VwGH 2011/03/0180

VwGH2011/03/018022.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des DI M H in S, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2011, Zl LF1-J-139/170-2010, betreffend Jagdgebietsfeststellung, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG NÖ 1974 §15 Abs2;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs2;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2010 stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach auf dem Boden der §§ 9, 12, 14 und 15 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500 (JG), die Jagdgebiete in der KG Z in der Gemeinde G für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Unter Spruchpunkt A wurde das Eigenjagdgebiet Eigenjagd S im Flächenausmaß von 695,9747 ha festgestellt, die Befugnis zur Eigenjagd kommt dem Beschwerdeführer als Eigenjagdberechtigten (Spruchpunkt A.1.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung von Vorpachtrechten auf einer Reihe von Grundstücken in der KG Z wurde abgewiesen (Spruchpunkt A.2.).

2. Über die gegen den Erstbescheid erhobene Berufung - die sich der Sache nach gegen die Abweisung des Antrags auf Einräumung von Vorpachtrechten richtete - entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. wie folgt:

"I.

Die Berufung wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass in dessen Spruchteil A. 'Eigenjagdgebiete', I. 'Eigenjagdgebiet S' nach dem Punkt 2. folgender Punkt 2a eingefügt wird und in Punkt B.

'Genossenschaftsjagdgebiete' das Flächenausmaß des Genossenschaftsjagdgebietes Z nunmehr '1397,5617 ha' beträgt:

'2a.

Abrundungen

Das Grundstück mit der Grundstücksnummer 1432/7, Katastralgemeinde Z, mit einem Flächenausmaß von 0,3144 ha wird vom Genossenschaftsjagdgebiet Z abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet S angegliedert und zur Bejagung zugewiesen.'

….."

Der im Berufungsverfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten - so die belangte Behörde begründend - schlüssig aufgezeigt, dass bezüglich der vom Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten erfassten Grundstücke ein Jagdeinschluss (was die Einräumung eines Vorpachtsrechts gemäß § 14 JG voraussetze) nicht gegeben sei, dass aber die Parzelle 1432/7 amtswegig zugunsten der Eigenjagd des Beschwerdeführers nach § 15 JG abgerundet werden sollte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer machte folgende "Beschwerdepunkte" geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Abrundung von Jagdflächen zu seinen Gunsten nach § 15 NÖ Jagdgesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer verletzt in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Der angefochtene Bescheid leidet sohin sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

4. Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen:

4.1. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl etwa VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0072, und VwGH vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, mwH). Gemäß § 34 Abs 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs 1 leg cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

4.2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (unter anderem) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl etwa VwGH vom 27. Mai 2010, 2010/03/0013, mwH).

4.3. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten nach § 14 JG, nicht aber einen Antrag auf Abrundung der in Rede stehenden Flächen iSd § 15 JG gestellt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in gefestigter Rechtsprechung klargestellt, dass § 15 JG kein Recht auf amtswegige Abrundung einräumt (vgl VwGH vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0082 (unter Hinweis auf VwGH vom 5. März 1986, 84/03/0197); vgl bezüglich des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in diesem Sinne auch VwGH vom 17. Februar 1999, 95/03/0120, und VwGH vom 8. Juni 2005, 2002/03/0009).

Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem lediglich hinsichtlich der einen genannten Parzelle eine amtswegige Abrundung verfügt wurde, in keinem Recht verletzt sein.

Mit dem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" macht die Beschwerde im Übrigen keinen Beschwerdepunkt, sondern lediglich einen Beschwerdegrund iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG geltend, der nur im Zusammenhang mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl nochmals VwGH vom 27. Mai 2010, 2010/03/0013).

5.1. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5.2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg cit) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Mai 2013

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