Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdRallg;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 1. Februar 2000, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eingelangt am 11. Februar 2000, beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Grundbuchsauszügen der KG 74410 S-Land die "Weitergewährung der bestehenden Eigenjagd" für das Eigenjagdgebiet "J" einschließlich der folgenden "bisher gewährten Einschlüsse in der Katastralgemeinde S-Land":
"vlg. Fr-Einschluss im Ausmaße von | 30 ha 95 a 77 m2 |
vlg. Wa-Einschluss im Ausmaße von | 11 ha 98 a 00 m2 |
vlg. Ma-Einschluss im Ausmaße von | 15 ha 13 a 11 m2 |
(gesamt) im Ausmaße von | 59 ha 06 a 88 m2". |
Am 22. Februar 2000 richtete der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan ein weiteres (am selben Tag eingelangtes) Schreiben, mit dem er unter Vorlage des die vorangegangene Jagdperiode betreffenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Oktober 1990 und mehrerer Grundbuchsauszüge erneut den "Antrag auf Weitergewährung der bestehenden Eigenjagd" und der "bisher gewährten Einschlüsse" stellte. Die "bisher genehmigten Einschlüsse in der Katastralgemeinde S-Land" wurden in diesem Schreiben wie folgt angeführt:
"Mo, vlg. Fr im Ausmaß von | 16 ha 83 a 28 m2 |
Ha im Ausmaß von | 16 ha 36 a 62 m2 |
Dr. F, vlg. Wa im Ausmaß von | 16 ha 21 a 10 m2 |
Sa, vlg. Ma im Ausmaß von | 16 ha 23 a 70 m2 |
Ma, vlg. Kö im Ausmaß von | 2 ha 64 a 53 m2 |
im Ausmaße von | 68 ha 29 a 23 m2". |
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 11. Oktober 2000 wurden die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke "in der EZ 175 KG 74410 S-Land KG 74415 Zw und EZ 363 KG 74410 S-Land im Flächenausmaß von 118,3995 ha für die Dauer der Pachtzeit der angrenzenden Gemeindejagd" (1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010) gemäß §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 K-JG anerkannt.
Über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 und Abrundungen gemäß § 11 K-JG wurde mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 17. April 2001 abgesprochen. Das Eigenjagdgebiet "J" wurde mit diesem Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 K-JG durch das Grundstück Nr. 4178 KG 74410 S-Land im Ausmaß von 2,1004 ha abgerundet, womit das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes 120,4999 ha betrage. Das Mehrbegehren auf Anschluss weiterer Grundflächen werde abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 17. April 2001 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Abrundung der Grundstücke Nr. 3974, 4145 - 4147, 4149 - 4157, 4162 - 4169, 4172/1, 4172/2, 4173 - 4177, .262/2, .262/3, 4186/1, 4186/2, 4187/1, 4187/2, 4189, 4190, 4192/1, 4192/2, 4193, 4194, 4380/2, 4382/2, .263/1 und .263/2, 4212, 4231, 4374, 4375 (1/4), 6236, .266, 4380/1, 4381, 4382/1, 4383, 4384 und 6235/5, jeweils KG S-Land, im Gesamtausmaß von 66,1919 aussprach.
Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK ein, das sie dem Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei und der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan zur Kenntnis brachte. Dieses Gutachten vom 17. Oktober 2001 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Befund:
Die zusammenhängenden Grundstücke der EZ 175 und EZ 363, KG S-Land, des Eigentümers JG haben eine Gesamtfläche von 118,3851 ha und wurden so mit Bescheid, Zahl 6220/6/2000-02 vom 11.10.2000 von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Eigenjagd 'J' festgestellt. Die flächenmäßige Differenz zum Bescheid ist dadurch gegeben, dass das Grundstück .283/1 der EZ 175 (144 m2) mit den übrigen Grundstücken keinen Zusammenhang hat.
Dieses Eigenjagdgebiet besteht aus drei Teilflächen; der östliche Teil mit rund 80 ha ist eine annähernd kreisförmige Fläche mit kleineren Aus- und Einbuchtungen und liegt in etwa 1000 m Seehöhe. Nordöstlich davon und bis in den Mühlbachgraben reichend schließt die zweite Teilfläche an; sie erstreckt sich etwa 900 m nach Nordwesten, ist zwischen 100 und 400 m breit und hat eine Fläche von rund 16 ha. Westlich des Mühlbachgrabens liegt die dritte Teilfläche mit rund 22 ha, die vom Mühlbachgraben etwa 1300 m nach Südwesten bis auf den in 1100 m hoch gelegenen bewaldeten Bergrücken reicht, der gleichzeitig von Süd nach Nord die Grenze zwischen den Gemeinden S und G bildet. Teil Ost und Teil Nord hängen auf einer Breite von rund 60 m zusammen; den Zusammenhang zwischen Teil Nord und Teil West bildet ein schmaler Streifen Grundfläche (Parzelle 4186/3) über 210 m.
Von diesen Eigenflächen sind nach dem Grundstücksverzeichnis etwa 45 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland und Äcker) und 71 ha Wald. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen im Ostteil rund um den Weiler Ja. Die beiden übrigen Teilflächen wie oben beschrieben sind durchwegs mit Wald unterschiedlicher Altersstruktur bedeckt.
Sowohl im Antrag des Jagdausübungsberechtigten als auch im Bescheid der BH St. Veit (Zahl: 6220/11/2000-02) vom 17.4.2001 fehlen die Fremdparzellen in Ja, die nach § 10 angeschlossen gehören, da sie vollkommen von den Eigenflächen umschlossen sind. Es sind dies die Grundstücke 4831/2, 4862, 4863, 4864, 4865/3, .299, .301/1, .301/2, .301/3, und .365 im geschätzten Gesamtausmaß von 0,4210 ha (Tabelle 5).
Weiters ist von der Behörde übersehen worden, die zwischen den Eigengrundstücken der EJ 'J' liegenden öffentlichen Straßen- und Weggrundstücke dieser Eigenjagd anzuschließen (§ 10, Abs. 1 lit c). Die Teilflächen der Grundstücke 6177 bzw. 1087/2, 6199/2, 6201, 6202/1, 6203, 6205, 6215, 6216, 6233, 6235/1, 3235/4 (gemeint: 6235/4) und 6448 haben zusammen ein geschätztes Ausmaß von 1,9165 ha (Tabelle 5).
Mit dem Antrag um Feststellung der Eigenjagd wurde gleichzeitig das Ansuchen gestellt, nachfolgende Grundstücksflächen nach § 11 KJG anzuschließen:
'vlg. Fr-Einschluss' (westlich des Nord- und Westteiles der Eigenjagd) mit 30,9577 ha, 'vlg. Wa-Einschluss' (südöstlich des Westteiles) mit 11,9800 ha und der 'vlg. Ma-Einschluss' (zwischen den drei Teilflächen der Eigenjagd gelegen mit 15,1311 ha.
Es wurde dabei darauf verwiesen, dass nach dem Feststellungsbescheid des Jahres 1990 diese Eigenjagd (EJ Z in Ja) mit ebenfalls diesen Grundstücken und einer Gesamtfläche von 59,0688 ha nach § 11 KJG 1978 abgerundet worden war (Tabellen 1 und 2).
Die in diesem Bescheid aufgelisteten Abrundungsgrundstücke haben (auf Basis der Grundstücksverzeichnisse vom 16. und 22.2.2000) ein Ausmaß von zusammen 63,5586 ha. Unter Zuhilfenahme des vom antragstellenden Jagdausübungsberechtigten beigelegten Mappenblattes konnte für die eingezeichneten Abrundungsgrundstücke ein Ausmaß von insgesamt 64,6592 ha ermittelt werden (Tabelle 3) (Hervorhebungen im Original).
Diese begehrten Abrundungsflächen wurden vom Bezirksjagdbeirat in seiner Sitzung vom 2.4.2001 mit Ausnahme der Parzelle 4178 mit 2,1004 ha 'abgewiesen'.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit hat mit Bescheid 6220/11/2000-02 vom 17.4.2001 die Abrundung des Grundstückes 4178 vollzogen und das Mehrbegehren abgewiesen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurden vom Eigenjagdberechtigten JG die abgewiesenen Grundstücke aufgelistet. Diese stimmen mit der Liste der ursprünglich begehrten Grundstücke nur teilweise überein. Die angegebene Summe der abgewiesenen Grundstücke ist außerdem um 0,1602 ha zu hoch angegeben.
Gutachten:
Die Eigenjagd 'J' mit zusammenhängenden 118,3851 ha jagdlich nutzbaren Eigengrundstücken liegt in einem Gebiet, das hinsichtlich seiner Topografie und seiner abwechslungsreichen Biotope als Wildlebensraum sehr gute Strukturen aufweist. Zwischen den Waldgebieten liegen größere Grünflächen, im östlichen Bereich wechseln diese mit biologisch bewirtschafteten Ackerflächen ab.
Die Flächenausformung dieser Eigenjagd ist aus jagdwirtschaftlicher Sicht im östlichen, rund 80 ha großen Teil als sehr gut zu bewerten, die übrigen, im Befund beschriebenen Teilflächen im Norden und Westen mit rund 16 und rund 22 ha sind auf Grund der gegebenen Längen-Breiten-Verhältnisse für die Jagdausübung im Sinne des § 3 KJG teilweise wesentlich ungünstiger.
Abrundungen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erscheinen aus jagdfachlicher Sicht daher angebracht.
In der abgelaufenen Jagdpachtperiode wurden solche Abrundungen im großzügigen Ausmaß von rund 59 ha gewährt und der Eigenjagd 'Z in Ja' (heute 'J') bescheidmäßig zugeordnet. Auf die Fehler im entsprechenden Bescheid aus 1990 hinsichtlich der Größe der Flächen wurde schon im Befund hingewiesen.
Diese Abrundungsflächen wurden vom Eigenjagdberechtigten für die Jagdpachtperiode 2001 - 2010 wieder beantragt, aber mit Ausnahme jenes Grundstückes (Parz. 4178 mit 2,1004 ha), das so zwischen den Eigenflächen der EJ 'J' liegt, dass es vom angrenzenden Gemeindejagdgebiet aus praktisch nicht bejagt werden kann, abgewiesen.
Aus jagdfachlicher Sicht sind jedoch größere Abrundungen im Interesse des geordneten Jagdbetriebes richtig. Ein Austausch von Grundstücken der Eigenjagd ist im vorliegenden Fall möglich, um die flächenmäßige Vergrößerung der EJ 'J' zu Lasten des Gemeindejagdgebietes in jenen Grenzen zu halten, dass im Sinne des Verwaltungsgerichtshof Erkenntnisses 81/03/0173 vom 10.11.1982 dem konkret vorhandenen Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gerade noch entsprochen wird.
Aus jagdwirtschaftlichen Gründen und im Interesse des geordneten Jagdbetriebes wird zur Abrundung nach § 11 KJG vorgeschlagen (Tabelle 6):
Abrundungen (§ 11) Vorschlag
(Tabelle 6)
Im Gegenzug können nachfolgende Eigengrundstücke an das Gemeindejagdgebiet abgegeben werden (Tabellen 7):
Abrundungen (§ 11) Tausch
(Tabelle 7)
Die Abtauschflächen im Norden des Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 4,2138 ha sind mit den Gründlandflächen westlich davon hinsichtlich des Wildwechsels zwischen Einstands- und Äsungsflächen in Zusammenhang zu sehen.
Die Waldgrundstücke im Westen mit 9,8597 ha, die zur Abrundung vorgeschlagen werden, ergeben im Zusammenhang mit den Eigengrundstücken östlich davon eine wesentliche Verbesserung der jagdlich nutzbaren Fläche hinsichtlich ihres Länge-Breite-Verhältnisses.
Die für den Abtausch genannten Waldparzellen mit zusammen 9,8597 ha südlich davon, können von der Eigenjagd als auch vom Gemeindejagdgebiet aus gleichermaßen bejagt werden. Sie wurden lediglich zur Kompensation der vorgeschlagenen Abrundungsfläche 'Ma Hube' vorgeschlagen.
Insgesamt setzt sich das Eigenjagdrevier 'J' entsprechend dem obenstehenden Vorschlag wie folgt zusammen (Tabellen 8):
"Eigenjagd J | ||||
Eigenfläche | 118,3851 ha | |||
Anschlussflächen § 10 | Bauflächen | circa | 0,4200 ha | |
Anschlussflächen § 10 | Wege, Straßen | circa | 1,9200 ha | |
Abrundungsflächen § 11 | Eintausch Fremdflächen | 22,5204 ha | ||
Abrundungsflächen § 11 | Austausch Eigenflächen | - 14,06904 ha | ||
Jagdreviersfläche | circa | 129,1765 ha" | ||
Die belangte Behörde führte am 5. November 2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Sachverständige DI HK erläuterte, dass der südwestlichste Teil des Eigenjagdgebietes "J" aus drei Parzellen bestehe, von denen sich eine auf dem Gebiet der Nachbargemeinde W (im Gutachten irrtümlich als G bezeichnet) befinde. Diese Fläche sei ein - auch vom Süden und vom Südwesten her erreichbares - gepflegtes, homogenes Waldgebiet. Quer durch dieses Gebiet führe jener öffentliche Weg, der die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden S und W und in seiner Fortsetzung die westliche Grenze der im Gutachten vorgeschlagenen Abrundungsfläche (Parzellen 4383 und 4384, KG S-Land) darstelle. Diese Abtrennung sei als Austauschfläche für die vorgeschlagenen Abrundungsflächen Ma-Hube und des Waldteiles der Fr-Hube (südlichster Teil) vorgeschlagen. Der Rest der Fr-Hube könnte sowohl hinsichtlich der entstehenden Jagdgebietsgrenze, als auch in Bezug auf die Topografie zusammen mit dem Eigenjagdgebiet gut bejagt werden. Der nördliche Ausläufer der Eigenflächen wäre im jagdwirtschaftlichen Sinne wesentlich besser aus dem Fr-Teil zu bejagen. Für sich allein sei dieser Teil des Eigenjagdgebietes nicht jagdwirtschaftlich zu nutzen und deshalb vom Sachverständigen als Tauschfläche vorgeschlagen worden.
Der Beschwerdeführer zog in der Folge seine Berufung hinsichtlich des "Wa-Einschlusses" (vlg. "Wa-Hube") zurück.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wies darauf hin, dass die Grundeigentümer JM und EM erklärt hätten, dass deren Grundflächen im Ausmaß von 2,6453 ha bzw. 16,6764 ha zweckmäßigerweise der Gemeindejagd zugeschlagen werden sollten. Die Ma-Hube und die Fr-Liegenschaft seien durch "Rechtswege" erreichbar. Die mitbeteiligte Partei habe kein Interesse, im Tauschwege Flächen aus der Eigenjagd "J" zu erhalten. Für den westlichsten Teil der Eigenjagd sei die mitbeteiligte Partei gar nicht zuständig, weil diese Fläche teilweise im Gemeindegebiet W liege. Die Besitzgrenze des Eigenjagdgebietes sei deutlich erkennbar. Der Sachverständige DI HK ergänzte, dass die - teilweise im Gemeindegebiet W liegenden - westlichen Parzellen des Eigenjagdgebietes "J" ebenso von der Eigenjagd aus bejagt werden könnten, vor allem im Hinblick auf eine Abrundung der Ha-Parzellen Nr. 4383 und 4384, KG S-Land, im Ausmaß von 6,3230 ha.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde wie folgt:
"Dem Eigenjagdgebiet 'J' werden zusätzlich
1.) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG die Grundstücke
Parzellen Nr. 4831/2, EZ 245, 4862, 4863, beide EZ 229, 4864, EZ 230, 4865/3, EZ 353, .299, EZ 229, .301/1, EZ 353, .301/2, EZ 231, .301/3, EZ 230, .365, EZ 245, alle KG 74410 S-Land, im (geschätzten) Gesamtausmaß von 0,4210 ha angeschlossen,
2.) gemäß § 10 Abs. 1 lit. c K-JG
Teilflächen der Grundstücke Parzellen Nr. 6177 bzw. 1087/2, 6199/2, 6201, 6202/1, 6203, 6205, 6215, 6216, 6233, 6235/1, 6235/4, 6448, alle EZ 378, KG 74410 S-Land, im (geschätzten) Gesamtausmaß von 1,9165 ha, angeschlossen,
3.) gemäß § 11 K-JG die Grundstücke Parzellen Nr. 4145, 4146, 4147, 4149 bis 4157, 4162 bis 4169, 4172/1, 4172/2, 4173 bis 4177, .262/2, .262/3, alle EZ 152, KG 74410 S-Land, im Gesamtausmaß von 14,1330 ha abgerundet und
4.) gemäß § 11 K-JG die Grundstücke Parzellen Nr. 4383 und 4384, beide EZ 331, KG 74410 S-Land, im Gesamtausmaß von 6,3230 ha, abgerundet.
Somit beträgt das Gesamtflächenausmaß des Eigenjagdgebietes 'J' 143,2934 ha.
Die Befugnis zur Eigenjagd auf diesen Grundstücken kommt JG zu."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei und einer ergänzenden Äußerung des Beschwerdeführers erwogen:
1. Über den Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete bestimmt § 10 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21:
"(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;
- b) (...)
- c) Grundflächen im Sinne des §7 Abs.2;
- d) (...)
- e) (...)"
§ 11 K-JG regelt die Abrundung von Jagdgebieten:
"(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform."
Über die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes bestimmt § 3 Abs. 1 und 2 K-JG:
"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes."
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass im angefochtenen Bescheid über die von seiner Antragstellung mit umfassten Grundstücke der KG S Land Nr. 4186/1, 4186/2, 4187/1, 4187/2, 4189, 4190, 4192/1, 4192/2, 4193, 4194, 4380/2, 4382/2, .263/1 und .263/2 (Flächenausmaß 168.328 m2, Eigentümer EM), Nr. 4382/1 (70.606 m2), 4381 (2.769 m2) und 4380/1 (24.616 m2) (Eigentümer GH) und Nr. 3974 (26.453 m2, Eigentümer JM) nicht abgesprochen worden sei.
Der angefochtene Bescheid enthält tatsächlich keinen ausdrücklichen Abspruch dahin, dass die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm begehrten, von der belangten Behörde aber nicht verfügten Anschlüsse und Abrundungen hinaus abgewiesen worden sei.
Ein Bescheidspruch, der keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens enthält, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zwei Richtungen gedeutet werden kann, zum einen dahin, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Die Bescheidbegründung ist zur Auslegung des Spruches heranzuziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0165, und vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0224).
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anschlusses bzw. der Abrundung der in seiner Beschwerde angeführten Grundstücke keine Folge gegeben worden ist. Dass der Anschluss bzw. die Abrundung auch der erwähnten Grundstücke vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 1. Februar 2000 samt Ergänzung vom 22. Februar 2000 beantragt worden ist, ist zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die Behörde erster Instanz hat die Anträge des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen, als sie lediglich das im Bescheid vom 17. April 2000 genannte Grundstück Nr. 4178 zugunsten des Beschwerdeführers abgerundet, das "Mehrbegehren" auf Anschluss weiterer Grundflächen jedoch ausdrücklich abgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurden dem Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers "zusätzlich" die im Spruch des Bescheids ausdrücklich genannten Grundstücke angeschlossen bzw. zugunsten dieses Jagdgebietes abgerundet, wobei die belangte Behörde in der Begründung das Gutachten des DI HK vom 17. Oktober 2001 wörtlich wiedergegeben und ausgeführt hat, dass die rechtliche Beurteilung "auf Grundlage dieses Gutachtens" erfolge. Der weiteren Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eben diejenigen Anschlüsse gemäß § 10 K-JG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG angeordnet hat, die vom Sachverständigen DI HK in seinem Gutachten vorgeschlagen wurden. Dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Flächentausch der im Südwesten und Norden der Eigenjagd "J" gelegenen Parzellen folgte die belangte Behörde hingegen nicht, weil der Vertreter der Stadtgemeinde S einen solchen Flächentausch ausdrücklich abgelehnt habe, sodass die betreffenden "Eigenparzellen" des Beschwerdeführes bei der Eigenjagd "J" verblieben. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde schließlich noch fest, dass die im erstinstanzlichen Bescheid zugesprochene Grundfläche Parzelle Nr. 4178 bei der Berechnung des Gesamtflächenausmaßes des Eigenjadgebietes "J" Berücksichtigung gefunden habe. Somit hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Grundflächen (implizit) abgewiesen.
3. Ausgehend davon ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Abweisung der Berufung hinsichtlich der in Rede stehenden Grundflächen in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.
3.1. Bezüglich der Grundstücke Nr. 4380/1, 4381, 4382/1 und 3974 wird in der Beschwerde ausgeführt, diese lägen auf einem bewaldeten Bergrücken und deren Westgrenze sei mit dem Bergkamm, den Eigentums- und den Gemeinde- bzw. Katastergrenzen ident; auf dem Bergkamm verlaufe entsprechend dieser Grenze ein Weg in Nord-Süd-Richtung. Im dicht bewaldeten Grenzbereich zwischen dem (zugesprochenen) Grundstück Nr. 4383 und dem (nicht zugesprochenen) Grundstück Nr. 4382/1 gebe es in der Natur weder eine Trennlinie noch eine Nutzungsgrenze. Die Fläche vom Grundstück Nr. 4384 im Süden bis zu den Grundstücken Nr. 3974 und 4382/1 im Norden stelle in der Natur ein geschlossenes Gebiet dar. Der Weg Grundstück Nr. 6235/5 sei in der Natur nicht mehr vorhanden und biete daher keine natürliche Anknüpfungsmöglichkeit für den Verlauf der Jagdgrenze. Die Einhaltung der von der belangten Behörde dort angenommenen Jagdgrenze in Ost-West-Richtung wäre "wenn schon nicht unmöglich, so zumindest nur äußerst schwer möglich".
Mit diesem Vorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass es im Grenzbereich zwischen den angesprochenen Grundstücken in der Natur weder eine Trennlinie noch eine Nutzungsgrenze gebe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Voraussetzungen einer Abrundung im Sinne des § 11 K-JG gegeben wären. Dass ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Annahme, dass ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl. 92/03/0157, und jüngst das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN).
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Weg Grundstück Nr. 6235/5 in der Natur nicht mehr vorhanden sei und daher keine natürliche Anknüpfungsmöglichkeit für den Verlauf der Jagdgrenze biete, geht darüber hinaus auch deswegen fehl, weil das westlich dieses Weges liegende Grundstück Nr. 4383 zugunsten des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers abgerundet wurde, und die östlich des Weges liegenden Grundstücke Nr. 4377 und 4376 ohnehin im Eigentum des Beschwerdeführers stehen und Bestandteil des Eigenjagdgebietes sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den genannten Weg als Begrenzung des Eigenjagdgebietes herangezogen hätte.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht aufzeigt, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen DI HK allenfalls unschlüssig wäre und dem angefochtenen Bescheid nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen.
3.2. In seinem Beschwerdevorbringen zum nördlichen Teil des Eigenjagdgebietes macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf seinem Grundstück Nr. 3980 kürzlich 8500 Fichtensetzlinge gepflanzt; diese Aufforstungsfläche bilde eine Einstandsmöglichkeit für das Wild, dessen Bejagung in diesem Bereich unbedingt erforderlich sei, um waldgefährdende Wildschäden hintanzuhalten. Das Wild trete in den Morgen- und Abendstunden Richtung Westen auf das als Weidefläche landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 4187/2 aus. Die einzige Bejagungsmöglichkeit würde sich nach dem angefochtenen Bescheid von Osten, "dem bereits beschriebenen Bergkamm", nach "unten" (Westen) ergeben, doch habe die Hanglage ein Gefälle von etwa 30 Grad und existiere vom Grundstück Nr. 4187/2 zum Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers hin kein Kugelfang, sodass die Bejagung von "Osten/oben" im Falle eines Fehlschusses auf dem Grundstück Nr. 3980 Forstarbeiter und Wanderer gefährden würde. Die seit Jahrzehnten bestehende Jagdgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 4382/2, 4187/1 und 4187/2 werde nach Norden hin zudem durch einen auch durch angehäufte Steine von weitem sichtbaren Grenz- und Weidezaun markiert und die wechselseitige Sicht von Norden und Süden auf diese Grenze betrage etwa 350 Meter beiderseits. Dem gegenüber sei der im angefochtenen Bescheid festgehaltene weiter südlich gelegene Grenzverlauf (Grundstück Nr. 4186/3) mit dem dort vorhandenen Bewuchs nicht so klar erkennbar.
Dieses Beschwerdevorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Bezüglich des Vorbringens zum Grenzverlauf ist überdies auf die oben zitierten Erkenntnisse vom 21. Dezember 1994 und vom 26. April 2005 zu verweisen.
3.3. Schließlich kann es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass die belangte Behörde entgegen dem Vorschlag des Sachverständigen keinen Austausch von Flächen des Beschwerdeführers gegen solche des Gemeindejagdgebietes im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG vorgesehen hat. Der Sachverständige DI K hat in Tabelle 7 seines Gutachtens vorgeschlagen, u.a. die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 3980, 4131/2, 4182/2, 4185/2, 4183/2 und 4184 im Ausmaß von insgesamt 4,2138 ha im Wege eines Grundtausches zugunsten des Gemeindejagdgebietes abzurunden, was er damit begründete, dass ein Flächentausch notwendig sei, um die flächenmäßige Vergrößerung der Eigenjagd des Beschwerdeführers in den rechtlich gebotenen Grenzen zu halten und dass sich die erwähnten Grundflächen für einen Flächentausch deshalb anböten, weil diese Eigenflächen mit den - im angefochtenen Bescheid nicht zum Eigenjagdgebiet abgerundeten - Grünlandflächen westlich davon "hinsichtlich des Wildwechsels zwischen Einstands- und Äsungsflächen in Zusammenhang zu sehen" seien. In der Berufungsverhandlung hat der Sachverständige dazu näher erläutert, dass diese Eigenflächen des Beschwerdeführers im jagdwirtschaftlichen Sinne wesentlich besser "aus dem Fr-Teil" (der zum Gemeindejagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehört) zu bejagen wären und für sich allein nicht jagdwirtschaftlich zu nutzen seien. Der vom Sachverständigen vorgeschlagene Tausch wurde in der Berufungsverhandlung vom Vertreter der mitbeteiligten Stadtgemeinde aber abgelehnt, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von diesem vorgeschlagenen Flächentausch Abstand nahm und die genannten Grundstücke bei der Eigenjagd "J" beließ.
Selbst wenn die vom Beschwerdeführer dargestellten Schwierigkeiten bei der Bejagung des nördlichen Teiles seiner Eigenjagd zutreffen sollten, so hat der Sachverständige daraus nicht abgeleitet, dass das vom Beschwerdeführer u.a. beanspruchte Grundstück Nr. 4187/2 und die übrigen den sogenannten "Fr-Einschluss" bildenden Grundstücke der Eigenjagd des Beschwerdeführers anzuschließen wären. Vielmehr hat der Sachverständige vorgeschlagen, die Parzelle Nr. 3980 und weitere im nördlichen Teil der Eigenjagd gelegene Grundflächen im Wege eines Flächentausches an das Gemeindejagdgebiet abzugeben. Indem die belangte Behörde diese dem Beschwerdeführer gehörigen Flächen, zu denen der Sachverständige ausgeführt hat, dass sie wegen ihres Zusammenhang zugunsten des Gemeindejagdgebietes abzurunden seien, beim Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers belassen hat, hat sie den Beschwerdeführer, der diesen Abrundungsvorschlag auch nicht zum Inhalt seines Antrages erhoben hat, nicht in Rechten verletzt. Auf ein allfälliges amtswegiges Vorgehen der Behörde bei einer Abrundung hat der Eigenjagdberechtigte keinen Rechtsanspruch (vgl. die Erkenntnisse vom 5. März 1986, Zl. 84/03/0197, und vom 9. Oktober 1985, Zl. 84/03/0102).
Eine Abrundung des "Fr-Einschlusses" zugunsten des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers ohne entsprechenden Flächentausch käme aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der in Rede stehende "Fr-Einschluss" ein Flächenausmaß von zumindest 16,8328 ha hat (siehe den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2000), während die Fläche des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers laut dem erstinstanzlichen Bescheid 118,3995 ha (laut dem im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten 118,3851 ha) beträgt. Zugunsten dieses Eigenjagdgebietes wurden rechtskräftig bereits 2,1004 ha (erstinstanzlicher Bescheid) und mit dem angefochtenen Bescheid weitere 20,8770 ha (insgesamt somit 22,9774 ha) abgerundet und 1,9165 ha angeschlossen. Würde auch noch der beschwerdegegenständliche "Fr-Teil" zugunsten des Eigenjagdgebietes "J" abgerundet, würde sich durch die vorgenommenen Abrundungen die Fläche des Eigenjagdgebietes nicht nur um die unter Berücksichtigung des angefochtenen Bescheids hinzugekommenen ca. 19 % erhöhen, sondern um weitere 14 %. Somit käme es durch die Abrundung insgesamt zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Drittel.
Von daher bestünde überhaupt kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des § 11 Abs. 2 K-JG anzusehen wäre, für welche eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung - somit unter Vornahme eines Flächentausches, durch den das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll - in Frage käme (siehe dazu nochmals das schon genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN).
Indem die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer über den angefochtenen Bescheid hinaus zu seinen Gunsten begehrten Abrundungen nicht vorgenommen hat, hat sie den Beschwerdeführer daher auch aus diesem Grund nicht in einem ihm nach § 11 K-JG zustehenden Recht verletzt.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II 333.
Wien, am 8. Juni 2005
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