W, erst Stellvertreter des Leiters der Abteilung III und in der Folge Leiter der Abteilung III, unterstellt, und zwar unabhängig davon, ob der Leiter des Strafamtes anwesend war oder nicht. Schwerpunkt dieser begleitenden Kontrolle war die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht.
Mit 1. Jänner 1998 wurde die Aufgabenverteilung im Strafamt geändert. Dem Beschwerdeführer wurden, sowie anderen Referenten, Buchstabengruppen zugewiesen. Entgegen den Behauptungen des Genannten und basierend auf den Erhebungen für das Jahr 2000 war er nicht für bestimmte Verfahren alleine zuständig. Bei einer Erhebung in der 47. Kalenderwoche des Jahres 2000 war dem Beamten Gelegenheit gegeben worden, Akten von komplexen und wichtigen Angelegenheiten als Anschauungsmaterial vorzulegen. Wie den Berichten vom Jahr 2000 zu entnehmen ist, wurden nur einige wenige Akte vorgelegt und bei diesen waren die Verfahren großteils mangelhaft geführt. Die Abfragen über das automatische Protokollierungssystem ergaben, dass in den Jahren 1998 und 1999 insgesamt 24 Verfahren nach dem Vereins- und Versammlungsgesetz auf den Beschwerdeführer eingetragen waren, und zwar:
Verfahren nach dem Vereinsgesetz (1998: III-S 8658/98, III-S 8696/98, III-S 11096/98, III-S 39182/98, III-S 4766/98, III-S 26458/98, III-S25456/98, III-S 25675/98; 1999: III-S 369/99, III-S 566/99, III-S 27233/99, III-S 26529/99, III-S 21131/99, III-S 20886/99) und nach dem Versammlungsgesetz (1998: III-S 34184/98, III-S 35461/98; 1999: III-S 1713/99, III-S 1059/99, III-S 1467/99, III-S 1469/99, III-S 16960/99, III-S 1473/99, III-S 1712/99 und III-S 1471/99).
Wenn darüber hinaus Verfahren nach diesen oben genannten Materien geführt wurden, so jedenfalls nicht vom Beschwerdeführer.
Mit 1. Jänner 1999 ist die Leitung des Strafvollzuges, ohne Zwischenvorgesetzten, wieder in die Kompetenz des Beschwerdeführers gefallen und am 1. April 1999, als Z zum Stellvertreter des Leiters der Abteilung III bestellt wurde, ist auch die begleitende Kontrolle weggefallen.
Der Arbeitsanfall im Strafamt ist gewissen Schwankungen unterlegen. Die Zahl der protokollierten Akten war im Jahr 2000 niedriger als im Jahr 1996. Es gab im Vergleich zu 1996 eine Steigerung von 12% im Jahr 1997. Bereits im Jahr 1998 lag die Zahl der Verfahren nur noch 2% über dem Stand von 1996 und im Jahr 1999 lag die Zahl der Verfahren um 5% unter dem Wert von 1996.
Im Zuge der Erhebungen im Jahr 2000 wurde auch eine Abfrage über das automatische Protokollierungssystem durchgeführt. Die Zahlen aus dieser Statistikanfrage liegen für das Jahr 1998 um 1.000, für das Jahr 1999 um 2.000 und für das Jahr 2000 um knapp 4.000 unter den Angaben aus dem jeweiligen Tätigkeitsbericht. Von einem Anstieg des Arbeitsanfalles, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann schon auf Grund der Daten aus den Tätigkeitsberichten, untermauert durch die Ergebnisse der zuvor angeführten statistischen Abfragen, überhaupt keine Rede sein.
Nachfolgend werden die Anzahl der in den Jahren 1996 bis 2000 vom Strafamt der Bundespolizeidirektion Salzburg zu bearbeitenden Akten sowie die zur Verfügung stehenden Mitarbeiter tabellarisch dargestellt:
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz 'Leiter des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Salzburg' im Grunde tatsächlich nur eine gravierende Veränderung dahingehend erfahren hat, dass die Funktion des Stellvertreters für den Leiter der Abteilung III mit 24. Juni 1996 aufgehoben wurde. In Bezug auf andere Aufgaben und Tätigkeiten ist, wie der nachfolgenden Gegenüberstellung der beiden Arbeitsplatzbeschreibungen zu entnehmen ist, keine hervorzuhebende Änderung eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde zeitweise lediglich ein rechtskundiger Strafvollzugsleiter beigegeben bzw. wurde das Strafamt der begleitenden Kontrolle (unabhängig von der Anwesenheit des Strafamtsleiters) des erst Stellvertreters des Leiters der Abteilung III, später Leiter der Abteilung III, unterstellt."
Im Befundteil des Gutachtens heißt es zur Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers:
"3.1. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz
In die Bewertung eines Arbeitsplatzes ist stets die organisatorische Position einzubeziehen. Das diesbezügliche Organigramm der Bundespolizeidirektion Salzburg stellt sich, entsprechend der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung, hierarchisch in Ebenen gegliedert wie folgt dar:
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Der Leiter des Strafamtes ist in der hierarchischen Gliederung als dritte Ebene der nachgeordneten Dienstbehörde Bundespolizeidirektion Salzburg anzusehen.
Der Arbeitsplatz wurde im Einzelnen folgendermaßen
beschrieben (alt_bis 1995):
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
- Gesamtleitung des Strafamtes einschließlich des
Strafvollzuges;
- Vertreter des Leiters der Abteilung III;
ZIELE DES ARBEITSPLATZES
- Leitung des Strafamtes und des Strafvollzuges zur
Erfüllung des in der Geschäftsordnung gestellten Aufgabenbereiches
als Vertreter des Leiters der Abteilung III, ordnungsgemäße
Erfüllung der dieser Abteilung zugeordneten Agenden.
- Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitsplatzes (des Beschwerdeführers) notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für dies Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (Grundlage Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 1995):
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Der Arbeitsplatz wurde im Einzelnen folgendermaßen beschrieben (neu_ab 31. Mai 1999):
'1.1 Aufgaben des Arbeitsplatzes (Punkt 5 der Arbeitsplatzbeschreibung):
Gesamtleitung des Strafamtes einschließlich des Strafvollzuges
1.2 Ziele des Arbeitsplatzes (Punkt 6 der Arbeitsplatzbeschreibung):
6.1. Leitung des Strafamtes und des Strafvollzuges zur
Erfüllung des in der Geschäftsordnung gestellten Aufgabenbereiches als Vertreter des Leiters der Abteilung III, ordnungsgemäße Erfüllung der dieser Abteilung zugeordneten Agenden.
1.3. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) (Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung)
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Zur gutachtlichen Bewertung dieses Arbeitsplatzes führte der Sachverständige Folgendes aus:
"4.1. Konkrete Bewertung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes (Die Ausführungen zu den einzelnen Bewertungskriterien wurden im Wesentlichen dem Vorgutachten entnommen)
FACHWISSEN: 10 - zwischen '9 - Grundlegende spezielle Kenntnisse' und '11 Ausgereifte spezielle Kenntnisse'
'Grundlegende spezielle Kenntnisse' erfordern das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine ein- bis zweijährige Praxis; gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige und breite Erfahrung erworben wurden. An den Arbeitsplatz wird ein Verständnis des theoretischen Hintergrundes und/oder Kenntnisse von Verfahren, Techniken und Denkmethoden vorausgesetzt, es handelt sich also um Positionen, die normalerweise mit Absolventen höherer Fachschulen und Hochschulen besetzt werden, deren praktische Erfahrungen allerdings gering sind. Alternativ erfolgt die Stellenbesetzung mit Personen, die sich im Verlauf langer Tätigkeit den notwendigen Hintergrund durch zusätzliche Ausbildung oder Selbststudium erworben haben.
'Ausgereifte spezielle Kenntnisse' hingegen bedeuten vertiefte Kenntnisse auf Spezialgebieten/Disziplinen oder verbreitertes Können und Verstehen komplexer Verwaltungsbereiche, die ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium erfordern und umfangreiche praktische Erfahrung voraussetzen (fachliche Autorität). Dies bedeutet entweder eine Spezialisierung in einem Fachbereich, bei dem durch jahrelange intensive Beschäftigung mit der Materie eine spezialisierte Wissenstiefe erreicht wurde, die weit über den Rahmen allgemeiner Hochschulbildung hinausgeht oder vertiefte Kenntnisse auf mehreren Sachgebieten, deren volle Integration erst die Handhabung eines komplexen Arbeitsgebietes ermöglicht.
Die Beurteilung des Fachwissens wird vom Grundsatz getragen, dass es bei der Feststellung der Qualität einer Arbeit nicht allein auf das Tiefen- oder Breitenwissen ankommt, sondern dass ein Tiefenwissen, das an Breite nur gering ist, und ein Breitenwissen, das an Tiefe nur gering ist, insgesamt als gleichwertig zu gelten haben. Die mit dem Arbeitsplatz des Strafamtsleiters der Bundespolizeidirektion Salzburg verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten stellen sich als ein eher weit gefasstes Gebiet dar, das sich von der Führung von Verwaltungsstrafverfahren gegen alkoholisierte Fahrzeuglenker (§ 5 StVO) über die Anweisung von Strafgeldern (anweisendes Organ entsprechend Widmung der Strafgelder) bis hin zur Personalführung erstreckt. Bei der Führung von komplexen Verwaltungsstrafverfahren (einschließlich der Behördenvertretung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat), bei Beschwerdebeantwortungen zu Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie bei Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen sind insbesondere in den Bereichen des Verwaltungsstrafrechtes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes vertiefte Kenntnisse erforderlich. Zur Erlangung dieser Kenntnisse kann von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften in Verbindung mit umfangreicher praktischer Erfahrung ausgegangen werden.
Die Anforderungen betreffend Fachwissen im Bereich der Personalführung (z. B. Kontrolle der Einhaltung der Dienst- und Gleitzeit der Strafamtsbediensteten), der Überwachung der Anweisung von Strafgeldern (entsprechend der Widmung z. B. Bund, Land oder Gemeinden) und der Aufgaben im Bereich des Strafvollzuges (z. B. Überwachung des Schriftverkehrs der Verwaltungshäftlinge oder die Bewilligung von Besuchen) erreichen nicht die unter den Verwaltungsverfahren angeführte Qualität. Hier kann bestenfalls von einem Wissen ausgegangen werden, dass nach dem Abschluss einer höheren Schule in Verbindung mit mehrjähriger Erfahrung vorhanden sein muss.
Entsprechend dieser Ausführungen und der annähernd vergleichbaren quantitativen Verteilung der oben angeführten Aufgaben, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung des Fachwissens, eine Zuordnung zwischen 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' und 'Ausgereifte spezielle Kenntnisse'.
Eine höhere Zuordnung (zum Kalkül 'Ausgereifte spezielle Kenntnisse') würde eine fachliche Autorität auf einem gesamten komplexen Fachgebiet erfordern, wobei dies nicht der Anforderung des in Frage stehenden Arbeitsplatzes entspricht; auch kommt eine solche aus der zu berücksichtigenden hierarchischen Abstufung beim integrierten Verfahren, bei welchem die höchsten Leitungsfunktionen nach den gleichen Kriterien beurteilt werden, wie die Arbeitsplätze vielfach untergeordneter Hilfskräfte, nicht in Betracht (Beachtung des sich aus der Hierarchie ergebenden analytischen Abstandes).
MANAGEMENTWISSEN: 4 - zwischen '3 - Begrenzt' und '5 - Homogen'
Managen heißt planen, organisieren, leiten und kontrollieren. Die Anforderungen steigen mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen aufgrund der getroffenen Maßnahmen absehen lassen.
'Begrenzt' bezieht sich auf die Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten). Es meint die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen.
'Homogen' bedeutet interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externer Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel sowie das Lösen von einfachen Zielkonflikten kann darunter verstanden werden.
Vom Leiter eines Strafamtes sind sowohl dem Kalkül 'Begrenzt' (z. B. Kontrolle der einzelnen Strafreferenten betreffend Sachverhaltserhebung oder Bescheidbegründung) als auch dem Kalkül 'Homogen' zurechenbare Agenden (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) sowie darüber hinaus auch externe Koordinationsaufgaben mit anderen Organisationseinheiten (z. B. mit den Verantwortlichen der Sicherheitswache betreffend erforderlichen Inhalt von Verwaltungsstrafanzeigen) der gleichen hierarchischen Ebene wahrzunehmen. Da keines der beiden Kalküle überwiegt, ergibt sich eine Zwischenlage und erfolgt die Bewertung mit '4'.
UMGANG MIT MENSCHEN: 3 - 'Besonders wichtig' 'Besonders wichtig' setzt besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen - Sachargumentation.
Schwierige Konfliktsituationen sind nicht nur durch die übertragenen Kompetenzen, sondern auch mit Fachwissen und besonders guten Argumentations- und Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der Personalangelegenheiten, zu meistern. Die Fähigkeit andere zu verstehen, zu beurteilen und einzuschätzen ist beispielsweise bei der Führung von Mitarbeitergesprächen oder bei der Mitwirkung an Leistungsfeststellungen sehr wichtig. Auch im Parteienverkehr, wie insbesondere bei der Einvernahme von Zeugen oder Verdächtigen oder bei der Erteilung von Rechtsauskünften (Bürgerservice) ist es wichtig, andere verstehen und einschätzen zu können.
Es ist somit eine Zuordnung zum Kalkül '3' zu treffen. DENKRAHMEN: 4 - 'Aufgabenorientiert' 'Aufgabenorientiert' bedeutet, das Aufgabenstellungen
wesentlich verschiedenartig sind, das WAS ist klar, das WIE ist teilweise klar. Lösungen sind auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/des Gelernten zu finden. Das Handeln ist nur mehr in eingeschränktem Maße exakt vorgegeben. Der Denkrahmen wird in dem Maße verringert, als das Denken durch Vorgaben von Methoden, Grundsätzen, Regelungen und Präzedenzfällen beschränkt ist.
Die Aufgabenstellungen des Strafamtsleiters der Bundespolizeidirektion Salzburg' sind wesentlich verschiedenartig und reichen von der Führung von Verwaltungsstrafverfahren gegen alkoholisierte Fahrzeuglenker (§ 5 StVO) über die Anweisung von Strafgeldern (anweisendes Organ entsprechend Widmung der Strafgelder) bis hin zur Personalführung. Bei diesen verschiedenartigen Aufgabenstellungen ist das 'Was' (z. B. ordnungsgemäße Führung von Bescheidverfahren, Bestrafung von Personen, die gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben und Einleitung des Vollzuges der entsprechenden Strafen) klar definiert.
Beim 'Wie' (z. B. bei der Würdigung von Beweisen entsprechend der freien Beweiswürdigung) ist das Handeln nur mehr in eingeschränktem Maß vorgegeben.
Grundsätzlich sind Lösungen auf der Basis von Vorschriften (Gesetzen) und/oder aus Erfahrung/dem Gelernten sowie der vorhandenen umfangreichen Judikatur zu finden. Aus diesen Überlegungen heraus ist eine Zuordnung zum Kalkül '4' zu treffen.
DENKANFORDERUNG: 4 - zwischen '3 - Ähnlich' und '5 - Unterschiedlich'
'Ähnlich' bedeutet, dass sich für ähnliche Situationen auf der Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. Dies ist insbesondere bei der Ausübung der Dienstaufsicht, bei der Überwachung und Anweisung der buchhalterischen Vorgänge und bei den Agenden des Strafvollzuges (z. B. Bewilligung von Besuchserlaubnissen der Verwaltungshäftlinge) der Fall. Weiters sind dem Kalkül 'ähnlich' einfache sich im Wesentlichen wiederholende Standardbescheidverfahren zuzuordnen.
Der Stellenwert '5' bezieht sich auf unterschiedliche Situationen mit dem Erfordernis der Identifikation des Problems, dessen Analyse und der Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere bei Beschwerdebeantwortungen betreffend Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder bei der Führung von komplexen Bescheidverfahren.
Die Zwischenlage mit '4' ergibt sich aus der Tatsache, dass Standardbescheidverfahren von der Anzahl her überwiegen, aber der qualitative Aufwand bei komplexen Verfahren oder Beschwerdebeantwortungen betreffend Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof diese höhere Anzahl relativiert; eine Zuordnung zum Kalkül 'unterschiedlich' erscheint jedoch nicht gerechtfertigt.
HANDLUNGSFREIHEIT: 11 - zwischen '10 - Richtliniengebunden' und '13 - Allgemein geregelt'
'Richtliniengebunden' bedeutet die Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum und/oder eine allgemeine Erfolgskontrolle nach Abschluss.
'Allgemein geregelt' meint das Erreichen definierter Ziele (operative Handlungsfreiheit) durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit Ermessenspielraum.
Die Handlungsfreiheit wird beschränkt durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch vorhandene Richtlinien, Erlässe, Anweisungen und Kontrollen. In der hierarchischen Position innerhalb der Bundespolizeidirektion Salzburg liegt der Arbeitsplatz des Strafamtsleiters an der dritten Stelle, d.h. es gibt zwei übergeordnete Stellen die Einfluss nehmen bzw. Weisungen erteilen können.
Aufgrund der sehr genauen gesetzlichen Vorgaben und der umfangreichen Judikatur gerade im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes (insbesondere zu § 5 StVO) kann bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bestenfalls von einem engen Ermessensspielraum gesprochen werden. Bei der Anweisungsbefugnis betreffend Strafgelder besteht keinerlei Ermessensspielraum, da diese entsprechend der jeweiligen Widmung anzuweisen sind. Ähnlich verhält es sich im Bereich des Strafvollzuges. Der geringe oder fehlende Ermessensspielraum ergibt sich insgesamt aus den engen und klar definierten Gesetzesgrenzen.
Ein bestimmter Ermessensspielraum besteht somit lediglich bei der Mitarbeiterführung (unterschiedliche Methoden der Mitarbeitermotivation). Entsprechend dieser Ausführungen überwiegt eindeutig das Kalkül 'richtliniengebunden'. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Strafamtsleiter der Bundespolizeidirektion Salzburg - zumindest bis 24. Juni 1996 - den Leiter der verwaltungspolizeilichen Abteilung vertreten (lt. Arbeitsplatzbeschreibung_alt zu 8%) und damit zumindest bei der Ausübung dieser Vertretungstätigkeit über eine entsprechend erweiterte Approbationsbefugnis verfügt hat sowie diesem ganz allgemein eine eher weitgehende Approbationsbefugnis eingeräumt war.
Unter Berücksichtigung dieser Fakten lässt sich eine Zwischenlage zwischen 'richtliniengebunden' und 'allgemein geregelt' mit stärkerer Tendenz zum Kalkül 'richtliniengebunden' rechtfertigen. Im Hinblick auf die quantitative Aufschlüsselung der Tätigkeiten ergibt sich eine Bewertung mit dem Kalkül '11'.
Angemerkt wird, dass eine Zuordnung zum nächsthöheren Kalkül 'Allgemein geregelt' im Regelfall bei Arbeitsplätzen von Abteilungsleitern in einer Zentralstelle erfolgt, da diesen durch Richtlinien und Regelungen oder Anweisungen im Wesentlichen das 'WAS' bis 'WANN' zu tun ist vorgegeben ist. Das 'WIE' (Verfahren, Vorgehensweise) wird von diesen Stellen festgelegt.
DIMENSION: 3 - 'Breit (101 bis 500 Stellen)'
Vor Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche 'Kennzahl' heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet, zwar demonstrativ in § 137 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 dargestellt, als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550/1994, und den Erläuterungen (BGBl. 665/1994 und 297/1995) wird ergänzend zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur 'Dimension' ausgeführt: ' 3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z. B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern).'
Die Wortwahl 'Anzahl der servicierten Stellen' an Stelle etwa Anzahl an servicierten Personen bzw. Anzahl an eigenen Mitarbeitern lässt erkennen, dass unter servicierten Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen. Die Anzahl der in den zugeteilten Stellen beschäftigten Personen wird der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht.
Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Die Festlegung der Dimension über die unterstellten Mitarbeiter wäre im konkreten Fall nicht aussagekräftig und würde den tatsächlichen Wert der Dimension nicht treffen.
Sinnvoll erscheint die Festlegung der Dimension über die persönlich vom Arbeitsplatzinhaber mit Bescheid erledigten Verfahren pro Jahr. Im konkreten Fall wird von einer Anzahl zwischen 100 und 500 auszugehen (mindestens 1 bis zwei Bescheide pro Tag) sein. Daraus ergibt sich die Festlegung der Dimension mit breit.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Heranziehung der Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Zahl betreffend Verwaltungsakte (Arbeitsplatzbeschreibung_alt: mit in der Endverfügung sämtlicher ca. 30.000 jährlich;
Arbeitsplatzbeschreibung_neu: mit ca. 90.000 Verfahren pro Jahr - die Erhebungen vor Ort ergaben, dass von einer Maximalzahl von 35.000 Verfahren pro Jahr auszugehen ist) zur Festlegung der Dimension nicht gerechtfertigt wäre, da hierbei insbesondere alle Anonymverfügungen (kein Bescheidverfahren) und sämtliche Verwaltungsstrafverfahren der einzelnen Strafreferenten enthalten sind. in diesen Fällen besteht die Aufgabe des Strafamtsleiters im Wesentlichen nur in der Paraphierung zur Ablage des Aktes (z. B. Verfahren wurde eingestellt). Eine besondere inhaltliche und qualitativ hochstehende Prüfung kann bei Berücksichtigung der in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 10% bzw. 16% quantifizierten Tätigkeit bei einer durchschnittlichen Jahresnettoarbeitszeit von
1.640 Stunden (davon 10% = 164 Stunden) nicht vorliegen, da pro Verwaltungsakt maximal 19,68 bzw. 26,99 Sekunden zu Verfügung stehen.
EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: 4 - zwischen '3 - Beitragend (indirekter Einfluss)' und '5 - Anteilig (direkter Einfluss)'
Beim Einfluss des Arbeitsplatzes auf das Endergebnis wird zwischen indirektem und direktem Einfluss unterschieden und die beeinflusste Dimension bewertet.
Die Zwischenlage ergibt sich aus dem Umstand, dass der Einfluss auf Endergebnisse zum Teil beitragend ist, dies ist insbesondere bei der Schulung und Instruktion von Mitarbeitern, bei der Erteilung von fachlichen Auskünften an Behörden und Parteien und im gesamten Bereich der Dienstaufsicht der Fall. Direkter Einfluss auf das Endergebnis wird im Bereich der Bescheidverfahren ausgeübt.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Zwischenlage mit '4'.
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert:
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens erwog die belangte Behörde schließlich Folgendes (Schreibweise im Original):
"Im Hinblick auf die unter obigem Pkt. 1. angeführte Notwendigkeit, die Beurteilung auf zeitraumbezogener Basis vorzunehmen, wurde die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegte und mit 31. Mai 1999 datierte Arbeitsplatzbeschreibung dadurch entsprechend berücksichtigt, als diese in die Begutachtung durch das BKA miteinbezogen worden ist.
Eine ins Detail gehende Auseinandersetzung mit den im Laufe des zu beurteilenden Zeitraumes eingetretenen Änderungen des Umfanges der dem Beschwerdeführer zugekommenen Aufgaben/Kompetenzen war für die gutachterliche Beurteilung letztlich nicht von Relevanz, was sich darin zeigt, dass diese zeitraumbezogenen Schwankungen zumindest in einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Weise keinen Eingang in die gutachterlichen Beurteilung des BKA Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr wird unter Pkt. 4 unter der Überschrift 'Handlungsfreiheit' (Seite 46) des Gutachtens ganz eindeutig bei Bewertung der dem Beschwerdeführer zugekommenen Mitarbeiterführung die dem Antragsteller zumindest bis 24.6.1996 zugekommene Zuständigkeit zur Vertretung des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung miteinbezogen, ungeachtet der Frage des späteren Wegfalls dieser Aufgabe im Sinne der durch das BM.I getroffenen Feststellungen.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem Erfordernis der Bedachtnahme auf zeitraumbezogene Schwankungen des Umfanges der dem Beschwerdeführer zugekommenen Aufgaben/Kompetenzen nach Ansicht des BM.I hinreichend Rechnung getragen worden, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der Folge erübrigte.
Als weiteres auf dem gegenständlichen Erkenntnis des VwGH fußendes Erfordernis waren entsprechende (neuerliche) Erhebungen über die Zahl der vom Beschwerdeführer jährlich zu verantwortenden Bescheide zu führen.
Dabei war grundsätzlich zu unterscheiden zw. jenen Akten, bei denen dem Beschwerdeführer die Aufgabe der Endkontrolle und Endabverfügung zugekommen ist und jenen, die vom Beschwerdeführer selbst zu führen waren.
Die Anzahl jener Akte, bei denen dem Beschwerdeführer lediglich die Aufgabe der Endkontrolle und Endabverfügung zugekommen ist, wurde der Gutachtenserstellung in einer Größenordnung von ca. 35.000 Akten pro Jahr zugrunde gelegt. Diese Anzahl entspricht dem Ergebnis der durch das BM.I getätigten Erhebungen und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des bisherigen Verfahrens auch nicht in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Eine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass in der mit 31. Mai 1999 datierten Arbeitsplatzbeschreibung die Anzahl der genannten Akten mit 90.000 pro Jahr angegeben worden ist, konnte einerseits deshalb unterbleiben, da diese Zahl schon allein aus dem Grund nicht glaubhaft wirkt, da sie die für den gesamten Bereich des Strafamtes für die Jahre 1996 bis 2000 erhobenen Aktenzahlen, die sich zw. 32.678 und 38.621 bewegten, weit übersteigt. In weiterer Folge erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage aber auch angesichts des Umstandes, dass, wie diesbezüglich im Gutachten in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde, eine besondere inhaltliche und qualitativ hochstehende Prüfung in diesen Fällen nicht vorgelegen haben kann und nach der im Gutachten weiters enthaltenen Überschlagsrechnung pro Verwaltungsakt folglich lediglich von einem Zeitaufwand von maximal 19,68 bzw. 26,99 Sekunden ausgegangen werden kann. Den Ausführungen im Gutachten folgend waren die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Art von Akten zu treffenden Verrichtungen angesichts dieser auch aus Sicht des BM.I jedenfalls nachvollziehbaren Argumentation bei Festlegung der Messgröße 'Dimension' nicht heranzuziehen.
Die vom Beschwerdeführer selbst zu führenden Akten wurden in der mit 31. Mai 1999 datierten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt umschrieben:
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR
Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer nicht nur die Feststellungen zur Anzahl der unter diese 'Kategorien' zu subsumierenden Akten in Zweifel gezogen, sondern es wurde auch bemängelt, dass seitens des BM.I keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf den mit der Erledigung dieser Akten verbundenen Schwierigkeitsgrad getroffen worden sind.
Der Gutachtenserstellung wurde bei Bestimmung der Anzahl jener Akten, die vom Beschwerdeführer selbst geführt wurden, eine Bandbreite von 100 bis 500 Akten jährlich zugrunde gelegt. Dazu ist seitens des Bundesministeriums für Inneres festzuhalten, dass mit Zugrundelegung dieser Bandbreite nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die gegenständlichen Aktenzahlen tatsächlich einer solchen Schwankungsbreite unterlegen sind, sondern die gutachterliche Bewertung der für die Bestimmung der Wertigkeit maßgeblichen Faktoren beruht auf kategorisierten Kriterien, die, soweit es die für die Bewertung des Faktors 'Dimension' maßgebliche Anzahl der dem Arbeitsplatzinhaber zuzurechnenden Akten geht, auf bestimmten Bandbreiten, innerhalb der die Quantität der maßgeblichen Faktoren, ausgedrückt in jährlichen Zahlen, zu liegen hat, beruht. Diese Überlegungen führen jedenfalls zu dem Ergebnis, dass sich die Bestimmung der im Gegenstand maßgeblichen Aktenzahlen im Wesentlichen auf die Feststellung beschränken konnte, inwieweit sich die solcherart maßgebliche Anzahl innerhalb der angegebenen Bandbreite bewegt.
Wie auch bereits im Gefolge der bisherigen Verfahrensschritte zum Ausdruck gebracht worden ist, wurde bei Ermittlung der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Aktenzahlen seitens des BM.I lediglich auf solche Akten abgestellt, bei denen vom Beschwerdeführer Veranlassungen zu treffen waren, die etwa über die bloße Abtretung oder Einstellung der Verfahren hinausgingen. Dabei wurde seitens des BM.I auch versucht jene Akten auszunehmen, die ohne weitere Ermittlungshandlungen in Mandatsbescheiden gemündet haben. Ziel sollte sein, lediglich jene Akten zu erheben, bei deren Erledigung über die genannten Schritte hinausgehende und dadurch mit entsprechenden Schwierigkeitsgraden verbundene Handlungen bzw. Veranlassungen zu treffen waren.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Frage der Anzahl der von ihm persönlich geführten/erledigten Akten die Frage des mit der Führung dieser Akten verbunden gewesenen Schwierigkeitsgrades releviert und die diesbezüglichen Erhebungen des BM.I als unrichtig kritisiert. Der Argumentation des Beschwerdeführers zufolge wäre es im Hinblick auf die Bewertung seines innegehabten Arbeitsplatzes erforderlich gewesen, aus der Anzahl der von ihm persönlich geführten Verfahren jene Akten heraus zu filtern, die hinsichtlich des mit deren Erledigung verbunden gewesenen Schwierigkeitsgrades besondere Anforderungen an ihn als aktenführenden Organwalter gestellt hätten und die ihm, so sein Vorbringen, nicht auf Grundlage der Buchstabenaufteilung zugewiesen worden wären sondern ausschließlich wegen des damit verbundenen Schwierigkeitsgrades.
Dazu ist zunächst anzuführen, dass im Hinblick auf die ursprüngliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es im Jahr 1995 insgesamt 1379 Akten gegeben habe, die von ihm persönlich erstellt worden seien, für das BM.I auf Basis der Feststellungen bei der Dienststellenvisite im November 2000 davon ausgegangen worden ist, dass mehr als die Hälfte der für den Beschwerdeführer protokollierten Akten an andere Behörden abgetreten wurden oder zur Einstellungen der Verfahren führten. Damit wären ca. 700 Strafakten verblieben. Da erfahrungsgemäß jedoch nur in einem Bruchteil der Fälle gegen den Mandatsbescheid Einspruch erhoben wird - seitens des BM.I. ist davon ausgegangen worden, dass dies in etwa 20 Prozent der Fälle erfolgt - , ist es folglich nur in einem entsprechend verringerten Ausmaß zu entsprechenden Verfahren gekommen.
In Anbetracht dieser Annahmen ergibt sich eine Anzahl von für die Bewertung relevanten Akten, die lediglich einen Bruchteil der vom Beschwerdeführer genannten Summe beträgt. Vor dem Hintergrund der obdargestellten Überlegungen, wonach für die Bewertung des Faktors 'Dimension' auf Grundlage der dem Gutachten zugrunde liegenden Gewichtungssystematik die Feststellung einer Bandbreite von 100 bis 500 Aktenstücken pro Jahr ausreichend war, konnte eine nähere Präzisierung der dem Beschwerdeführer im Sinne der gegenständlichen Überlegungen zuzurechnenden Aktenzahlen unterbleiben, zumal sich die gemäß den obigen Ausführungen aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesamt-Aktenzahl errechnete Zahl an Akten jedenfalls innerhalb der letztlich der Gutachtenserstellung zugrunde gelegten Bandbreite bewegt.
Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1998 und 1999 genannten Zahlen von 1678 bzw. 1444 Akten im betreffenden Jahr. Auch hier ergibt sich bei Anwendung der dargestellten Methodik eine jedenfalls innerhalb der dargestellten Bandbreite liegende Zahl von letztlich der Bewertung zugrunde zu legenden Akten.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Akten/Verfahren, deren Erledigung ihm auf Grund des damit verbundenen Schwierigkeitsgrades zugewiesen worden seien, ist dem Beschwerdeführer seitens des BM.I mit Schreiben vom 29. Juni 2010, Zl. 100.324/97-I/1/e/10 das Ergebnis der dazu im Jahr 2000 geführten Erhebungen mitgeteilt worden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer bei einer Erhebung in der 47. Kalenderwoche des Jahres 2000 Gelegenheit geboten worden, Akten von komplexen und wichtigen Angelegenheiten als Anschauungsmaterial vorzulegen. Wie den Berichten vom Jahr 2000 zu entnehmen ist, wurden nur einige wenige Akten vorgelegt und bei diesen waren die Verfahren großteils mangelhaft geführt. Die Abfragen über das Automatische Protokollierungssystem ergaben, dass in den Jahren 1998 und 1999 insgesamt 24 Verfahren nach dem Vereins- und Versammlungsgesetz auf den Beschwerdeführer eingetragen waren. Und zwar:
Verfahren nach dem Vereinsgesetz
1998: III-S 8658/98, III-S 8696/98, III-S 11096/98, III-S 39182/98, III-S 4766/98, III- 26458/98, III-S 25456/98, III-S 25675/98
1999: III-S 369/99, III-S 566/99, III-S 27233/99, III-S 26529/99, III-S 21131/99, III-S 20886/99
und nach dem Versammlungsgesetz
1998: III-S 34184/98, III-S 35461/98
1999: III-S 1713/99, III-S 1059/99, III-S 1467/99, III-S 1469/99, III-S 16960/99; III-S1473/99, III-S 1712/99 und III-S 1471/99.
Wenn darüber hinaus Verfahren nach diesen oben genannten Materien geführt wurden, so konnten diese Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der gegenständlichen Erhebung jedenfalls nicht verifiziert werden.
Als Replik auf dieses Schreiben des BM.I führte der Beschwerdeführer mit Schriftstück vom 20. Juli 2010 zur Thematik der angesprochenen Verfahren mit besonderem Schwierigkeitsgrad - im Besonderen zu deren Anzahl - im Wesentlichen aus, dass die Angaben, in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit betreffend Buchstabengruppen und einen umfangreichen Sonderbereich krass unrichtig seien. Zu den von ihm als Sonderbereich bezeichneten Verfahren würden demnach nicht nur Verfahren wegen Verstößen auf dem Kommunalfriedhof (NS-Provokationen) sondern sämtliche 'schwierige Verfahren' wie Hausbesetzungen, Tierdemonstrationen, Neonaziverfahren, illegale Casinobetrieben, Glückspielgesetzverstöße, gefährlicher Gütertransporte u. dgl. Zählen. Insgesamt sei die Zahl dieser Sonderverfahren in den Jahren 1996 bis 1999 mit ca. 250 bis 300 anzunehmen. Somit seien die seitens der Sicherheitsdirektion behaupteten Erhebungsergebnisse falsch bzw. äußerst verzerrend und mangelhaft. Daran könne auch eine APS Statistikanfrage nichts ändern, deren Korrektheit in Frage gestellt werde. So habe die Anzahl der von ihm als Strafamtsleiter persönlich erledigten Akte z. B. im Jahre 1998 1678 und 1999 1444 Akte betragen. Damit stehe fest, dass die behauptete Anzahl von bloß 24 von ihm angeblich erledigten Akten völlig falsch sei.
Bezüglich der Schwierigkeiten dieser besonderer Verfahren z. B. Friedhofdemonstrationen u. dgl. wird vom Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass keiner der Referenten, obwohl buchstabenmäßig dafür zuständig, in der Lage gewesen sei, diese ordnungsgemäß abzuführen. Es werde auch hier seitens des BM.I versucht diese Verfahren und ihren Schwierigkeitsgrad zu bagatellisieren.
Angesichts der gegebenen Sachlage galt es, aus der Anzahl der vom Beschwerdeführer selbst geführten Akten jene herauszufiltern, mit deren Erledigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Schwierigkeitsgrad verbunden gewesen ist.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Argumente zu den von ihm behaupteten Verfahren mit besonderem Schwierigkeitsgrad im Zuge einer mündlichen Einvernahme darzulegen.
Im Folgenden werden die bei der Einvernahme am 10. Dezember 2010 sowie in den Eingaben vom 13. Jänner 2011 und 9. Februar 2011 gemachten Angaben des Beschwerdeführers angeführt. Unter Einbeziehung der mit Erledigung des BM.I vom 28. Jänner 2011, Zl 100.324/99-I/1/e/11 erfolgten Replik des BM.I zu den einzelnen Themen erfolgt jeweils eine entsprechende Würdigung der vorliegenden Aussagen bzw. Unterlagen:
-
Sogenannte Friedhofsakten und sonstige Verfahren im Zusammenhang mit Versammlungen:
Der Beschwerdeführer gab dazu bei seiner Einvernahme an, dass es sich bei diesen Verfahren aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 um Demonstrationen bei einer bewilligten Gedenkfeier, in deren Verlauf teilweise die Aktivitäten bis zu Handgreiflichkeiten eskalierten, gehandelt habe. Auf der Demonstrantenseite seien prominente Personen wie z. B. der Abgeordnete zum Nationalrat X und Persönlichkeiten, von verschiedenen Vereinen (...) aus dem In- und Ausland anwesend gewesen. Im Zuge der Verfahren sei es zu einer parlamentarischen Anfrage gekommen.
Über Ersuchen, die damit verbunden Schwierigkeiten entsprechend darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass ein breites Medienspektakel hervorgerufen worden sei. Weiters verwies er auf die parlamentarische Anfrage aus dem Jahre 1998 (Anmerkung: Es handelt sich dabei um die Anfrage der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer, Genossen und Genossinnen betreffend polizeiliche Maßnahmen wegen angeblicher 'provokanter Verwendung von Davidsternen' vom 10. März 1998, Zl. 3824/J), die seinen Angaben zufolge auf ihn persönlich bezogen gewesen sei. Auf Anfrage, welche der konkreten Anfragepunkte ihn betroffen haben, gab er an, dass ihm dabei unterstellt worden sei, objektiv und darüber hinaus politisch motiviert das Verfahren geführt zu haben. Der gesamte Verfahrensverlauf gehe jedoch aus den zur Verfügung gestellten Aktenkopien nicht hervor. Konkret fehlten etwa Interventionen von Institutionen sowie das gesamte Ermittlungsverfahren einschließlich Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen.
Auf Vorhalt eines Straferkenntnisses, in dem es um die Bestrafung wegen Abhaltung einer nicht genehmigten Versammlung gegangen ist und nicht um gerichtliche Straftatbestände oder andere Verwaltungsstraftatbestände (z. B. Ordnungsstörung, ungestümes Verhalten), gab der Beschwerdeführer an, dass die Verfahren zu den anderen Deliktspunkten offensichtlich eingestellt oder ausgeschieden wurden. Als ausgeschiedene Verfahren bezeichnete er dabei jene Verfahren, in denen gegen die Strafverfügung kein Einspruch erhoben worden ist. Von ihm als fehlend bezeichnete Unterlagen könne er allenfalls nachreichen. Bei den Verfahren vor dem UVS Salzburg sei er als Behördenvertreter anwesend. Nach Vorhalt des Straferkenntnisses vom 26. März 1997, Zl. III/S-35918/96, betreffend Ordnungsstörung und Abhaltung einer nicht angemeldeten Versammlung des Y und der Aufforderung, die in diesem Strafverfahren von ihm getätigten Verfahrensschritte zu benennen - zumal sich in der Begründung dieses Straferkenntnisses kein einziger Hinweis auf derartige Verfahrensschritte geschweige denn Angaben zur Beweiswürdigung finden - gab er an, dass in den Verwaltungsverfahrensvorschriften kein einziger Hinweis vorhanden sei, dass die Ermittlungshandlungen der Behörde angeführt werden müssen und lediglich der Sachverhalt in einer Conclusio bewertet werden müsse. Würden die vorgelegten Akten vollständig sein, dann könnten daraus die einzelnen Verfahrensschritte, die sehr umfangreich und im Verhältnis zu den einfachen Verfahren sehr schwierig gewesen seien, festgestellt werden. So würden die einzelnen Akte nur mit den Erkenntnissen vorgelegt und diese würden praktisch einem Buchumschlag ohne Inhalt gleichen.
Gefragt worin die Schwierigkeit bei der Sachverhaltsfeststellung gelegen sei, verwies der Beschwerdeführer auf seine obigen Angaben im Hinblick auf Interventionen, die bei ihm eingelangt seien, sowie die Schwierigkeit, aus den Anzeigen der einschreitenden Beamten die eigentlichen Straftatbestände herauszufiltern. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf Seite 4 seiner schriftlichen Eingabe von 19. April 2010, wonach es sich dabei um Tätigkeiten gehandelt habe, die einschlägiges Fachwissen und eine höhere Denkanforderung als jene der gewöhnlichen Strafamtsleitertätigkeit erfordern würden.
In seiner Eingabe vom 13. Jänner 2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend dazu an, dass die von ihm für die Zeit von 1996 bis 2000 für 'Friedhofsakten' angegebene Gesamtzahl von 95 einer Auskunft des CI N der Abteilung I mit der Maßgabe entspreche, dass es sich dabei nur um die von dieser Abteilung (Staatspolizei) festgestellten Delikte handle - hauptsächliche Verstöße gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz. Die übrigen Delikte wie z. B. Störung der Ordnung, Anstandsverletzung, ungebührlicher Lärm, ungestüme Nichtfolgeleistung etc. seien von der Organen der Sicherheitswache zur Anzeige gebracht und getrennt verfolgt worden. Auch Anzeigen gegen andere Personen, die nicht dem Demonstrationskreis angehörten, seien von den Sicherheitswachebeamten erstattet worden. Die diesbezüglich vom ihm geführten Verfahren seien wegen ihrer politischen und medienwirksamen Brisanz als äußerst schwierig einzustufen gewesen.
Die dazu bisher herangezogenen Aktenteile würden hauptsächlich in Entscheidungen des UVS bestehen und seien daher nicht geeignet, ein ausreichendes Bild über die Komplexität insbesondere des Ermittlungsverfahrens zu ergeben. Anzumerken sei in diesem Zusammenhand überdies, dass der zuständige Referent des UVS sowohl in der Verhandlungsführung, wie auch in den Entscheidungen, eine Einstellung zum Ausdruck gebracht habe, die durch eine starke Tendenz zugunsten der Beschuldigten gekennzeichnet gewesen sei.
Zu den Vorhalten des BM.I, dass
sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bezugnahme der parlamentarischen Anfrage betreffend Friedhofskrawalle aus dem Jahr 1998 auf seine Person eine solche keinem Anfragepunkt entnehmen lasse, sowie
zu der Kritik des Beschwerdeführers an der aktenmäßigen Wiedergabe des Verfahrensverlaufes, wonach etwa Interventionen von Institutionen sowie das gesamte Ermittlungsverfahren einschließlich Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen fehlen würden, und der dazu erfolgten Entgegnung des BM.I, dass Interventionen für Aktenerledigungen nicht von Relevanz sind bzw. an der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Zusatz- bzw. 'Sonder'-Aufwand eines Verfahrens festgemacht werden kann,
entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011, dass parlamentarische Anfragen und Interventionen zum Thema des Interessendruckes gehören würden, unter welchem eine Tätigkeit auszuüben ist. Gemäß zahlreichen Gutachten von Beamten des Bundeskanzleramtes sei dieser Interessendruck ein wesentlicher Aspekt der Arbeitsplatzbewertung und es stehe der Behörde nicht zu, davon abweichende Statements abzugeben oder Vorgaben zu machen.
Würdigung des BM.I: Nach Würdigung aller zu diesem Themenkomplex vorliegenden Aussagen können in dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen werden, aus denen erschlossen werden könnte, dass die Erledigung der gegenständlichen Verfahren für den Beschwerdeführer mit einer Schwierigkeit in einem solchen Ausmaß verbunden gewesen wäre, die wesentlich über der Schwierigkeit von vergleichbaren Verfahren ohne Beteiligung prominenter Beschuldigter bzw. einer Vielzahl von Beschuldigten oder ohne Medieninteresse gelegen ist. Insbesondere das vom Beschwerdeführer relevierte Medieninteresse vermag eine solche Schwierigkeit auch deshalb nicht zu dokumentieren, da aus der bloßen Tatsache medialer Berichterstattung über zur Anzeige gebrachte Sachverhalte aus Sicht des BM.I keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von der Strafverfolgungsbehörde vorzunehmenden Verfahrensschritte sowohl in Bezug auf Sachverhaltsfeststellung als auch rechtlicher Würdigung erkennbar sind. Verfahrensrechtlich sind von der verfahrensführenden Behörde wohl in jedem Fall dieselben Veranlassungen zu treffen.
An diese Überlegungen anschließend kann ebenso nicht nachvollzogen werden, worin die aus den angeblichen Interventionen resultierenden Erschwernisse hätten bestehen sollen, zumal hinsichtlich des verwaltungsstrafrechtlich zu beurteilenden Geschehens keine aus Sicht des BM.I komplexen Sachverhalte vorgelegen sind und daher allfälligen Interventionen, soweit sich diese auf die Tathandlungen selbst bezogen haben sollten, leicht hätte entgegen getreten werden können. Die diesbezüglich mangelnde Schlüssigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird verstärkt durch die auf Grundlage des konkreten Wortlautes der parlamentarischen Anfrage betreffend sogen. Friedhofskrawalle' in keiner Weise nachvollziehbare Behauptung des Beschwerdeführers, die parlamentarische Anfrage habe sich auf seine Person bezogen.
Auch konnten seitens des BM.I keine Anhaltspunkte auf komplexe Ermittlungshandlungen bei Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes in allen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren gefunden werden, zumal sich in der Begründung eines bei der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Straferkenntnisses kein einziger Hinweis auf derartige Verfahrensschritte geschweige denn Angaben zur Beweiswürdigung gefunden haben und der Beschwerdeführer dazu angab, dass in den Verwaltungsverfahrensvorschriften kein einziger Hinweis vorhanden sei, dass die Ermittlungshandlungen der Behörde angeführt werden müssen und lediglich der Sachverhalt in einer Conclusio bewertet werden müsse. Diese Aussage des Beschwerdeführers war nach Dafürhalten der erkennenden Behörde nicht dazu geeignet, sein Vorbringen hinsichtlich komplexer Ermittlungshandlungen zu untermauern.
-
Strafverfahren im Zusammenhang mit Tiertransporten und dagegen gerichtete Demonstrationen von Tierschutz-Aktivisten sowie Verfahren im Zusammenhang mit Hausbesetzungen
Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei die Schwierigkeit bei diesen Verfahren in erster Linie darin gelegen, die Abgrenzung im Hinblick auf das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit zu finden, die Subsumierung unter die geeigneten Straftatbestände vorzunehmen und, da an den angeführten Verfahren zum Teil ausländische Beschuldigte beteiligt gewesen sind, in diesen Fällen beispielsweise vorab die Kompetenz im ersuchten Staat im Hinblick auf Verwaltungsstraftatbestand oder Gerichtstatbestand nach ausländischem Recht abzuklären gewesen sei. Schwierigkeiten hätten sich weiters in Fällen ergeben, in denen die Wohnadresse der Beschuldigten nicht bekannt war und teilweise auch noch über sichergestellte Gegenstände zu verfügen war. Zusätzlich sei die Notwendigkeit der Verzollung gegeben gewesen.
Ergänzend zu seinen Aussagen bei der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer in der Folge noch ergänzend vor, dass sich der Schwierigkeitsgrad im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend 'Tieraktivisten'. einerseits daraus ergeben habe, dass es dabei um eine sehr hohe Verfahrenszahl (viele Beschuldigte) gehandelt habe und infolge der dabei zu verzeichnen gewesenen Gewaltanwendung zu den schwierigsten Verfahren gezählt hätten. Der Schlachthof T und der Grenzübergang Freilassing, die auf dem Gebiet der Stadt Salzburg liegen, seien Ausgangspunkte einer ganzen Reihe einschlägiger Delikte gewesen. Es sei dabei um Ankettungen und verschiedene Formen von Gewaltanwendung gegangen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu noch vorgebracht, dass die Stadt Salzburg angesichts ihrer Einwohnerzahlt und in Bezug auf gegenständliche Taten besonders exponiert gewesen sei. An Medienwirksamkeit interessierte Tätergruppen hätten sich davon eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit erhofft und hätten daher die Stadt Salzburg bevorzugt.
Diese Argumente würden, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, auch für weitere Tätergruppen im Zusammenhang mit 'Punkerkrawallen', Hausbesetzungen und demselben Personenkreis zuzurechnenden gewaltsamen Störungen der öffentlichen Ordnung gelten.
Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach bei den Verfahren mit Auslandsbezug die Schwierigkeit in der erforderlich gewesenen Vorabklärung der Kompetenz im Hinblick auf Verwaltungsstraftatbestand oder Gerichtstatbestand nach dem Recht des um Rechtshilfe ersuchten Staates gelegen habe und der dazu abgegebenen Illustration anhand eines Beispiels mit Deutschland-Bezug einschließlich der vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Einschätzung, wonach es einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs.2 B-VG darstelle, würde bei Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes Rechtshilfe von einer deutschen Verwaltungsbehörde geleistet werden, wurde dem Beschwerdeführer seitens des BM.I Folgendes entgegengehalten:
'In der Praxis ist die Vornahme einer solchen Differenzierung durch die verfahrensführende österreichische Behörde jedoch keineswegs gegenüber allen Staaten erforderlich - vielmehr sind (speziell im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewählte Beispiel mit Deutschlandbezug) nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (kundgemacht in BGBl. Nr. 526/1990), der am 1. Oktober 1990 in Kraft trat, Amts- und Rechtshilfeersuchen von der ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Wodurch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sein könnte, erscheint ebenso wenig nachvollziehbar.'
In der dazu abgegebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Auffassung des BM.I, wonach Überlegungen über die im anderen Staat zuständige Stelle zumindest bezüglich Bundesrepublik Deutschland deshalb überflüssig wären, weil es mit diesem Staat den vom BM.I genannten Vertrag gibt, eine geradezu unglaubliche Ansicht des Organwalters widerspiegeln würden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge wäre Folge dieser vom BM.I vertretenen Auffassung, dass nicht nur eine Partei, sondern auch ihr Rechtsanwalt keinerlei Überlegungen puncto Behördenzuständigkeit in Österreich zu machen brauche, weil es die Bestimmunen des § 6 Abs. 1 AVG gebe. Richtig sei vielmehr, dass dann, wenn das Ersuchen an eine nicht zuständige ausländische Stelle gerichtet wird, dort ein Mehraufwand eintrete, das ganze Verfahren verzögert werde und bei einer Häufung derartiger Vorkommnisse gewiss auch eine negative Imagebildung stattfinden würde, die Auswirkungen bis hin zu einer Reduzierung jener Bereitwilligkeit haben könnte, mit welchem die ausländischen Behörden auf österreichische Ansuchen reagieren. Der Aspekt 'gesetzlicher Richter' wäre zumindest im Sinne einer anfänglichen Fehlerhaftigkeit und zeitlichen Verzögerung betroffen.
Würdigung des BM.I:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verfahren mit ausländische Täterbezug, welches nach Ansicht der verfahrensführenden Behörde insbesondere im Hinblick auf den gezogenen Vergleich mit Privatpersonen und deren Rechtsvertreter völlig verfehlt ist und mit welchem darüber hinaus weiterhin die rechtlich nicht haltbare Auffassung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vertreten wird, ist ein weiteres Anhaltspunkt dafür, die Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Thematik bei der niederschriftlichen Einvernahme von sich aus ins Spiel gebracht hat und damit Schwierigkeiten bei Verfahren dokumentieren wollte, die speziell jedoch in Bezug auf Täter mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach Dafürhalten des BM.I in der Praxis geradezu nicht gegeben sind und daher jedenfalls kein taugliches Beispiel zur Erhärtung der Angaben des Beschwerdeführers darstellen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente, weshalb er die Überlegungen hinsichtlich ausländischer Zuständigkeit dennoch angestellt habe, konnten ebenfalls nicht überzeugen.
Vor diesem Hintergrund vermochten auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Komplexität der gegenständlichen, von ihm angeführten Verfahren das Vorliegen eines speziellen Schwierigkeitsgrades nicht hinreichend zu erhärten. So konnten auf Grundlage der Schilderungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen komplizierter bzw. umfangreicher Ermittlungshandlungen gefunden werden. Allein der Umstand der Beteiligung einer größeren Zahl von Beschuldigten, denen im Wesentlichen stets dasselbe strafbare Verhalten zur Last gelegt wird, stellt für sich allein noch kein Argument für die Annahme einer besonderen Schwierigkeit bei der Führung eines derartigen Verfahrens dar. Nicht zuletzt auch im Lichte der bereits oben erfolgten Auseinandersetzung mit der Aussage des Beschwerdeführers zur Frage der Darlegung von Verfahrensschritten und Beweiswürdigung in der Begründung von Straferkenntnissen konnte das Vorliegen besonderer Komplexität weder in Bezug auf zu beurteilenden Sachverhalt noch in Bezug auf rechtliche Subsumierung hinreichend dargelegt werden. Die zuletzt genannte Aussage des Beschwerdeführers stellt nach Dafürhalten des BM.I vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Annahme dar, dass es bei einem Großteil der vom Beschwerdeführer geführten Verfahren, wie dies auch im Zuge der in der 47. Kalenderwoche des Jahres 2000 geführten Erhebung festgestellt worden war, infolge widerspruchsfrei feststehender Sachlage in der Praxis keiner aufwendigen Ermittlungshandlungen mehr bedurft hatte und somit die vom Beschwerdeführer behauptete Komplexität der in den einzelnen Verfahren von ihm zu beurteilenden Sachverhalte tatsächlich nicht in wertigkeitsrelevantem Ausmaß vorgelegen hat.
Schließlich konnten auch aus den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Exponiertheit der Stadt Salzburg in Bezug auf bestimmte Deliktsarten keine wertigkeitserhöhenden Schlüsse gezogen werden.
Gesamtresümee:
Im Sinne einer Gesamtwürdigung der dargestellten Überlegungen bot das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst unter Einbeziehung der nach dem Glücksspielgesetz oder dem Gefahrengutrecht zu führenden Verfahren, deren Schwierigkeit - unter Außerachtlassung des Eindruckes, dass die selbständige Durchführung von Verfahren nach dem Glücksspielgesetz nicht der Regelfall gewesen ist - plausibel erscheint, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, das Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten bei der Erledigung der ihm außerhalb der sonst maßgeblich gewesenen Buchstabenaufteilung zugewiesenen Strafakten in einem solchen Ausmaß zu erhärten, dass darauf auf das Vorliegen von Umständen geschlossen werden könnte, die Grundlage für die Beurteilung von allenfalls daraus ableitbaren wertigkeitserhöhenden Wirkungen darstellen könnten.
Aufbauend auf diesen Feststellungen konnten nach Ansicht des BM.I auch Schlussfolgerungen auf die entscheidungsrelevante Frage des Umfanges der vom Beschwerdeführer selbst zu führenden Verfahren gezogen werden. Nachdem auf Basis des dargestellten Erhebungsergebnisses für das BM.I als erwiesen anzusehen ist, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dargestellten Verfahren durchwegs nicht mit dem von ihm behaupteten wertigkeitserhöhenden Schwierigkeitsgrad verbunden waren, ist nach Auffassung des BM.I davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer für die seinem Vorbringen zufolge als Akten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad genannten Zahlenangaben Teilmenge der auch der Gutachtenserstellung zugrunde gelegten und an anderer Stelle bereits entsprechend dargelegten Anzahl von Akten, denen ein vom Beschwerdeführer geführtes, über die bloße Abtretung oder Einstellungen hinausgehendes Verfahren zugrunde gelegen ist, darstellen. Unter Bedachtnahme auf die eingangs dargelegten Würdigungen der vom Beschwerdeführer getätigten Zahlenangaben war für das BM.I der Schluss zu ziehen, dass die letztlich auch der Gutachtenserstellung zugrunde gelegten Aktenzahlen für über die bloße Abtretung oder Einstellungen hinausgehende Verfahren realistisch erscheinen.
Das Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramtes beruhte genau auf den Tatsachenfeststellungen im Sinne der obigen Ausführungen, allfällige Gutachtensergänzungen erschienen daher nicht erforderlich.
Das Ergänzungsgutachten des BKA entsprach nach Dafürhalten des BM.I weiters den vom VwGH in dessen Vorerkenntnis erstellten Erfordernissen.
Für die Entscheidung des BM.I war daher dem in sich schlüssigen Gutachten des Bundeskanzleramtes zu folgen. Die Argumente des Beamten konnten das Gutachten nicht widerlegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zunächst auf deren Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008 verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Z. 1.10.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 als Verwendung der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 den "juristischen Referent der Grundsatz- und Dublin-Abteilung beim Bundesasylamt" nennt.
Schließlich trat (nach Erlassung des im vorangegangenen Rechtsgang aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 2. Dezember 2004) mit 1. Juli 2005 die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 205 (im Folgenden: DPÜ-VO 2005), in Kraft.
§ 1 Z. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 7 DÜP-VO 2005 (Stammfassung) lauteten:
"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
1. die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser
Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
...
§ 2. (1) Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß § 7 Abs. 4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) ... der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
...
7. Arbeitsplatzbewertungen."
Gemäß § 8 Abs. 2 DPÜ-VO 2005 trat mit 1. Juli 2005 auch die DVPV-BMI 2003 außer Kraft.
Anzumerken ist weiters, dass erst nach der am 7. August 2012 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 1. September 2012 die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - Inneres - DVPV-Inneres, BGBl. II Nr. 287/2012, in Kraft (und die DPÜ-VO 2005 außer Kraft) trat.
Gemäß § 1 Z. 1 DVPV-Inneres sind im hier interessierenden Bereich nunmehr ausschließlich die Landespolizeidirektionen als nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde - dem Sachverständigengutachten folgend -
von der verfehlten Betrachtungsweise ausgehe, wonach für die gegenständliche Arbeitsplatzbewertung nur solche Akten relevant seien, bei welchen vom Beschwerdeführer "Veranlassungen zu treffen" gewesen seien. Dies sei unrichtig, was jedenfalls auf das Ausmaß der anzunehmenden Verantwortung, in der Diktion des Bewertungsgutachtens somit in Ansehung der "Dimension" entscheidende Bedeutung habe. Dabei gehe es jedoch keineswegs nur um das Schlagwort "Dimension", sondern um den wesentlichen inhaltlichen Aspekt, wonach der Leiter einer Organisationseinheit für diese insgesamt verantwortlich sei, und zwar auch für alle Erledigungen, in denen er keine persönlichen "Veranlassungen zu treffen" habe, da ihn zumindestens die Verpflichtung treffe, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht alles zu tun - etwa auch durch stichprobenartige Kontrollen - um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben einwandfrei und gesetzeskonform erledigen.
Auch wenn der belangten Behörde zuzubilligen ist, dass weder ihr noch dem Gutachter vorliegendenfalls der Vorwurf zu machen ist, die Stellung des Beschwerdeführers als Leiter des Strafamtes ganz generell vernachlässigt zu haben, zeigt dieses Vorbringen doch eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Begründung der Punktevergabe für das Kriterium "Dimension" auf. Unter "angewandte Bewertungsmethode" wird der Begriff "Dimension" im Gutachten als eine messbare Richtgröße definiert, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird. Vorliegendenfalls ging der Bewertungssachverständige bei der Vergabe des Punktewertes für das Kriterium "Dimension" davon aus, dass auf die "persönlich vom Arbeitsplatzinhaber mit Bescheid erledigten Verfahren pro Jahr" abzustellen sei. Ein solcher Ansatz lässt aber - wie in der Beschwerde zutreffend dargestellt wird - die vom Arbeitsplatzinhaber des Leiters eines Strafamtes zu tragende Verantwortung für die Erledigungen dieses "Amtes" insgesamt, also auch für die Erledigungen anderer dort tätiger Beamter gänzlich außer Acht. Jedenfalls die von anderen Referenten des Strafamtes erstellten Bescheide stellen aber gleichfalls eine Richtgröße dar, über die der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Einfluss auf die Endergebnisse ausübt. Auf Basis der Annahmen des Sachverständigengutachtens erschiene es nicht einmal ausgeschlossen, dass ein dem Beschwerdeführer untergeordneter Referent, der persönlich die gleiche Zahl von Bescheidverfahren erledigt wie der Beschwerdeführer, in Ansehung des Bewertungskriteriums Dimension und möglicherweise auch in Ansehung des Verantwortungswertes insgesamt mit dem Beschwerdeführer gleichgestellt wäre, wiewohl dem letztgenannten untergeordneten Referenten für die übrigen Erledigungen des Strafamtes keine wie immer geartete Verantwortung zukommt. Auch wenn man dem Sachverständigen dahingehend folgen wollte, dass die für das Strafamt insgesamt relevante Richtgröße nicht die Gesamtzahl der anfallenden Geschäftsfälle (nach Vorbringen des Beschwerdeführers etwa 90.000) darstellt, sondern jene Akten, die mit Bescheid erledigt werden, so können doch bei der Festlegung der "Dimension" der Tätigkeit des Strafamtsleiters die von den untergeordneten Referenten erstellten Bescheide nicht außer Betracht gelassen werden.
In diesem Zusammenhang ist weiters Folgendes zu beachten:
Nach der im Sachverständigengutachten wiedergegebenen Auffassung der belangten Behörde (welcher der Sachverständige offenbar auch folgte) hat der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers mit 24. Juni 1996 insofern eine gravierende Veränderung erfahren, als ihm die Funktion des Stellvertreters für den Leiter der Abteilung III mit Wirkung vom 24. Juni 1996 entzogen wurde. Unter der Voraussetzung, dass mit dieser Stellvertretertätigkeit nicht nur im Vertretungsfall, sondern auf Dauer eine Befassung mit Leitungstätigkeiten der Abteilung III verbunden gewesen wäre, wäre die Stellvertreterfunktion des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung relevant (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0090; zur Irrelevanz der Novellierung der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, für vor dem 1. Juli 2005 gelegene Bewertungszeiträume vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/12/0138).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Arbeitsplatzbewertung der dem jeweiligen Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192). Eine dauernde Entziehung von Arbeitsplatzaufgaben, die zu einer schlechteren Bewertung dieses Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, also zu einem "Funktionsgruppensprung" zu Lasten des Beamten führt, stellt bei einem Beamten des Funktionsgruppenschemas eine qualifizierte Verwendungsänderung dar und wäre bescheidförmig zu verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2009/12/0112).
Vorliegendenfalls war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entzugs der Stellvertretertätigkeit zwar noch nicht Beamter des Funktionsgruppenschemas, der Entzug der - allenfalls - mit der Stellvertreterfunktion verbundenen dauernden Leitungsverantwortung oder Nachteile für eine künftige Beförderung des Beschwerdeführers aus diesem Entzug hätten auch für einen Beamten des Dienstklassenschemas bewirken können, dass diese Personalmaßnahme bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre. Dass ein solcher Bescheid ergangen ist, wird im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Aus dem Vorgesagten folgt - unter der Voraussetzung einer dauernden Einbindung des Stellvertreters des Abteilungsleiters in die Leitungsaufgaben -, dass diese Stellvertreterfunktion jedenfalls bis zum 24. Juni 1996, möglicherweise auch darüber hinaus für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bewertungsrelevant war.
In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde zwar dar, die Überlegungen des Sachverständigen zum Kriterium "Handlungsfreiheit" ließen erkennen, dass dieser die Stellvertreterfunktion ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. Dies ist zwar zutreffend, das diesbezügliche Gutachten lässt aber nicht erkennen, ob diese Berücksichtigung (auch in Ansehung anderer Bewertungskriterien) bloß gewichtet für den Bewertungszeitraum bis Juni 1996 oder im Sinne einer dem Beschwerdeführer in wirksamer Weise während des gesamten Bewertungszeitraums dauernd zugewiesenen Tätigkeit erfolgt war. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem oben behandelten Kriterium der "Dimension" würde aber gelten, dass diesfalls auch die stellvertretende Leitung der Gesamtabteilung bei der Vergabe der Punktezahl für dieses Kriterium Berücksichtigung zu finden hätte, sodass auch die von den anderen Ämtern der Abteilung III (Verkehrsamt u.a.) erlassenen Bescheide angemessen zu berücksichtigen gewesen wären.
Schließlich rügt die Beschwerde auch zutreffend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Ergebnisse des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens zu den vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen Schwierigkeiten der von ihm zu führenden Verfahren dem Sachverständigen neuerlich zur Beurteilung der Bewertungsrelevanz dieser Erhebungen zuzuleiten:
Der Beschwerdeführer hat nach Vorhalt des ergänzenden Sachverständigengutachtens detailliertes Vorbringen erstattet, weshalb er die Auffassung vertritt, dass näher genannte Verfahrensgruppen ("Friedhofsakten", Verfahren mit Tierschutz-Aktivisten, Verfahren betreffend gefährliche Gütertransporte und Verfahren nach dem Glücksspielgesetz) besondere Schwierigkeiten böten.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang jedenfalls teilweise Tatsachenvorbringen erstattet, welches aus den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzbeschreibungen noch nicht ersichtlich war (dies gilt etwa für das geltend gemachte Erfordernis der Einholung von Rechtshilfeersuchen im Ausland im Zusammenhang mit den Verfahren gegen Tierschutz-Aktivisten). Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht von vornherein deshalb für unbeachtlich angesehen, weil der Sachverständige diese behaupteten Umstände bei Erstattung seines Gutachtens ohnedies berücksichtigt gehabt hätte. Zwar war dem Sachverständigen auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung die besondere politische Bedeutung von Materien bekannt (wie weit er diese in seinem Gutachten berücksichtigt hat, bleibt nach der Begründung der Punktevergaben offen, ist jedoch nicht auszuschließen, wäre aber jedenfalls zweckmäßigerweise klarzustellen); dies trifft jedoch - wie oben dargelegt - nicht für alle Erhebungsergebnisse des von der belangten Behörde ergänzend geführten Ermittlungsverfahrens zu.
Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen (und zu verneinen). Vielmehr hätte sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhaltes neuerdings an den Sachverständigen heranzutragen gehabt. Eine Abklärung in einer einheitlichen Verhandlung erwiese sich in diesem Zusammenhang als besonders zweckmäßig.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch insofern im Recht, als zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren gegen ausländische Tierschutz-Aktivisten auch jedenfalls die korrekte Ermittlung der zuständigen ausländischen Rechtshilfebehörde zählt, auch wenn unzuständiger Weise angerufene deutsche Rechtshilfebehörden zur Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden verpflichtet sein mögen.
Nach dem Vorgesagten erweist sich der angefochtene Bescheid mit den oben aufgezeigten Verfahrensmängeln belastet.
Hinzu kommt aber noch, dass die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht mehr befugt war, auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 9. April 2004 eine Sachentscheidung zu treffen:
Zwar hat dieser Devolutionsantrag - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 2008 ausführte - zunächst den Übergang der Zuständigkeit von der damals zuständigen und säumigen Bundespolizeidirektion Salzburg auf die belangte Behörde bewirkt, weshalb letztere auch zur Erlassung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 zuständig war.
Freilich hat die Bundespolizeidirektion Salzburg, gegen deren Säumnis der seinerzeitige Devolutionsantrag gerichtet war, mit dem am 1. Juli 2005 erfolgten Inkrafttreten der DPÜ-VO 2005 ihre Zuständigkeit für Arbeitsplatzbewertungen zu Gunsten der zuständigen Sicherheitsdirektion verloren (vgl. § 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 7 DPÜ-VO 2005).
Diese Zuständigkeitsänderung betraf auch das Arbeitsplatzbewertungsverfahren des zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführers:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0118, ausführte, bringt § 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig ist. Demgegenüber richtet sich nach Maßgabe dieses Erkenntnisses die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde bzw. der nachgeordneten Dienstbehörde zur Entscheidung einer Dienstrechtssache in erster Instanz nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften.
Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nachgeordneten Dienstbehörden, wie sie die DPÜ-VO 2005 in ihren §§ 1 und 2 vornimmt.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die seinerzeit säumige erstinstanzliche Dienstbehörde Bundespolizeidirektion Salzburg während der (auf Grund der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Dezember 2004 wiederum anzunehmenden) Anhängigkeit des Verfahrens über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ihre Zuständigkeit für Angelegenheiten der Arbeitsplatzbewertung verloren hat. Aus den im hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/12/0196, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, folgt daraus, dass der Weg für eine Entscheidung der zuständig gewordenen, niemals säumig gewesenen Behörde (dies war bis zum 31. August 2012 die Sicherheitsdirektion Salzburg) freizumachen gewesen wäre, weshalb der ursprünglich zulässige Devolutionsantrag unzulässig geworden ist und daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre.
An der Verpflichtung zur Zurückweisung des Devolutionsantrages hat sich im Übrigen auch durch das (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) erfolgte Inkrafttreten der DVPV-Inneres mit 1. September 2012 nichts geändert, durch welche die Zuständigkeit für das Arbeitsplatzbewertungsverfahren nunmehr auf die Landespolizeidirektionen übergegangen ist.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers rechtens zurückzuweisen gewesen wäre.
Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und an Stelle des angefochtenen Bescheides den Devolutionsantrag zurückgewiesen.
Die belangte Behörde wird die Anträge des Beschwerdeführers auf Arbeitsplatzbewertung der nunmehr hiefür zuständigen Landespolizeidirektion Salzburg zur Entscheidung zuzuleiten haben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 47 Abs. 2 Z 1 letzter Fall VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 13. November 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)