Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 24. Februar 2011 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG Beitragszuschläge vor, und zwar zum einen in der Höhe von EUR 1.300,--, weil anlässlich einer Kontrolle am 13. Jänner 2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung der S. S. gegen die Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe, und zum anderen in der Höhe von EUR 2.300,--, weil anlässlich einer weiteren Kontrolle am 14. Jänner 2011 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigung der E. A., der S. H. und der G. H. gegen die Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Einspruch an die belangte Behörde. Sie brachte vor, dass keine Dienstverhältnisse vorlägen, was sich insbesondere aus den "Promoter-Verträgen" ergebe.
Der in den Verwaltungsakten liegende, zwischen S. S. und der beschwerdeführenden Gesellschaft abgeschlossene "Promoter-Vertrag" enthält die Bezeichnung des zu betreuenden Messestandes auf einer Automesse, das Veranstaltungsdatum (12. bis 16. Jänner 2011), den Zeitpunkt des "Briefings" (11. Jänner, 16:15 Uhr) sowie Tätigkeitsbeginn und -ende an den einzelnen Tagen (11. Jänner:
16:30 bis 18 Uhr; 12. Jänner: 10 bis 20 Uhr; 13. Jänner: 9:30 bis 19:30 Uhr; 14. bis 16. Jänner: jeweils 9:30 bis 18:30 Uhr). Die Tätigkeit wird mit dem Wort "Hostess" umschrieben, als Vergütung sind EUR 10,-- pro Stunde festgelegt. Als "Ansprechpartner vor Ort" wird die "Chef-Hostess" G. H. genannt. Unter dem Punkt "Kleidung" heißt es:
"Gepflegtes Äußeres wird vorausgesetzt! (Dezentes Make-up und gestylte Haare)
Schwarzes Kleid wird von A zur Verfügung gestellt (siehe Briefing)
Schwarze Schuhe (bevorzugt High-Heels, aber auch Ballerinas möglich)".
Unter dem Punkt "Vorherige Einsatzbestätigung" wird Folgendes festgelegt:
"Es ist dringend erforderlich, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt dieses Vertrags, eine schriftliche Zusage für die Tätigkeit bei der P. GmbH (Beschwerdeführerin) mit Angabe der UID-Nummer oder Steuernummer sowie der Sozialversicherungsnummer per Fax oder E-Mail abzugeben. Liegt keine UID-Nummer vor, sind eine Kopie der Versicherungskarte und eine Kopie eines Lichtbildausweises vorzulegen. Weiterhin muss 60 Minuten vor Arbeitsbeginn unaufgefordert eine CheckSMS an die Nummer xxx (Tel. A. S.) geschickt werden."
Der Punkt "Sonstige Vereinbarungen" lautet:
"Es gelten die Arbeitsregeln und Zusatz-Bedingungen zum Promoter-Vertrag. Die Vertretungsbefugnis wird vereinbart."
Die "Zusatzbedingungen" verpflichten den "Auftragnehmer" zur Rechnungslegung an die beschwerdeführende Gesellschaft, zur "Versteuerung" der Vergütung bzw. zur Beachtung aller "steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen", zum Stillschweigen u.a. über "alle ihm während seiner Tätigkeit für die Firma bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichem Tatsachen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses". Außerdem wird der Auftragnehmer verpflichtet, "alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können", wobei die zur Verfügung gestellten Unterlagen während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert der "Firma" zurückzugeben sind.
Darüber hinaus enthalten die "Zusatzbedingungen" insbesondere eine Haftungsbeschränkung zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft und die Festlegung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Honorars für jede schuldhafte Verletzung der genannten Verpflichtungen.
In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse insbesondere aus, dass die "Promoter" für ihre Tätigkeit geschult werden hätten müssen (im Vertrag werde auf ein "Briefing" hingewiesen) und dass sämtliche Informationen, die dem "Promoter" im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten, unter die Klausel "Stillschweigen" fielen. Dies schließe die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte, beliebige Personen vertreten zu lassen, zumal die Arbeitskleidung den Promoterinnen zur Verfügung gestellt werde. Was die Arbeitszeit und den Arbeitsort betreffe, so stehe fest, dass die "Komm- und Gehzeiten" seitens der Dienstgeberin (zumindest von der Chef-Hostess) kontrolliert würden. Die Arbeitszeit sei bereits im Vertrag genau vorgegeben. Im Übrigen seien die Mitarbeiter an die Öffnungszeiten der Messe gebunden. Krankheitsbedingte Abwesenheiten seien der Dienstgeberin zu melden.
Ein willkürliches Entfernen vom Stand sei nicht möglich; bereits angesichts dieses Umstands könne wohl von einer Ausschaltung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Mitarbeiter ausgegangen werden.
Selbst wenn man die Bindung an den jeweiligen Arbeitsort (die vorgegebenen Werbestände) als für die Beantwortung der Frage der persönlichen Abhängigkeit nicht unterscheidungskräftig beiseitelasse, blieben die bis in die Details der Bekleidung gehende Bindung an Vorgaben der Dienstgeberin und die Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten zur Arbeit zu erscheinen, sowie das damit im Zusammenhang stehende Kontrollrecht der Dienstgeberin als Kriterien zur Qualifizierung der Tätigkeit als abhängiges Dienstverhältnis bestehen. Die Mitarbeiter könnten jedenfalls nicht die Arbeitsabläufe aus eigenem beliebig ändern.
Die belangte Behörde übermittelte den Vorlagebericht der beschwerdeführenden Gesellschaft. Diese bestritt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 neuerlich das Vorliegen von Dienstverhältnissen und verwies dazu insbesondere auf den übereinstimmenden Parteiwillen, die Verpflichtung zur Rechnungslegung an die beschwerdeführende Gesellschaft und zur "Versteuerung" der Vergütung bzw. zur Einhaltung sämtlicher steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie auf die Vertretungsbefugnis. Im Vertrag seien u.a. auch Haftung, Vertragsstrafe und Verhaltensregeln konkret vereinbart worden. Zwischen den Parteien bestehe überhaupt keine persönliche Abhängigkeit. Der Einwand, die Damen hätten für ihre Tätigkeit geschult werden müssen und das Vorliegen einer Stillschweigeklausel schließe die Vertretungsmöglichkeit aus, sei "schlichtweg falsch". Dass ein schwarzes Kleid zur Verfügung gestellt worden sei, sei angesichts eines "Promotionsjobs" selbstverständlich. Eine spezielle Schulung sei nicht nötig. Auch seien die Damen nicht in den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebunden gewesen, sondern am Veranstaltungsort "Messegelände Wien" eingesetzt worden. Die Damen seien auch jederzeit berechtigt gewesen, sich vom Stand zu entfernen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.
Sie verwies zunächst auf den Inhalt des "Promoter-Vertrags" zwischen S. S. und der beschwerdeführenden Gesellschaft (stellvertretend als Muster für alle vier Personen), der Anzeige des Finanzamtes W. vom 25. Jänner 2011, der beiden erstinstanzlichen Bescheide, des Einspruchs, des Vorlageberichts und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 17. Oktober 2011.
Daran anschließend stellte sie fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Kommunikation, Werbung und Vertrieb betreibe. Am 13. Jänner 2011 um 12:45 Uhr sowie am 14. Jänner 2011 um 11 Uhr habe auf dem Messegelände Wien jeweils eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei stattgefunden, wobei festgestellt worden sei, dass S. S., E. A., S. H. und G. H. für die beschwerdeführende Gesellschaft entgeltlich tätig gewesen seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Wörtlich führte die belangte Behörde sodann Folgendes aus:
"Die genannten vier Personen waren ohne eigenes wirtschaftliches Risiko und ohne eigene wesentliche Betriebsmittel tätig und waren ausschließlich der Einspruchswerberin (bzw. den unmittelbar von dieser hierzu entsprechend legitimierten Personen) gegenüber verantwortlich. Sie waren im Rahmen ihrer Tätigkeit in das Unternehmen der Einspruchswerberin eingebunden und schuldeten entsprechend den ihnen erteilten Vorgaben persönlich ihre Arbeitskraft. Die vier genannten Personen waren demnach nicht dazu legitimiert, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten ohne Information der Einspruchswerberin von dritten Personen durchführen zu lassen und mussten widrigenfalls mit Sanktionen rechnen. Für den Fall der Verhinderung wurde von der Einspruchswerberin selbst für eine Ersatzkraft gesorgt. Die ggst. vier Personen unterlagen der Kontrolle durch die Einspruchswerberin.
Zwischen den genannten vier Personen und der Einspruchswerberin wurde eine finanzielle Vergütung von EUR 10,-- pro Stunde bei einem Beschäftigungsausmaß von 9 bis 10 Stunden täglich vereinbart."
Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich "in der Gesamtschau abgestellt auf die wesentlichen wahren wirtschaftlichen Verhältnisse vorrangig aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen und Erhebungen der Organe der Finanzpolizei inklusive Befragung der ggst. vier Personen vor Ort sowie zusätzlichen ergänzenden Ermittlungen (Beibringung des Promoter-Vertrages, etc.)".
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und allgemeinen Ausführungen insbesondere zu verfahrensrechtlichen Aspekten erklärte die belangte Behörde schließlich, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG - persönliche Arbeitspflicht, keine freie Übertragbarkeit der Leistung an Dritte, die fehlende Möglichkeit sanktionsloser Leistungsablehnung, die organisatorische Einbindung, die alleinige Verantwortung gegenüber dem Dienstgeber, die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, die fehlende generelle Vertretungsbefugnis, die fehlende freie Disposition über die Arbeitszeit, die zumindest überwiegende Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich zumindest in überwiegender Form vorlägen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit werde auf Grund des Entgeltbezugs bereits durch die persönliche Abhängigkeit indiziert und sei ebenfalls zu bejahen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Werkvertragsverhältnisses seien nicht erfüllt. Das Wesen eines Werkvertragsverhältnisses liege in einer bereits im Vertrag exakt individualisierten und konkretisierten Arbeitsleistung. Der klar abgrenzbare, gewährleistungstaugliche Erfolg münde in ein Ziel- und nicht in ein Dauerschuldverhältnis. Werde wie hier während des maßgeblichen Zeitraums ein dauerndes Bemühen geschuldet, welches bei Erreichen des angestrebten "Ziels" auch kein Ende finde, spreche dieser Umstand klar gegen ein Werkvertragsverhältnis.
In jedem Fall hätten daher im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschäftigung die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen.
Allfällige (betriebs-)wirtschaftliche Gründe für eine Herabsetzung oder gar einen Entfall des Beitragszuschlages im Sinn des § 113 ASVG lägen nicht vor und seien von der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis auch nicht geltend gemacht worden. Aufgrund der nicht erfolgten Anmeldungen und der Anzahl der beschäftigten Personen lägen keine unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vor. Die erstinstanzliche Festsetzung der Beitragszuschläge sei daher als sowohl rechnerisch als auch rechtlich korrekt zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift aber - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2007/08/0252, mwN).
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
3. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst richtig davon ausgegangen, dass keine Werke geschuldet wurden, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum. Die Verpflichtung zur Erbringung einer individualisierten und konkretisierten Leistung im Sinn der Herstellung eines Werks ist dem "Promoter-Vertrag" nicht zu entnehmen, und die beschwerdeführende Gesellschaft hat auch nicht vorgebracht, worin ein solches bestanden hätte; in der Beschwerde erklärt sie vielmehr, die Hostessen hätten ihr "Erscheinen und Auftreten am Messestand" geschuldet (vgl. zu ähnlichen Abgrenzungen auch das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2006/08/0276, betreffend eine Warenpräsentatorin, und das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190, betreffend einen im Rahmen von "Roadshows" tätigen "Promotor").
4. Im Ergebnis kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit bejaht hat.
4.1. Voraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit war zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Insoweit war zwar in den Verträgen eine Vertretungsbefugnis vereinbart. Auch ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (§§ 539 und 539a ASVG; vgl. zum Ganzen etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, mwN).
Dass die Hostessen im Beschwerdefall von dem ihnen laut Vertrag eingeräumten Vertretungsrecht Gebrauch gemacht haben, hat die beschwerdeführende Gesellschaft nicht behauptet. Es stand aber auch, wovon die belangte Behörde richtig ausgegangen ist, mit der vertraglichen Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in Widerspruch (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2009/08/0188, mwN). Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine generelle Vertretungsbefugnis mit der Notwendigkeit einer Einschulung der Mitarbeiterinnen (die laut Vertrag verpflichtet waren, an einem "Briefing" vor Messebeginn teilzunehmen) nicht vereinbar wäre, erweist sich als schlüssig.
4.2. Was die weiteren Merkmale persönlicher Abhängigkeit betrifft, ist der beschwerdeführenden Gesellschaft zwar zuzugestehen, dass die Bescheidbegründung ausführlicher sein hätte können. Im Ergebnis lassen aber die sich schon aus dem vorgelegten "Promoter-Vertrag" ergebende Bindung an feste Arbeitszeiten, die Kleidungsvorschriften und die - in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumte - Unterstellung unter "Verhaltensregeln beim Arbeitseinsatz", die die Hostessen laut Beschwerdevorbringen u. a. dazu verpflichteten, auftretende Probleme nicht mit den Kunden, sondern mit dem "Einsatzleiter" zu besprechen, keinen Zweifel daran, dass die Bestimmungsfreiheit der Hostessen durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war.
Die "Rechnungslegungspflicht", der Hinweis auf "eigene Versteuerung und eigene Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen" sowie die Haftungsbeschränkung zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft stehen der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ebenso wenig entgegen wie deren Kurzfristigkeit (nur für die Dauer einer bestimmten Messeveranstaltung).
5. Zur Rüge, die belangte Behörde habe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht ausreichend begründet, genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen ist, nach § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 grundsätzlich nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0249).
Auch die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG lagen nicht vor, weil die Anmeldung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten.
6. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Februar 2013
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